Urteil vom Amtsgericht Köln - 140 C 590/24
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5,00 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 24.07.2024 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagtenseite.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
1
Entscheidungsgründe:
2Die zulässige Klage ist begründet.
3Die Klägerin hat gegen die Beklagtenseite aus abgetretenem Recht aufgrund Ankunftsverspätung einen Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von € 500,00, Art. 5 Abs. 1 c, 7 Abs. 1 S. 1 Fluggastrechte-VO analog i.V.m. § 398 BGB.
4Die Klägerin ist aktivlegitimiert, denn sie ist gemäß § 398 BGB durch die Abtretungen vom 08.07.2024 (Anlage K1, Bl. 6/7 d.A. ) Inhaberin des klagegegenständlichen Ausgleichsanspruchs geworden.
5Die Zedenten verfügten über eine bestätigte Buchung für den von der Beklagten am
607.07.2024 auszuführenden Flug N01 von Palma de Mallorca nach Köln/Bonn.
7Der Flug erreichte sein Endziel Köln/Bonn mit einer Verspätung von 3 Stunden und
810 Minuten. Die Flugentfernung betrug 1.304 km. Die Beklagte war das ausführende
9Luftfahrtunternehmen des Flugs.
10Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH zur „großen Verspätung“ steht den Fluggästen analog Art. 5 Abs. 1c, 7 Abs. 1 S.1 Fluggastrechte-VO ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu, wenn – wie hier – eine Ankunftsverspätung am Endziel von mindestens 3 Stunden vorliegt. Für Fluggäste macht es im Ergebnis keinen spürbaren Unterschied, ob ihr Flug annulliert oder mit einer nicht nur unerheblichen Verspätung i.S.d. Art. 6 Fluggastrechte-VO ausgeführt wird, da in beiden Fällen ein irreversibler Zeitverlust vorliegt (vgl. grundlegend EuGH, Urt. v. 19.11.2009, Sturgeon, C-402/07 und C-432/07, BeckRS 2009, 71284, beck-online; Urt. v. 23.10.2012, Nelson, C-581/10 und C-629/10, BeckRS 2012, 82188, beck-online).
11Ohne Erfolg beruft sich die Beklagtenseite auf den Befreiungstatbestand nach Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO.
12Nach dieser Vorschrift ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
13Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (vgl. etwa Urt. v. 23.3.2021, Airhelp, C-28/20, BeckRS 2021, 5062, beck-online) wird der – weder in der Fluggastrechte-VO noch sonst definierte Begriff der – außergewöhnlichen Umstände dahingehend ausgelegt, dass es Vorkommnisse sind, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind und ihr Vorliegen von Fall zu Fall zu beurteilen ist.
14Zudem muss das ausführende Luftfahrtunternehmen bei Eintritt eines solchen Umstands nachweisen, dass es die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass dieser zur Annullierung des betreffenden Fluges führt. Jedoch können von ihm keine angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbaren Opfer verlangt werden. Welche Maßnahmen einem ausführenden Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, also in persönlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht erwartet werden können, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zur Annullierung eines bestimmten Fluges führen, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Der EuGH geht von einem flexiblen und vom Einzelfall abhängigen Begriff der zumutbaren Maßnahme aus, wobei das nationale Gericht zu beurteilen hat, ob in dem ihm vorliegenden Fall angenommen werden kann, dass das Luftverkehrsunternehmen die der Situation angemessenen Maßnahmen getroffen hat (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 22.12.2008, Wallentin-Herman, C-549/07; BeckRS 2009, 70012, beck-online; Urt. v. 12.05.2011, Eglītis, C-294/10, BeckRS 2011, 80518, beck-online).
15Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt als zumutbare Maßnahme auch eine anderweitige Beförderung, auch durch ein anderes Luftfahrtunternehmen in Betracht (vgl. etwa Urt. v. 11.06.2020, Transportes Aéreos Portugueses, C-74/19, BeckRS 2020, 11925; Beschl. v. 14.01.2021, C-264/20 , BeckRS2021, 381): Die Sorgfalt, die von dem Luftfahrtunternehmen verlangt wird, damit es sich von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen befreien kann, setzt voraus, dass es alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einsetzt, um eine zumutbare, zufriedenstellende und frühestmögliche anderweitige Beförderung sicherzustellen. Dazu gehört die Suche nach anderen direkten oder indirekten Flügen, die gegebenenfalls von anderen Luftfahrtunternehmen, die derselben Fluggesellschaftsallianz angehören oder auch nicht, durchgeführt werden und mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommen. Somit ist bei dem betreffenden Luftfahrtunternehmen nur dann, wenn kein Platz auf einem anderen direkten oder indirekten Flug verfügbar ist, der es dem betreffenden Fluggast ermöglicht, mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens an seinem Endziel anzukommen, oder wenn die Durchführung einer solchen anderweitigen Beförderung für das Luftfahrtunternehmen angesichts seiner Kapazitäten zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer darstellt, davon auszugehen, dass es alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt hat, indem es den betreffenden Fluggast mit dem nächsten von ihm durchgeführten Flug anderweitig befördert hat, wobei der Nachweis dem Luftfahrtunternehmen obliegt.
16Nach diesen Grundsätzen kann ein Befreiungstatbestand nicht festgestellt werden. Die Beklagtenseite hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Verspätung des streitgegenständlichen Fluges (allein) auf ATC-Slot Beschränkungen, Verspätungen auf den Vorflügen und der Dienstzeit der Besatzung beruht und sie die Verspätung nicht ihrerseits (mit-)verursacht hat. Die Beklagte hat selbst eingewandt, dass die eingeplante Maschine lediglich deshalb nicht in Palma de Mallorca zur Verfügung gestanden habe, weil die für den Vorflug eingeplante Crew ihre Dienstzeit überschritten hätte, wenn sie den Vorflug N02 am 06.07.2024 durchgeführt hätte. Eine Dienstzeitüberschreitung der eigenen Crew stellt indes kein Vorkommnis dar, das seiner Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Beklagten ist und von ihr tatsächlich nicht beherrschbar ist. Dass die Überschreitung der Dienstzeit der Crew wiederum auf außergewöhnlichen Umständen beruht, ist ebenfalls nicht substantiiert vorgetragen. Insoweit fehlt es bereits an einer substantiierten Darlegung der geplanten und tatsächlich möglichen Abflug- und Landezeiten des Flugs N02, um beurteilen zu können, ob die Crew diesen Flug noch innerhalb ihrer Flugzeiten hätte durchführen können. Dies ergibt sich aus dem Screenshot auf Seite 8 oben der Klageerwiderung (Bl. 31. d.A.) ohne weitergehende Erläuterung für das Gericht nicht. Insofern führt die Beklagte lediglich aus,
17„[d]ie Besatzung startete ihre geplante Dienst mit PMI-MRS um 0420 UTC, was gibt 11:30 Stunden für 4-Strecke-Tag. Das bedeutet, dass die Besatzung hatte bis zum 15:05 UTC die maximale Dienstzeit. Spätestens um 15:05 UTC konnte die Besatzung wieder in der Basis eintreffen, ohne illegal zu operieren.Der Flug N02 SOF-PMI hat CTOT um 1400 UTC. Die Besatzung konnte nicht mehr die Rückstrecke legal operieren.“
18Weiterhin ist nicht ersichtlich, inwieweit die zur Dienstzeitüberschreitung führende Verspätung tatsächlich auf außergewöhnlichen Umständen beruht. Insoweit hat die Beklagte bereits mit Blick auf den Ausgangsflug N03 nicht substantiiert dargelegt, wieso sie eine Verzögerung von „34 Minuten wegen der verspäteten Ankunft und Vogelschlag (30 Minuten)“ vorträgt, sich aus dem beigefügten Screenshot hierzu indessen eine Verspätung von 30 Minuten für den Vogelschlag, 4 Minuten für „self manoeuvering“ und 6 Minuten für die verspätete Ankunft (Bl. 28 d.A.) ergibt.
19Nicht nachvollziehbar ist auch, wie sich eine selbst vorgetragene Verspätung des Flugs N03 von insgesamt 40 Minuten auf eine Ankunftsverspätung von 45 Minuten für den Folgeflug N04 ausweiten konnte bzw. auf welchen Umständen diese weiteren 5 Minuten beruhen. Im Ergebnis hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt, dass die Abflugverspätung des streitgegenständlichen Flugs N01 in Höhe von 2 Stunden 56 Minuten (IATA Delay Code 93 (Vorflugverspätung)) tatsächlich vollständig auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist und nicht (zumindest auch) auf Umstände in der Einflusssphäre der Beklagten.
20Ferner hat die Beklagte auch das Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hinreichend dargelegt. Nach den oben ausgeführten Maßstäben hat das Luftfahrtunternehmen die von einer Flugannullierung oder sog. großen Verspätung betroffenen Passagiere im Rahmen des Möglichen insbesondere auf denjenigen direkten oder indirekten Flug umzubuchen, mit dem diese ihr Reiseziel schnellstmöglich erreichen können, wobei es neben eigenen auch die von Konkurrenzunternehmen angebotenen Flüge zu berücksichtigen hat. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn die Durchführung einer derartigen Ersatzbeförderung für das
21Luftfahrtunternehmen angesichts seiner Kapazitäten zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer darstellen sollte (vgl. grundlegend EuGH, Urteil vom 11.06.2020, C-74/19). Dabei kommt es nach der Auffassung des erkennenden Gerichts auch nicht darauf an, ob hierdurch eine große Verspätung von drei Stunden oder mehr vermieden worden wäre. Denn das Luftfahrtunternehmen ist verpflichtet, die Verspätung so gering wie möglich zu halten, selbst wenn die Grenze von drei Stunden überschritten wird.
22Nach diesem Maßstab hat die Beklagte nicht hinreichend vorgetragen, dass keine anderweitige direkte oder indirekte Beförderungsmöglichkeit bestanden hätte. Es fehlt an Ausführungen zu den zeitlichen Abläufen, wie beispielsweise dazu, wann ihr bekannt war, dass sie den streitgegenständlichen Flug nicht mit der eingeplanten Maschine durchführen konnte und welche Maßnahmen sie sodann zur frühestmöglichen Beförderung der Zedenten unternommen hätte.
23Die Beklagte hat insbesondere nicht aufgezeigt, dass eine Umbuchung der Zedenten auf einen Ersatzflug, mit welchem sie ihr Endziel früher erreicht hätte, nicht möglich
24gewesen wäre. Es ist gerichtsbekannt, dass die Flugstrecke Palma de Mallorca nach
25Köln/Bonn vielfach am Tag durch zahlreiche Fluggesellschaften bedient wird. Dass die Beklagte sich um eine Umbuchung der Passagierin auf einen anderen Flug bemüht hätte, behauptet auch die Beklagte nicht. Dass die Beklagte durch den erfolgten Einsatz einer Ersatzmaschine die schnellstmögliche Ersatzbeförderung für die Zedenten ermöglicht hat, kann nicht festgestellt werden. Dass am 06.07.2024 eine Dienstzeitüberschreitung der eingeplanten Crew drohte und aufgrund dessen am 07.07.2024 um 14:35 UTC weder das Fluggerät noch die Besatzung zur pünktlichen Durchführung des streitgegenständlichen Fluges bereitstehen würden, war der Beklagten nach eigenem Vortrag bereits am 06.07.2024 bekannt. Sie hatte ausreichend Zeit, um einen planmäßigen Abflug des streitgegenständlichen Fluges N01 zu gewährleisten. Zu den näheren Umständen der eingesetzten Ersatzmaschine N05 sowie insbesondere dem Umstand, wieso diese ihrerseits verspätet war, sodass eine pünktliche Beförderung der Zedenten mit dieser Ersatzmaschine nicht möglich war, trägt die Beklagten ebenfalls nicht substantiiert vor. Zudem hat die Beklagte nicht dargelegt, dass keine anderweitige Ersatzmaschine zur Verfügung gestanden hätte, welche pünktlich hätte eingesetzt werden können.
26Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 187 analog BGB.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11 Alt. 1, 711, 713 ZPO.
28Der Streitwert wird auf 500,00 € festgesetzt.
29Rechtsbehelfsbelehrung:
30Textpassage wurde entfernt.
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