Urteil vom Amtsgericht Köln - 124 C 210/23
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 686 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 25.02.2023 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 159,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin buchte bei der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, am 10.11.2022 unter Vermittlung des Reisebüros M. fünf Übernachtungen in dem Hotel „Y.“ in London in der Zeit vom 02.01. bis zum 07.01.2023 zum Preis von 472 €. Die Buchung erfolgte laut Reisebestätigung unter der Vorgangsnummer N01. Die Klägerin buchte weiterhin in dem Reisebüro für sich und ihre Tochter Hin- und Rückflüge von Düsseldorf nach London zum Preis von 926,50 €. Die von der Beklagten ausgestellte Buchungsbestätigung mit der Buchungsnummer N02 enthält folgende Angabe: „Wir vermitteln im Namen und auf Rechnung des folgenden Leistungsträgers: X.., F.-straße, 00000 V.“. Die Klägerin erhielt einen Sicherungsschein für Pauschalreisen gemäß § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
3Nachdem der Beklagten am 09.11.2022 eine von ihr behauptete fehlerhafte Eingabe des Hotelpreises in ihrem Buchungssystem aufgefallen war, erklärte sie mit Schreiben vom 17.11.2022 die Anfechtung des Vertrages aufgrund eines Erklärungsirrtums. Sie setzte der Klägerin eine Frist bis zum 24.11.2022, um zu erklären, ob sie die Reise zum geänderten Preis antreten wolle.
4Die Klägerin ließ sich von der W. beraten, wofür sie eine Gebühr in Höhe von 60 € entrichtete. Ein für die W. tätiger Rechtsanwalt forderte die Beklagte mit Schreiben vom 25.11.2022 zur Durchführung der Reise auf. Die Beklagte übersandte am 01.12.2022 eine Stornobestätigung und zahlte die Anzahlung zurück. Die Beklagte trat die Flüge nicht an.
5Die Klägerin forderte mit Schreiben vom 20.12.2022 die Erstattung der Flugscheinkosten. Sie forderte die Beklagte nach weiterem Schriftverkehr mit anwaltlichem Schreiben vom 11.01.2023 zur Zahlung eines Betrages von 1.443,75 € bis zum 27.01.2023 und nochmals mit anwaltlichem Schreiben vom 09.02.2023 zur Zahlung bis zum 24.02.2023 auf.
6Die Klägerin macht unter Anrechnung bereits erfolgter Erstattungen der Vermittlungsgebühr und von Steuern und Gebühren in Gesamthöhe von 240,50 € die Erstattung von Flugscheinkosten in Höhe von 686 €, die Gebühren der W. in Höhe von 60 € und eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden in Höhe von 697,75 € geltend.
7Sie ist der Auffassung, dass sie einen Pauschalreisevertrag mit der Beklagten abgeschlossen habe, der zulasten eines Reisenden nicht anfechtbar sei. Die Anfechtung sei nicht unverzüglich im Sinne des § 121 BGB erfolgt.
8Sie behauptet, sie hätte kein anderes Hotel zu dem gebuchten Preis und mit einem annähernden vergleichbaren Standard für den Reisezeitraum finden können.
9Die Klägerin beantragt,
101. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.443,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 25.02.2023 zu zahlen,
112. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 220,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2023 zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie behauptet, ein Mitarbeiter hätte sich bei der Anlage der Stammdaten des Hotels in das Buchungssystem vertippt und versehentlich 30,50 GBP (= 47,00 EUR) pro Zimmer und Nacht anstatt richtigerweise 90,50 GBP (= 139,00 EUR) als Einheitspreis eingegeben. Der Reisebestätigung hätten die zuvor irrtümlicherweise falsch eingegebenen Daten zugrunde gelegen.
15Sie ist der Ansicht, einem etwaigen Schadensersatzanspruch der Klägerin stehe entgegen, dass dieser der zu niedrige Hotelpreis als fehlerhafte Angabe hätte auffallen müssen.
16Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin die Rechnung ihrer Prozessbevollmächtigten beglichen habe.
17Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
18Entscheidungsgründe
19Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
201. Die Klägerin kann von der Beklagten die Erstattung der Flugscheinkosten in unstreitiger Höhe von 686 € gemäß § 122 Abs. 1 BGB beanspruchen. Danach hat der Erklärende nach der Anfechtung einer Willenserklärung gemäß § 119 BGB dem anderen den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere an der Gültigkeit der Erklärung hat.
21a) Im Hinblick darauf, dass die Klägerin die geltend gemachte Erstattung der Flugscheinkosten gemäß § 122 Abs. 1 BGB verlangen kann, kann dahinstehen, ob die Beklagte ihre auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung, wirksam und fristgemäß angefochten hatte. Zwar ist der Anspruch auf den sog. Vertrauensschaden begrenzt, was zur Folge hat, dass der Anfechtungsgegner lediglich verlangen kann, wirtschaftlich so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn er nicht auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hätte. Zudem ist der Anspruch durch die Höhe des Erfüllungsinteresses begrenzt. Der Ersatzberechtigte soll durch den Wegfall der Erklärung nicht bessergestellt werden als er bei Gültigkeit der Erklärung stehen würde (Armbrüster in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2021, BGB § 122 Rn. 17ff.).
22Nach diesen Maßstäben kann die Klägerin den vollständigen Ersatz der Flugscheinkosten verlangen, die sich nach bereits erfolgten Erstattungen unstreitig auf 686 € belaufen, da sie die Buchung der Flüge im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Hotelbuchung vorgenommen hatte. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Schadensersatzanspruch durch den irrtümlich zu niedrig angesetzten Hotelpreis in Höhe von 472 € begrenzt sei. Denn das Erfüllungsinteresse der Klägerin besteht in der Leistung, die sie bei Wirksamkeit des Vertrages hätte verlangen können, nämlich die Unterbringung in dem Hotel „Y.“ in der Zeit vom 02.01. bis zum 07.01.2023, wobei sich der Hotelpreis, mithin der Wert der Leistung, nach dem Vorbringen der Beklagten tatsächlich auf 1.400 € belaufen hätte. Demnach wird die Höhe des Erfüllungsinteresses durch diesen Betrag bestimmt.
23b) Ebenso wenig kann sich die Beklagte darauf berufen, dass der Klägerin hätte auffallen müssen, dass der angegebene Hotelpreis unzutreffend war. Zwar tritt die Schadensersatzpflicht gemäß § 122 Abs. 2 BGB nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte. Im Hinblick darauf, dass das Reisebüro den Hotelpreis am 07.11.2022 ausdrücklich bestätigt hatte, ist aber nicht erkennbar, dass die Klägerin von einer fehlerhaften Preisangabe ausgehen musste.
24Der Klägerin ist auch nicht vorzuwerfen, gegen ihre Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB verstoßen zu haben, indem sie die Flüge nicht antrat. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der richtige Preis des gebuchten Hotels „Y.“ nach dem Vorbringen der Beklagten auf 1.400 € belief, erscheint es als ausgeschlossen, dass im Reisezeitraum ein Hotel in vergleichbarer Lage und mit vergleichbarem Standard zu einem Preis von rd. 500 € buchbar war.
252. Dagegen kann die Klägerin keine Entschädigung wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit gemäß § 651n Abs. 2 BGB verlangen, da die Beklagte nicht Vertragspartnerin einer Pauschalreise war.
26Hinsichtlich der Hotelbuchung ist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag als Beherbergungsvertrag zu qualifizieren, auf den mietrechtliche Vorschriften Anwendung finden. Die Bestimmungen des Pauschalreiserechts sind nicht einschlägig, da ein Pauschalreisevertrag gemäß § 651a Abs. 2 BGB eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise voraussetzt, die bei einem Unternehmer gebucht werden. Auch wenn die Klägerin die Buchungen des Hotels und der Flüge am selben Tag in einem Reisebüro vornahm, waren die Flüge nicht Gegenstand eines Pauschalreisevertrages, da die Beklagte lediglich als Vermittlerin im Rahmen eines gesonderten Geschäftsbesorgungsvertrages tätig geworden war. Dies folgt aus der die Flüge betreffenden Buchungsbestätigung (Bl. 15 d. A.), in der vermerkt ist, dass die Beklagte die Flüge des Leistungsträgers X. vermittelt hat. Die Buchungsbestätigung sieht zwar den Namen und die Anschrift der Beklagten in der Fußzeile vor, ein Hinweis darauf, dass sie die Durchführung der Flüge als von ihr zu erbringende Reiseleistung vereinbart hatte, enthält die Buchungsbestätigung aber nicht.
27Auch die Verwendung des Begriffs der Pauschalreise, speziell im Sicherungsschein, führt nicht zur Anwendbarkeit des Pauschalreiserechts, da eine gewillkürte Anwendung ausgeschlossen ist (vgl. AG Köln, Urteil vom 10. Januar 2022 – 142 C 195/21 –, juris Rn. 20, BeckOK BGB/Geib, § 651a BGB, Rn. 26, 26.1). Im Übrigen ist dem Gericht aus einer Vielzahl von Fällen bekannt, dass die Beklagte den Begriff der Pauschalreise in den Reiseunterlagen auch dann verwendet, wenn der Reisende lediglich eine einzelne Reiseleistung, etwa eine Hotelunterbringung, bucht.
28Soweit sich ein Unternehmer gemäß § 651b Abs. 1 S. 2 BGB unter bestimmten Voraussetzungen nicht darauf berufen kann, eine Reiseleistung lediglich vermittelt zu haben, liegen die dort normierten Erfordernisse im Streitfall nicht vor.
293. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB, wobei sich die Gebühren bei einem Gegenstandswert in Höhe von 686 € auf 159,94 € belaufen. Dahinstehen kann, ob die Klägerin die Anwaltskosten bereits gezahlt hat. Ein etwaiger Befreiungsanspruch wandelt sich in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Beklagte - wie hier - die Erfüllung des Anspruchs durch sein Verhalten im Prozess ernsthaft und endgültig verweigert (BGH, Urteil vom 09. Juli 2015 – I ZR 224/13 –, juris Rn. 34). Dagegen kann die Klägerin keine Erstattung der Gebühren für die Rechtsberatung bei der W. verlangen, da sich die Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Verzug befand.
304. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.
31Streitwert: 1.443,75 €
32Rechtsbehelfsbelehrung:
33Textpassage wurde entfernt.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 2x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 2 Eintritt der Volljährigkeit 1x
- BGB § 121 Anfechtungsfrist 1x
- BGB § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums 1x
- BGB § 254 Mitverschulden 1x
- BGB § 651a Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag 2x
- BGB § 122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden 3x
- § 651n Abs. 2 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 651b Vertragsübertragung 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- 42 C 195/21 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 224/13 1x (nicht zugeordnet)