Urteil vom Amtsgericht Köln - 149 C 149/19
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 17,95 EUR vom 31.08.2018 bis 17.07.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 80 Prozent und die Beklagte zu 20 Prozent.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
2Entscheidungsgründe:
3Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
4Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 286 BGB. Die Klägerin besaß einen Anspruch gegen die Beklagte auf Vergütung einer schriftlichen Auskunftsanfrage im Namen der Beklagten an die Schufa Holding AG gemäß Auftrag vom 31.07.2018 aus dem zwischen den Parteien online geschlossenen Vertrag.
5Die Beklagte hat den Vertragsschluss selbst nicht bestritten, sondern vielmehr mitgeteilt auf der Internetseite eine Schufa-Auskunft beantragt zu haben. Sie hat lediglich die Auffassung vertreten, es sei kein wirksamer Vertrag mit der Klägerin zustande gekommen. Zweifel an der Wirksamkeit des Vertrages bestehen indes nicht.
6Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin am 31.07.2018 eine Selbstauskunft im Namen der Beklagten bei der Schufa Holding AG angefordert hat. Der Zeuge hat im Rahmen seiner schriftlichen Zeugenaussage in sich schlüssig und nachvollziehbar bekundet, dass ein entsprechender Antrag am 31.07.2018 bei der Schufa Holding AG eingegangen ist. Damit ist bewiesen, dass die Klägerin am 31.07.2018 die geschuldete Leistung, nämlich die Stellung des Antrages vorgenommen hat. Zwar hat der Zeuge mitgeteilt, ein Absender sei auf dem in den Unterlagen der Schufa Holding AG befindlichen Fax nicht erkennbar. Dass die Beklagte den Antrag selbst abgegeben hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Abgabe sich einen Dritten ist fernliegend und lebensfremd.
7Der Anspruch ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte die Schufa-Auskunft nie erhalten haben will. Nach dem streitgegenständlichen Vertrag schuldete die Klägerin nicht die Erteilung der Auskunft, sondern lediglich das Stellen des Antrags auf Erhalt derselben. Aus dem von der Beklagten als ZK1 vorgelegten Screenshot geht dies unmissverständlich hervor:
8„[…] wird in Ihrem Namen ein postalisches und digitales Auskunftsersuchen […] erstellt.“
9Wie die Beklagte selbst ausführt, sollte die Auskunft sodann direkt an die Beklagte erfolgen. Die Klägerin übernahm nur die Vermittlung.
10Soweit die Beklagte behauptet, die Rechnung der Klägerin nicht erhalten zu haben, ist das widersprüchlich und damit prozessual unbeachtlich. Denn die Beklagte hat nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin die klägerischen E-Mails erhalten, § 138 Abs. 3 ZPO.
11Es ist nicht nachzuvollziehen, warum die Beklagte mehrere E-Mails erhalten hat, jedoch die streitgegenständlichen Rechnung, die der als Anlage K4 vorgelegten E-Mail beigefügt war, nicht erhalten haben will. Schließlich bestreitet die Beklagte auch den Zugang der E-Mail nicht. Es ist nicht nachzuvollziehen, weshalb die Beklagte zwar die E-Mail vom 31.07.2018, nicht aber den in der E-Mail enthaltenen Anhang, erhalten haben soll. Zumal sich aus der Kopie der E-Mail (Anlage K4), deren Richtigkeit die Beklagte nicht bestritten hat, ergibt, dass dieser ein pdf-Dokument beigefügt war.
12Gemäß § 286 Abs. 3 BGB befand sich die Beklagte 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug, worauf die Beklagte in der Rechnung hingewiesen hat.
13Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 70,20 € besteht indes nicht. Zwar mag es sich bei den Kosten der Rechtsverfolgung um einen Verzugsschaden im Sinne von §§ 280, 286 BGB handeln. Wie bereits das Amtsgericht Köln mit Urteil vom 31.01.2019 – 148 C 255/18 zutreffend ausgeführt hat, sind diese jedoch nicht ersatzfähig:
14„Der sich im Verzug befindende Schuldner hat nämlich nur solche Kosten zu erstatten, die aus Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Gläubigers erforderlich und angemessen sind. Daran fehlt es hier. Die vorgerichtlich angefallenen Kosten stehen im völligen Missverhältnis zu der Höhe der Klageforderung. Angesichts dessen hätte ein wirtschaftlich handelnder Gläubiger die beklagte Partei zunächst selbst zur Zahlung aufgefordert und, wenn dies – wie hier – fruchtlos bleiben sollte, umgehend einen Rechtsanwalt mit der klageweisen Durchsetzung der Forderung beauftragt. Indem die klagende Partei dies nicht tat, hat sie gegen ihre gesetzliche Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 1 BGB verstoßen (so bereits zutreffend Amtsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2018 – 148 C 599/17).“
15Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 91a Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Der Rechtsstreit ist in Höhe von 17,95 EUR als übereinstimmend für erledigt erklärt anzusehen, § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO, weil die beklagte Partei der Erledigungserklärung vom 02.08.2019 innerhalb der Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Erklärung nicht widersprochen hat. Gemäß § 91a ZPO waren die auf den erledigten Teil des Rechtsstreits entfallenden Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen der Beklagten aufzuerlegen. Der Klägerin war der tenorierte Teil der Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da die – streitwertmäßig nicht zu berücksichtigenden – der Klageabweisung unterliegenden Nebenforderungen der Höhe nach 10 Prozent des (fiktiven) Streitwertes (Hauptforderung, Zinsen, vorgerichtliche Kosten) überschreiten (Herget in Zöller, § 93 Rn. 11).
16Der Streitwert wird auf bis 500,00 festgesetzt.
17Rechtsbehelfsbelehrung:
18Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
19Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.
20Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
21Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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Referenzen
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- BGB § 286 Verzug des Schuldners 3x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache 1x
- ZPO § 269 Klagerücknahme 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- ZPO § 130a Elektronisches Dokument 1x
- ZPO § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht 1x
- BGB § 254 Mitverschulden 1x
- ZPO § 511 Statthaftigkeit der Berufung 3x
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