Urteil vom Amtsgericht Köln - 131 C 158/25
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist Mitglied des Beklagten zu 1., der Beklagte zu 2. dessen ehemaliger Vorsitzender und der Beklagte zu 3. dessen Geschäftsführer.
3Am 12.11.2024 begab sich der Kläger in die Räume des Beklagten zu 1. und begehrte Akteneinsicht in parteigerichtliche Verfahren betreffend die Aufstellung der CDU-Bundestagskandidatinnen C. Z. und H. A. für die Bundestagswahl 2025. Infolgedessen kam es zu einer Auseinandersetzung mit dem Beklagten zu 3. über das Akteneinsichtsrechts des Klägers sowie dessen Modalitäten. Im Laufe der Auseinandersetzung forderte der Kläger außerdem Akteneinsicht in parteigerichtliche Verfahren betreffend den CDU-Bundestagskandidaten J. E.. Der Beklagte zu 3. forderte den Kläger schließlich auf, den Raum in dem dieser saß, zu verlassen, weil sich dort vertrauliche Unterlagen befänden und im Besprechungsraum zu warten. Dem leistete der Kläger keine Folge, wobei er unter anderem geltend machte, eine mögliche Manipulation der Akten verhindern zu wollen. Schließlich rief der Beklagte zu 3. die Polizei, deren Aufforderung den Raum zu verlassen der Kläger Folge leistete. Hinsichtlich der weiteren teilweise streitigen Einzelheiten des Vorfalls wird auf die Klageschrift sowie die Klageerwiderung und die Replik verwiesen.
4Wenige Stunden später erschien ein Artikel über den Vorfall auf der Website des R.. Unter der Überschrift: „Polizeieinsatz bei Kölner CDU. Ex-Bundestagsabgeordneter kapert Büros – ‚wie ein Überfall‘“ hieß es: „Laut CDU-Geschäftsführer V. W. klingelte ein ehemaliger Bundestagsabgeordneter an der Tür und verschaffte sich Zutritt in die Büros. Er wolle Akteneinsicht in interne Verfahren – so die Forderung.“ Dann folgte die Zwischenüberschrift: „CDU Köln: Polizei geht gegen Ex-Bundestagsabgeordneten vor" wonach es unter anderem hieß: „Der Geschäftsführer forderte den Mann auf, die Büroräume sofort zu verlassen. ‚Das war wie ein Überfall‘, erklärte W. […]. ‚Es handelte sich dabei um unerlaubten Zutritt in sensible Bereiche, die nicht öffentlich sind.‘ Schließlich habe man die Polizei gerufen. Die habe den Mann dann nach draußen begleitet. […] ‚Ich lasse es aber nicht zu, dass unsere Büros gekapert werden, von niemandem. Daher sahen wir uns gezwungen, von unserem Hausrecht Gebrauch zu machen und haben die Polizei gerufen‘, sagte Parteichef U. S. P.."
5Auch die M. und der L. berichteten später auf ihren Websites über den Vorfall. Dabei griff die M. den Begriff der „Kaperung“ auf und ergänzte, den Kläger erwarte eine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs seitens der Kölner CDU. Der L. griff die Begriffe „interne Unterlagen“, „Überfall“ und „Kaperung“ auf und ergänzte, dass die Kölner CDU eine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs erstattet habe.
6Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Artikel wird auf S. 9 ff. der Klageschrift verwiesen.
7Mit Schreiben vom 16. und 24.11.2024 forderte der Kläger die Beklagten erfolglos zur Gegendarstellung im R. auf. Bzgl. der Einzelheiten wird auf die Anlagen 3 und 4 zur Klageschrift verwiesen.
8Außerdem legte der Kläger gegen die Verweigerung des Akteneinsichtsgesuchs unter dem 18.11.2024 Beschwerde vor dem Landesparteigericht ein, die trotz Hinweis auf die Eilbedürftigkeit bislang reaktionslos blieb.
9Der Kläger behauptet, der Artikel im R. sei von den Beklagten bestellt gewesen. Der Beklagte zu 3. sei früher dort Mitarbeiter gewesen – was unstreitig ist.
10Der Kläger ist der Ansicht, die Artikel seien teilweise unwahr, die durch die Beklagten zu 2. und 3 getroffenen Äußerungen ehrrürig und rechtsverletzend, wozu er weiter ausführt.
11Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.05.2025 ist der Beklagte zu 3. nicht erschienen. Der Kläger hat unter Bezug auf seinen am 21.05.2025 eingereichten Schriftsatz erklärt, hilfsweise nicht die ursprünglich begehrte Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner zu beantragen.
12Er beantragt nunmehr,
131. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verpflichten,
14in der nächsterreichbaren Ausgabe des „CDU Köln Newsletter" einen Text folgenden Inhalts zu verbreiten:
15„Die CDU Köln, ihr Vorsitzender U.-S. P. und ihr Geschäftsführer V. W. nehmen die seitens ihres Vorsitzenden und Geschäftsführers aufgestellten ehrverletzenden Behauptungen, dass der frühere Bundestagsgeordnete K. T. am 12. November 2024 die Geschäftsstelle der CDU Köln ‚gekapert‘ habe und dass die Geltendmachung seines – nach der Parteigerichtsordnung der CDU Deutschlands zulässigen – Akteneinsichtsbegehrens einen ‚Überfall‘ dargestellt habe, mit dem Ausdruck tiefsten Bedauerns zurück und entschuldigen sich dafür.";
16der Text ist hinsichtlich Aufmachung, Größe und Anordnung vorab mit ihm abzustimmen;
17hilfsweise auf die Verurteilung als Gesamtschuldner zu verzichten;
182. a) die Beklagten zu verpflichten zu unterlassen, folgende Tatsachenbehauptungen wörtlich oder sinngemäß aufzustellen oder zu verbreiten:
19- 20
dass er sich am 12. November 2024 zu den Räumen der Kreisgeschäftsstelle des Beklagten zu 1) Zutritt „verschafft" habe;
- 21
dass er am 12. November 2024 in der Kreisgeschäftsstelle des Beklagten zu 1. Akteneinsicht in „interne Verfahren" begehrt („gefordert") hätte;
- 22
dass die Polizei am 12. November 2024 in der Kreisgeschäftsstelle des Beklagten zu 1) „gegen [den Kläger] vorgegangen" sei;
- 23
dass der Beklagte zu 3. ihn am 12. November 2024 in der Kreisgeschäftsstelle des Beklagten zu 1. aufgefordert hätte, die Büroräume sofort nach seinem Eintreffen zu verlassen;
- 24
dass er am 12. November 2024 in der Kreisgeschäftsstelle des Beklagten zu 1. unerlaubt Zutritt in sensible Bereiche genommen hätte, die nicht öffentlich sind;
- 25
dass die Polizei am 12. November 2024 ihn aus der Kreisgeschäftsstelle des Beklagten zu 1. „nach draußen begleitet" habe.
b) sie für jeden Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer von ihm festzusetzenden – vom zuständigen Landgericht im Streitfall überprüfbaren – Vertragsstrafe von bis zu 1.000 EUR an ihn zu verpflichten;
273. den Erlass eines Versäumnisurteils.
28Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen,
29die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen.
30Sie sind der Ansicht, die Berichterstattung sei zutreffend erfolgt, ihre Äußerungen den Umständen entsprechend.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
32Entscheidungsgründe
33Die Klage ist nicht zulässig.
34I. Das Amtsgericht Köln ist gemäß §§ 23, 71 Abs. 1 GVG sachlich unzuständig, da der Streitwert über 5.000 EUR liegt und es sich um keine der in § 23 Nr. 2 GVG genannten Streitigkeiten handelt.
351. Der Zuständigkeitsstreitwert ist bei der vorliegenden nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen, wobei alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Umfang der Sache und ihre Bedeutung für den Kläger zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 17.11.2015 – II ZB 8/14, BeckRS 2015, 20307, Rn. 13). Bestehen keine anderen Anhaltspunkte, ist der Streitwert entsprechend § 23 Abs. 3 S. 2 RVG mit 5.000 EUR zu bemessen (vgl. BGH, MMR 2021, 235, Rn. 1 sowie Beschluss vom 17.11.2015 – II ZB 8/14, BeckRS 2015, 20307, Rn. 13).
36Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, die für eine geringere Bemessung des Werts des Unterlassungsantrags sprechen. Vielmehr ist aufgrund des Bezugs zu den parteigerichtlichen Verfahren und der Veröffentlichung der Äußerungen im R. ein Wert von 5.000 EUR angemessen, um der Bedeutung der Sache gerecht zu werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach dem maßgeblichen Vortrag des Klägers eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich erneuter Äußerungen im R. besteht. Denn dessen Vortrag, der Artikel sei von den Beklagten bestellt worden, muss so verstanden werden, dass er erst auf Veranlassung der Beklagten veröffentlich wurde. Da noch weitere parteigerichtliche Verfahren laufen, während derer der Vorfall medial aufgegriffen werden kann, erscheint eine Wiederholung der Äußerungen, auch in Zeitungen wie dem R., möglich.
37Hinzu kommt gemäß § 5 ZPO der Wert des Gegendarstellungsantrags, der in der Sache über den Inhalt des Unterlassungsanspruchs hinausgeht und einen eigenen Streitgegenstand darstellt (vgl. BGH, ZUM-RD 2017, 79 (81)). Dessen Wert ist mit 3.000 EUR zu bemessen, da die Gegendarstellung nur in dem parteiinternen Newsletter des Beklagten zu 1. erfolgen soll.
38Soweit der Kläger meint, der Streitwert würde sich reduzieren, weil der Beklagte zu 3. nicht streitig zur Sache verhandelt hat, ist dies für die Frage der sachlichen Zuständigkeit gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ohne Bedeutung.
392. Eine der in § 23 Nr. 2 GVG genannten Streitigkeiten liegt nicht vor.
403. Dem Kläger ist keine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen eines Schriftsatznachlasses nach § 283 S. 1 ZPO zu gewähren, da der Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung wie auch in der mündlichen Verhandlung nicht entscheidungserheblich ist.
41II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die vorläufige Vollstreckbar auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO.
42Der Streitwert wird auf 8.000 EUR festgesetzt.
43Rechtsbehelfsbelehrung:
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Referenzen
- 3 Am 12.11 1x (nicht zugeordnet)
- GVG § 23 3x
- GVG § 71 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZB 8/14 2x
- RVG § 23 Allgemeine Wertvorschrift 1x
- ZPO § 5 Mehrere Ansprüche 1x
- ZPO § 261 Rechtshängigkeit 1x
- ZPO § 283 Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x