Urteil vom Amtsgericht Köln - 134 C 78/22

Tenor

1.       Der Beklagte wird verurteilt, die auf seinem Grundstück I-str. 112, Köln, gehaltenen Hähne zu entfernen sowie es zu unterlassen, auf diesem Grundstück Hähne zu halten.

2.       Der Beklagte wird ferner verurteilt, die auf dem Grundstück I.str. 112, Köln gehaltenen Bienenvölker zu entfernen sowie es zu unterlassen, auf diesem Grundstück Bienenvölker zu halten.

3.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.       Die Widerklage wird abgewiesen.

5.       Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

6.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger bezüglich der obigen Ziffern 1. und 2. jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 EUR. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung bezüglich obiger Ziffer 5. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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