Urteil vom Amtsgericht Köln - 523 Ds 11/23
Tenor
Der Angeklagte ist des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung schuldig.
Er wird zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50,00 Euro verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 125 Abs. 1 Nr. 1, 223 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 52 StGB
1
Gründe
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
3Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
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