Urteil vom Amtsgericht Köln - 137 C 546/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 750,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor
der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Beklagte baute im Jahr 2004 im Auftrag eines B. T. einen Massivholzdielenboden in den Kneipsaal im Untergeschoss des Studentenhauses in der L.str. in Köln zum Preis von 9.818,89 € zzgl. USt. ein. Die Arbeiten wurden fertiggestellt, die Schlussrechnung der Beklagten vom 21.09.2004 bezahlt.
3Nachdem sich ausdehnende Fugen gerügt worden waren, zog die Beklagte im Jahr 2006 mit Spanngurten die Massivholzelemente zusammen und baute in der Mitte des Raumes eine Füllleiste ein.
4Wegen massiver Wölbungen des Bodens im Sommer 2008 wurde auf Antrag des Klägers vor dem Landgericht Köln unter der Geschäftsnummer 17 OH 2/09 ein selbstständiges Beweisverfahren durchgeführt. Wegen des in diesem Rahmen erstatteten schriftlichen Gutachtens eines Sachverständigen J.vom 31.03.2009 wird auf die Anlage K2 (Bl. 7-55 d. GA) verwiesen.
5Die Prozessbevollmächtigten des Klägers, die sich bereits mit Schreiben vom 21.04.2008 als vom N. J. e.V. beauftragt bezeichnet hatten, forderten die Klägerin mit Schreiben vom 28.05.2009 (in Sachen) "H. A. J../. Schreinerei Q." die Beklagte zur Behebung von sich aus dem Gutachten ergebenden Mängeln bis zum 19.06.2009 auf. Anderenfalls werde ihr Mandant die Mängel durch eine Drittfirma beseitigen lassen.
6Die Beklagte berief sich auf Verjährung.
7Der Kläger verlangt einen Vorschuss auf vorzunehmende Erneuerungsarbeiten.
8Er ist der Auffassung, aktivlegitimiert zu sein. Verjährung sei nicht eingetreten, da eine 5-jährige Frist gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB gelte.
9Der Kläger beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Vorschuss in Höhe von
114.462,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
12Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14Klageabweisung.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die Klage ist unbegründet.
17Die Beklagte kann die Zahlung einer ihr etwa gegenüber dem Kläger obliegenden Zahlung gemäß § 214 Abs. 1 BGB verweigern.
18Hinsichtlich eines Anspruchs auf Vorschuss gemäß § 637 Abs. 3 BGB ist die Verjährung vollendet.
19Das folgt aus § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB.
20Die Abnahme erfolgte im Jahr 2004. Damit lief die Verjährungsfrist im Jahr 2006 ab. Inwieweit Verhandlungen zu einer Hemmung gemäß § 203 BGB führten, lässt der vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt offen. Das gilt insbesondere für den Beginn solcher Verhandlungen. Auch darf, selbst wenn der Beklagten die Darlegung der Beendigung einer etwa aufgenommenen Verhandlung obliegt, von dem Kläger ein Vortrag von Umständen erwartet werden, aus denen zu folgern ist, dass mit den Arbeiten im Jahr 2006 die Verhandlungen noch nicht beendet waren, dass also die Beklagte ihre Maßnahmen ersichtlich nur als Versuch der Beseitigung eines etwaigen Sachmangels ergriff und diesbezüglich mit dem Auftraggeber weiter im Gespräch bleiben wollte.
21Soweit der Kläger in einem nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz hierzu Ausführungen macht, ist dies im Hinblick auf §§ 128 Abs. 1, 495, 296 a Satz 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Ein Grund zur Anordnung des Wiedereintritts in die mündlichen Verhandlung besteht nicht.
22Danach kann auf sich beruhen, ob, gegebenenfalls wann, der Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens zugestellt wurde. Gehemmt kann gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB nur eine Frist werden, die noch nicht abgelaufen ist.
23Die Verjährungsfrist beträgt nicht 5 Jahre gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die Leistung, die von der Beklagten zu erbringen war, stellt kein Bauwerk dar.
24Sie bewirkte keine grundlegende Erneuerung des Gebäudes. Die Arbeiten sind nicht insgesamt einer ganzen oder teilweisen Erneuerung desselben gleichzuachten. Es ist nicht bei wertender Betrachtung die Feststellung gerechtfertigt, die Beklagte habe bei einer grundlegenden Erneuerung des Gebäudes (jedenfalls) mitgewirkt (vgl. BGH NJW 2002, 2100).
25Für eine solche Feststellung sprechen weder die Entgelthöhe noch Größe und Bedeutung des von der Beklagten ausgelegten Raumes.
26Das Entgelt von unter 10.000,00 € netto spricht nicht für die Neugestaltung eines ganzen Gebäudes.
27Zur Größe ist nur das Angebot der Klägerin vom 11.11.2003 ersichtlich, in dem von 9,2 m x 7,5 m (= 69 qm) ausgegangen wird. Angaben die der Kläger schriftsätzlich nach der mündlichen Verhandlung macht, sind nicht zu berücksichtigen (s.o., §§ 128 Abs. 1, 495, 296 a Satz 1 ZPO). Eine solche Größe spricht zwar für eine besondere Bedeutung des Raumes innerhalb des Gebäudes. Gleichwohl ist die Bodenverlegung in ihm nicht derjenigen auf 2300 qm Fabrikationsräumen gleichzusetzen, die, wenn es sich um die gesamte Fläche handelt, eine Einstufung als Bauwerk rechtfertigen mag (vgl. BGH NJW 1970, 419). In einem solchen Fall wird die Nutzung des gesamten Fabrikationsgebäudes vorübergehend ausgesetzt sein. Derartiges wird bei dem gesamten Studentenhaus für die Dauer der Neuauslegung des Kneippsaals nicht der Fall gewesen sein.
28Bei der Frage, ob ein Bauwerk gegeben ist, muss immer im Auge behalten werden, dass der Gesetzeswortlaut "Bauwerk" ein komplexes Gebilde beschreibt und dass die Einordnung eines einzelnen Gewerkes darunter bereits eine erweiternde Auslegung darstellt. Sie gilt es, nicht abermals zu erweitern, bis schließlich nur noch geringfügige Instandsetzungsarbeiten in einem Gebäude kein "Bauwerk" darstellen. Das würde zu einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung des im bloßen Zusammenhang mit einem Gebäude beauftragten Werkunternehmers gegenüber anderen führen, deren zu erbringende Leistung ebenfalls durchaus so komplex sein kann, dass die Entdeckung eines Sachmangels innerhalb einer kürzeren Verjährungsfrist als der von 5 Jahren fraglich ist. Auch ist seit 01.01.2002 zu bedenken, dass die Alternative zur 5-jährigen Verjährungsfrist nicht mehr diejenige von nur 1 Jahr gemäß § 638 Abs. 1 BGB a.F. (Arbeiten an einem Grundstück) ist-hiervon hatten die Oberlandesgerichts auszugehen, deren Entscheidungen der Kläger vorgelegt hat- sondern diejenige von 2 Jahren gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB.
29Die Entscheidungen über die Kosten, die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwendungsbefugnis beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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