Urteil vom Amtsgericht Köln - 203 C 395/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist unbegründet.
4Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung von 84,93 EUR aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB gegenüber dem Beklagten.
5Ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten scheitert jedenfalls daran, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen ist und einen Verstoß gegen die dem Kläger obliegende Schadensminderungspflicht darstellt.
6Beklagtenseits wurde sowohl im Rahmen der Klageerwiderung der Beklagten zu 1 als auch der Beklagten zu 2 darauf hingewiesen, dass dem Kläger unter dem 12.05.2014 ein Verrechnungsscheck über 92,89 EUR übersandt wurde.
7Dies wurde vom Kläger nicht bestritten, obwohl nach § 138 Abs. 2 ZPO eine Erklärungspflicht zu den vom Gegner vorgebrachten Tatsachen besteht.
8Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger den Verrechnungsscheck einlösen können, so dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts, der erst am 20.08.2014 tätig geworden ist, nicht erforderlich gewesen wäre. Dass der Scheck nicht hätte eingelöst werden können, ist weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich.
9Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
10Hinsichtlich der Beklagten zu 1 hat der Kläger durch die Klageänderung die Klage zurückgenommen. Insoweit waren ihm die Kosten des Rechtsstreits nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO aufzuerlegen.
11Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708, 711, 713 ZPO.
12Der Streitwert wird auf 84,93 EUR festgesetzt.
13Entscheidung über die Zulassung der Berufung:
14Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwerde von über 600,00 € erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
15Rechtsbehelfsbelehrung:
16Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteils hinsichtlich eines Werts von über 600,00 € beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen, hat § 511 Abs. 2 Nr. 1 & 2 ZPO.
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Referenzen
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 269 Klagerücknahme 2x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- ZPO § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht 1x
- ZPO § 511 Statthaftigkeit der Berufung 2x