Urteil vom Amtsgericht Köln - 581 Ls 420/15
Tenor
Die Angeklagten sind des gemeinschaftlichen Anbaus von Marihuana in nicht geringer Menge schuldig, der Angeklagte B. und der Angeklagte N. in Tateinheit mit gemeinschaftlichem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, der Angeklagte D. in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben in nicht geringer Menge.
Es werden kostenpflichtig verurteilt:
1.) Der Angeklagte B. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Köln vom 18.06.2015 (151 Ns 122/13) und der dort festgesetzten Einzelstrafen und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe. Einzelstrafe hier 2 Jahre.
2.) Der Angeklagte N. zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten.
3.) Der Angeklagte D. zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen wird zur Bewährung ausgesetzt.
Angewandte Vorschriften: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25, 27, 52, 55 StGB
1
Gründe:
2I.
31.)
4Der Angeklagte B. – der Schwager des Angeklagten N. – absolvierte nach der Fachoberschulreife erfolgreich eine Ausbildung zum Elektrotechniker. Nachdem er einige Zeit als Angestellter in diesem Beruf gearbeitet hatte, machte er sich etwa 2007 mit einer Gebäudereinigungsfirma selbständig. Nebenbei arbeitete er jedoch weiterhin als Elektrotechniker. Seit etwa zwei Jahren ist der Angeklagte vollends selbständig im Bereich der Gebäudereinigung und Elektrotechnik tätig. Er führt eine Firma mit insgesamt 12 Mitarbeitern. Monatlich stehen ihm ca. 3.000 Euro zur Verfügung. Mit seiner Ehefrau, und den zwei Kindern im Alter von 9 Jahren und 7 Monaten bewohnt er eine Mietwohnung. Die Monatsmiete beträgt 890 Euro. Der Angeklagte ist gesund. Er trinkt ab und an Alkohol. Im Alter von 15 Jahren begann er damit Marihuana zu konsumieren. Es folgte der Konsum von Speed und Ecstasy. Im Alter von 20 Jahren begann er mit dem Konsum von Kokain. Er steigerte den Konsum, bis im Jahre 2011 zwei- bis dreimal wöchentlich am Tag etwa 0,5 Gramm Kokain konsumierte. Seit dem Jahre 2013 hat er den Konsum von Kokain vollständig eingestellt. Ebenso seine regelmäßigen Spielhallenbesuche, bei denen er mit unter bis zu 500 Euro am Tag verspielte.
5Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits dreimal in Erscheinung getreten.
6a) Am 09.11.2005 erging gegen ihn ein Strafbefehl wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz über eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,- Euro. Zugrunde lag der Versuch des Einschmuggelns von 0,71 Gramm Marihuana in die JVA Köln am 20.01.2005.
7b) Durch weiteren Strafbefehl vom 08.02.2008 wurden gegen ihn erneut 40 Tagessätze zu je 30,- Euro festgesetzt wegen unerlaubten Besitzes von Marihuana am 22.10.2007 (2,89 Gramm netto Marihuana und 0,06 Gramm Kokain).
8c) Am 03.12.2008 wurde der Angeklagte dann wegen unerlaubten Handeltreibens mit Marihuana in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten mit Bewährung verurteilt. Zugrunde liegt folgender Sachverhalt:
9„1.
10Am 5.5.2007 gegen 19.15 Uhr kaufte und erhielt der Angeklagte vor oder in unmittelbarer Nähe seiner Wohnanschrift in der L-straße 000 in Köln von dem gesondert verfolgten M. (genannt „X“) ein Kilogramm Marihuana, welches der Angeklagte zuvor telefonisch unter dem Codewort „ein Stunde trainieren“ zu wollen, bei M. bestellt hatte und das er – zumindest zum Großteil – gewinnbringend weiterverkaufen wollte.
112.
12Am 18.5.2007 gegen 13.30 Uhr kaufte und erhielt der Angeklagte wiederum vor oder in unmittelbarer Nähe seiner Wohnanschrift von dem gesondert verfolgten M. erneut ein Kilogramm zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmtes Marihuana, welches er zuvor telefonisch unter dem Codewort „eine Stunde trainieren“ zu wollen, bei M. bestellt hatte.
13Das Marihuana wies mindestens einen Wirkstoffgehalt von 8 % aus, so dass der Anteil an THC sich jeweils auf ca. 80 Gramm belief mindestens.“
14Dabei hat das Gericht die Strafe zwischen 1 und 15 Jahren Freiheitsstrafe gefunden und dabei die Menge des Betäubungsmittels einerseits berücksichtigt (mehr als das 10fache des Grenzwertes von 7,5 Gramm) sowie die unbeachtet gelassenen Vorstrafen anderseits strafmildernd die Tatsache, dass es sich um eine weiche Droge handelt und der Angeklagte selbst Konsument war. Unter Abwägung aller Umstände hat das Gericht je Tat eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten für schuld- und tatangemessen erachtet. Die gebildete Gesamtstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, da es sich um die erste Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe handelte.“
15d) Darüber hinaus wurde der Angeklagte am 18.06.2015 vom Landgericht in Köln in einem Berufungsverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 6 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren mit Bewährung verurteilt. Zugrunde lag dem folgender Sachverhalt:
16„Der Angeklagte, der keine Erlaubnis zum Besitz von Betäubungsmitteln des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte mit Sitz in Bonn hat, begann im August 2011, Kokain gewinnbringend zu verkaufen, um sich so seinen eigenen Drogenkonsum und die regelmäßigen Spielhallenbesuche zu finanzieren. Der Angeklagte kaufte jeweils das Kokain bei einer unbekannt gebliebenen Person zu einem Preis von 48 Euro pro Gramm ein. Dem Angeklagten war bei jedem der nachfolgend aufgeführten Verkäufe klar, dass die Wirkstoffmenge des von ihm verkauften Kokains den Grenzwert zur nicht geringen Menge deutlich überschreitet. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:
17- 18
1. An einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag im August 2011 verkaufte der Angeklagte auf einem Parkplatz eines Supermarktes in Köln an die gesondert verfolgten O.und F. 300 g Kokain zu einem Preis von 52 Euro pro Gramm. Das Kokain hatte einen Wirkstoffgehalt von 60 %, mithin eine Wirkstoffmenge von 180 g Kokainhydrochlorid.
- 19
2. An einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag im September 2011 verkaufte der Angeklagte auf einem Parkplatz eines Supermarktes in Köln erneut an die gesondert verfolgten O. und F. 300 g Kokain zu einem Preis von 52 Euro pro Gramm. Das Kokain hatte einen Wirkstoffgehalt von 60 %, mithin eine Wirkstoffmenge von 180 g Kokainhydrochlorid.
- 20
3. An einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag zwischen September und November 2011 verkaufte der Angeklagte auf einem Parkplatz eines Supermarktes in Köln wiederum an die gesondert verfolgten O.und F. 400 g Kokain zu einem Preis von 52 Euro pro Gramm. Das Kokain hatte einen Wirkstoffgehalt von 60 %, mithin eine Wirkstoffmenge von 240 g Kokainhydrochlorid.
- 21
4. An einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag im November 2011 verkaufte der Angeklagte in der Innenstadt in Köln in der Nähe eines Baumarktes an die gesondert verfolgten O.und F. 500 g Kokain zu einem Preis von 52 Euro pro Gramm. Das Kokain hatte einen Wirkstoffgehalt von 80 %, mithin eine Wirkstoffmenge von 400 g Kokainhydrochlorid. Bei der am 17.12.2011 durchgeführten Hausdurchsuchung bei dem gesondert verfolgten O. wurden aus dieser Lieferung 319,28 g Kokain aufgefunden und sichergestellt.
- 22
5. An einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag im Dezember 2011 verkaufte der Angeklagte an die gesondert verfolgten O. und F. 500 g Kokain zu einem Preis von 52 Euro pro Gramm. Am 10.12.2011 übergab der Angeklagte zunächst eine Teilmenge von 200 g, die restlichen 300 g übergab er am 14.12.2011. Das Kokain hatte einen Wirkstoffgehalt von 72,9 %, mithin eine Wirkstoffmenge von 362,18 g Kokainhydrochlorid. Bei der am 17.12.2011 durchgeführten Hausdurchsuchung der gesondert verfolgten W. wurden aus dieser Lieferung 496,82 g Kokain aufgefunden und sichergestellt.
- 23
6. Zwischen dem 08.08.2012 und 09.08.2012 verkaufte der Angeklagte an den gesondert verfolgten A. am Eigelstein in Köln 94,40 g Kokain. Das Kokain hatte einen Wirkstoffgehalt von 80,86 %, mithin eine Wirkstoffmenge von 76,33 g Kokainhydrochlorid. Der gesondert verfolgte A. verkaufte das Kokain an den gesondert verfolgten C. weiter, bei dem aus aufgefunden und sichergestellt wurde.
Der Angeklagte war bei Begehung sämtlicher Taten voll schuldfähig.“
25Für diese Taten hat das Landgericht in Köln folgende Einzelstrafen festgesetzt:
26Fall 1: 1 Jahr und 2 Monate Freiheitsstrafe.
27Fall 2: 1 Jahr und 2 Monate Freiheitsstrafe.
28Fall 3: 1 Jahr und 4 Monate Freiheitsstrafe.
29Fall 4: 1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe.
30Fall 5: 1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe.
31Fall 6: 1 Jahr Freiheitsstrafe.
322.)
33Der Angeklagte N. ist ebenfalls gelernter Elektriker mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 1800 Euro. Seine Ehefrau ist Arzthelferin mit einem Einkommen von 800 Euro im Monat. Mit im Haushalt leben zwei Kinder im Alter von 5 Jahren und 3 Jahren.
34Er ist strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.
353.)
36Der Angeklagte D. hat nach der Fachoberschulreife den Beruf des Chemikanten erlernt, aus dem er monatlich 2000 Euro netto bezieht. Er ist geschieden und hat keine Kinder.
37Ebenso wie der Angeklagte N. ist er strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten.
38Die vorstehenden Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben der Angeklagten in Verbindung mit dem verlesenen Urteil des Landgerichts Köln vom 18.06.2015 und dem auszugsweise verlesenen Urteil vom 29.05.2013 (Seiten 3 und 4).
39In der Sache selbst hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt:
40Die Angeklagten betrieben in abgeteilten Kellerräumen des Hauses E.-Straße OOO mindestens seit Februar 2015 eine professionell angelegte Marihuana-Plantage mit einer aufwendigen Belüftungs-, Bewässerungs- und Beleuchtungstechnik, wobei bei der Stromzufuhr der Stromzähler umgangen wurde. Errichtet hatten die Anlage die Angeklagten N. und B. gemeinsam. Dem Angeklagten D. später, als einzelne Pflanzen von Schädlingen befallen wurden, die Aufgaben zu, die Pflanzen aufzuziehen und zu pflegen; zum Ausgleich sollte der Angeklagte D. einen Teil der Plantage für eine Eigennutzung erhalten. Er leidet unter schweren Rückenschmerzen und einer Depression, die er mit Hilfe des Marihuanas zu lindern trachtete.
41Anlässlich einer Durchsuchung am 14.03.2015 wurden in einem der Kellerräume 9 bis 10 cm große Marihuana-Pflanzen (Setzlinge) und zwei ca. ein Meter große Pflanzen sichergestellt. In dem weiteren Raum wurden 6 Marihuana-Pflanzen mit einer Höhe von ca. 150 cm und 5 Pflanzen mit einer Höhe von 50 – 100 cm sowie 15 weitere Pflanzen mit einer Höhe von 50 – 100 cm sichergestellt. Insgesamt handelte es sich um 1966,3 Gramm Cannabiskraut mit einem Wirkstoffgehalt von 5,96 % THC, mithin einer Wirkstoffmenge an konsumfähigem Marihuana von 117 Gramm THC. Die Betäubungsmittel waren teils zum Eigenkonsum, überwiegend indes zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt.
42Diese Feststellungen beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten D. und den Bekundungen der Zeugen 1,2,3,4,5,6,7,8 sowie den laut Sitzungsprotokoll vorgehaltenen und verlesenen Urkunden.
43Die Angeklagten B.und N. haben keine Aussage zur Sache gemacht, d. h. sich auf ihr Schweigerecht berufen. Sie sind indes durch das Ergebnis der Beweisaufnahme vollumfänglich überführt. In der Plantage wurden zwar nur Fingerabdrücke des Angeklagten B. und des Angeklagten D. gesichert sowie ein Schreiben (Ordner mit diversen Unterlagen, Bl. 31a), Bl. 22 des Sonderheftes). Darüber hinaus hat die Zeugin 7, eine Angestellte des Angeklagten B. ausgesagt, dass er mindestens drei bis vier Stunden dreimal die Woche jeweils in dem Büro sich aufhielt, das dem Eingang zu den hinteren Plantagenräumen vorgelagert war. Beim Angeklagten N. wurden darüber hinaus Equipmentgegenstände gefunden, die erkennbar in die Anlage eingebaut werden sollten (Bl. 42 ff. des Sonderhefts). Das haben sowohl die Zeugen KK 2 als auch POK 8 insbesondere ausgesagt. Und die Equipmentgegenstände erkennbar der Plantage zugeordnet. Entsprechend hat der Angeklagte D. in seiner polizeilichen Vernehmung zu den Personen die außer ihm mit der Plantage zu tun haben, angegeben: „Der B. und vielleicht sein Schwager, ich weiß das aber nicht“. Aus der seinerzeitigen Angabe ist der Angeklagte B. eindeutig belastet worden und auch der Angeklagte N. als wahrscheinlicher Mittäter. Fakt ist, dass die Plantagenräume nur vom Büro des Angeklagten B. aus durch eine hinter einer Regalwand verbogenen Geheimtür betreten werden konnten. Wie auch die Zeugen 5 und 6 bekundet haben. Die Tür zu diesem Büro war zum Zeitpunkt der Durchsuchung verschlossen.
44Hiernach haben sich die Angeklagten des gemeinschaftlichen unerlaubten Anbaus von Marihuana in nicht geringer Menge schuldig gemacht, die Angeklagten N. und B. in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben in nicht geringer Menge, der Angeklagte D. in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben in nicht geringer Menge gem. §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25, 27, 52 StGB.
45Bei der Strafzumessung war die Strafe im Fall des Angeklagten B. zwischen einem und 15 Jahren Freiheitsstrafe zu finden. Dabei war zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er in einer laufenden Bewährung versagt hat aufgrund des Urteils vom 03.12.2008; diese Strafe wurde erst am 03.07.2015 erlassen. Darüber hinaus während des Laufs eines Berufungsverfahrens vor dem Landgericht Köln. Zu seinen Lasten war darüber hinaus zu berücksichtigen, die erhebliche Menge des Betäubungsmittels, die den Grenzwert zur nicht geringen Menge von 7,5 Gramm doch um mehr als das 15fache überschritten hat, zu seinen Gunsten war die Tatsache zu berücksichtigen, dass er offenbar wieder Konsument der Droge gewesen ist und als solcher eher tatgeneigt; ferner das es sich um eine weiche Droge gehandelt hat sowie die Tatsache der Sicherstellung selbst. Unter Abwägung aller Umstände erschien dem Gericht insoweit eine Einsatzstrafe von 2 Jahren schuld- und tatangemessen. Unter Einbeziehung der aus dem Urteil vom 18.06.2015 einbezogenen Einzelstrafen hat das Gericht sodann unter Abwägung aller Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren gebildet, die es in seinem Fall für insgesamt schuld- und tatangemessen erachtet.
46Im Fall des Angeklagten N. war zu seinen Gunsten ebenfalls davon auszugehen, dass er als Konsument der Droge eher tatgeneigt gewesen ist und dass es sich um eine weiche Droge gehandelt hat; ferner dass die Drogen sichergestellt und damit dem Handelskreislauf entzogen worden sind. Zu seinen Lasten war die erhebliche Menge der Betäubungsmittel zu berücksichtigen, die für einen Eigenkonsum des Angeklagten und des Angeklagten B. allein mit Sicherheit nicht allein bestimmt gewesen sein konnte. Unter Abwägung aller Umstände erschien dem Gericht insoweit eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten schuld- und tatangemessen, welche nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden konnte, da es sich um die erste Verurteilung des Angeklagten N. zu einer Freiheitsstrafe handelt.
47Im Fall des Angeklagten D. war außer den beim Angeklagten N. aufgeführten Gesichtspunkten sein schon frühzeitiges Geständnis zu berücksichtigen, das er in der Hauptverhandlung wiederholt hat, freilich ohne zu den übrigen Beteiligten aussagen zu wollen. Hierzu hatte er allerdings im Ermittlungsverfahren ebenfalls ausgesagt (Bl. 54 x); ferner war zu berücksichtigen, dass er ein Rückenleiden und eine Depression hatte, die er mit dem Konsum von Marihuana selbst behandeln wollte. Unter Abwägung dieser weiteren Milderungsgründe in seinem Fall erschien dem Gericht eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten ausreichend, aber auch erforderlich, das in der Tat liegende Unrecht zu sühnen. Die für ihn verhängte Strafe konnte auch zur Bewährung ausgesetzt werden, da es sich auch in seinem Fall um die erste Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe handelt.
48Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO; auf die sichergestellten Gegenstände haben die Angeklagten sämtlich verzichtet.
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Referenzen
- StGB § 25 Täterschaft 2x
- StGB § 27 Beihilfe 2x
- §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25, 27, 52, 55 StGB 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 52 Tateinheit 2x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
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- StGB § 56 Strafaussetzung 1x
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