Urteil vom Amtsgericht Köln - 581 Ls 420/15

Tenor

Die Angeklagten sind des gemeinschaftlichen Anbaus von Marihuana in nicht geringer Menge schuldig, der Angeklagte B. und der Angeklagte N. in Tateinheit mit gemeinschaftlichem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, der Angeklagte D. in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben in nicht geringer Menge.

Es werden kostenpflichtig verurteilt:

1.)    Der Angeklagte B. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Köln vom 18.06.2015 (151 Ns 122/13) und der dort festgesetzten Einzelstrafen und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe. Einzelstrafe hier 2 Jahre.

2.)    Der Angeklagte N. zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten.

3.)    Der Angeklagte D. zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen wird zur Bewährung ausgesetzt.

Angewandte Vorschriften: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25, 27, 52, 55 StGB


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