Beschluss vom Amtsgericht Köln - 73 IN 298/17
Tenor
werden die Anträge der Antragstellerin vom 09.08.2023, welche am 14.08.2023 zur Akte gelangt sind, zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin Frau Dr. C. D. ist die alleinige Rechtsnachfolgerin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts O..
4Sie beantragt mit dem Antrag vom 09.08.2023:
51. Anstelle des Insolvenzverwalters Dr. C. L. wird die Antragstellerin ermächtigt, die festzusetzende Vergütung unter Berücksichtigung der bereits gewährten Entnahmen (z.B. Vorschüsse) für die Tätigkeit des Herrn Dr. C. L. als (vorläufiger) Insolvenzverwalter nebst Auslagenersatz der Insolvenzmasse zu entnehmen.
62. Die Antragstellerin wird ermächtigt, die gem. Ziff. 1 festgesetzte noch offene Vergütung von dem vom Insolvenzverwalter Dr. C. L. für die Verwaltung der Insolvenzmasse eingerichteten Bankkonto zu entnehmen und der dieses Bankkonto führenden Bank Anweisung hierzu zu erteilen.
73. Der Insolvenzverwalter Dr. C. L. ist nicht berechtigt, die festgesetzte Vergütung selbst der Insolvenzmasse zu entnehmen und der kontoführenden Bank entsprechende Anweisungen zu erteilen.
84. Hilfsweise wird beantragt, die Hinterlegung der festgesetzten Vergütung anzuordnen.
9Sie trägt vor, dass der Insolvenzverwalter seine Honorar- und Vergütungsansprüche nebst Auslagenersatzansprüchen nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags in der Fassung vom 30.09./15.11.2014 gemäß § 14 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts O. abgetreten habe.
10II.
11Die Anträge zu Ziffer 1. bis 3. sind zurückzuweisen, da das Insolvenzgericht Köln hierfür gemäß § 2 Abs. 1 InsO sachlich nicht zuständig ist.
12Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bedeutet nicht, dass die Zuständigkeit für alle damit zusammenhängenden Rechtsfragen auf das Insolvenzgericht übergeht. Dessen Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 InsO besteht nur für Insolvenzsachen. Bereits Rechtstreitigkeiten der Beteiligten über materielle Rechte, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens entstehen, sind vor dem jeweiligen Prozessgericht auszutragen. Denn der Gesetzgeber hat aus guten Gründen davon abgesehen, dem Insolvenzgericht auch die Entscheidung materiell-rechtlicher Streitigkeiten zuzuweisen, da hierdurch eine erhebliche Verfahrensverzögerung eintreten würde (vgl. Andres in: Andres/Leithaus, Kommentar zur InsO, 4. Auflage 2018, § 2 InsO, Rn. 3 f.; Stephan in: K. Schmidt, Kommentar zur InsO, 20. Auflage 2023, § 2 InsO, Rn. 7; Pape in: Uhlenbruck, Kommentar zur InsO, 15. Auflage 2019, § 2 InsO, Rn. 2; Madaus in: Beck´scher Online-Kommentar zum Insolvenzrecht, 32. Edition, 15.07.2023, § 2 InsO, Rn. 6; Ganter/Bruns in: Münchener Kommentar zur InsO, 4. Auflage 2019, § 2 InsO, Rn. 7).
13Dieser Grundsatz gilt selbstverständlich erst recht für eine materiell-rechtliche Streitigkeit einer – wie hier der Fall - am Verfahren unbeteiligten Antragstellerin gegen den Insolvenzverwalter im Rahmen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens des Insolvenzverwalters nach § 64 Abs. 1 InsO.
14Eine solche materiell-rechtliche Streitigkeit zwischen dem Insolvenzverwalter und der Antragstellerin ist hier unzweifelhaft gegeben, da Letztere ihre (Einziehungs-) Befugnis, die gemäß § 64 Abs. 1 InsO festzusetzende Vergütung des Insolvenzverwalters der Insolvenzmasse zu entnehmen, mit der - vermeintlichen - Abtretung dieses Anspruchs nach § 14 Abs. 1 S. 3 und 4 des Gesellschaftsvertrags (im Folgenden: GV) begründet. Ob und in welchem Umfang die Abtretung nach § 14 Abs. 1 S. 3 und 4 des GV jedoch wirksam ist oder ob diese Abtretungsklauseln – so der Insolvenzverwalter - nach den §§ 138, 723 Abs. 3 BGB unwirksam sind oder ob der Insolvenzverwalter aufgrund eines Gegenanspruchs nach § 24 Abs. 2 des GV ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB hat, sind materiell-rechtliche Fragen, über welche nicht das Insolvenzgericht, sondern das Prozessgericht zu entscheiden hat.
15Der Hilfsantrag zu Ziffer 4. auf Hinterlegung der gem. § 64 Abs. 1 InsO festzusetzenden Vergütung des Insolvenzverwalters ist ebenfalls zurückzuweisen, da eine Hinterlegung nach § 372 Satz 1 BGB nur durch den Schuldner erfolgen kann. In dem hiesigen Verfahren ist die Staatskasse jedoch – anders als im Falle des § 63 Abs. 2 InsO – nicht Schuldner des Vergütungsanspruchs des Insolvenzverwalters nach § 63 Abs. 1 InsO.
16Rechtsmittelbelehrung:
17Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.
18Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden.
19Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
20Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
21Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
22Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
23Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
24Köln, 13.10.2023
25Amtsgericht
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Referenzen
- BGB § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher 1x
- BGB § 723 Kündigung durch Gesellschafter 1x
- InsO § 2 Amtsgericht als Insolvenzgericht 7x
- InsO § 64 Festsetzung durch das Gericht 3x
- § 14 Abs. 1 S. 3 und 4 des GV 1x (nicht zugeordnet)
- § 24 Abs. 2 des GV 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 273 Zurückbehaltungsrecht 1x
- BGB § 372 Voraussetzungen 1x
- InsO § 63 Vergütung des Insolvenzverwalters 2x