Beschluss vom Amtsgericht Köln - 203 C 466/15

Tenor

wird der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten zu 1 vom 17.12.2015 zurückgewiesen.

Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).


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