Urteil vom Amtsgericht Lemgo - 19 C 428/14
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2014 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 1364,85 EUR sowie 497,92 EUR vorgerichtliche Kosten nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: bis zu 4000,00 EUR
1
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 03.09.2013 auf der Kreuzung der Straßen S/Lstraße in pp. . Um ca. 17:55 Uhr fuhr die Beklagte mit ihrem Pedelec auf der Straße S in Richtung der Straße P mit der Absicht, die Lstraße zu überqueren. Auf der bevorrechtigten Lstraße kam der Beklagte auf seinem Fahrrad, um nach links in die Straße S einzubiegen. Die Straße S ist eine Fahrradstraße. Hier befindet sich ein Anforderungstaster für die Fußgängerampel und eine Verkehrs-Ampel auf der Lstraße, damit der Fahrradverkehr auf der Fahrradstraße S/P ermöglicht wird. Auf der Straße S kam es dann zum Zusammenstoß der Parteien, wodurch beide mit ihrem Fahrrad stürzten. Der Beklagte stieß die Klägerin auf deren rechter Seite an, wobei der genaue Anstoßort am Fahrrad zwischen den Parteien umstritten ist.
3Die Klägerin forderte den Beklagten über den Klägervertreter vergeblich mit Frist bis zum 19.05.2014 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes und zum Ausgleich der eingetretenen Schäden in Höhe von insgesamt 3364,85 EUR auf. Zu dem Inhalt des Aufforderungsschreibens vom 05.05.2014 wird Bezug genommen auf die Kopie des Aufforderungsschreibens (Bl. 5-7 der Akte).
4Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte die Kurve geschnitten habe und ihr in das Vorderrad gefahren sei, wodurch sie auf die rechte Seite gefallen sei und sich das Schlüsselbein gebrochen habe. Vor dem Unfall habe sie den Bedarfstaster für die Fußgängerampel auf der Straße S betätigt und die Ampel habe für die Fußgänger und Radfahrer grün gezeigt, so dass für den Beklagten Rotlicht bestanden haben müsse. Sie habe dann auch im Krankenhaus behandelt werden müssen.
5Die Klägerin ist der Ansicht, dass ein Schmerzensgeld von 2000,00 EUR für die unfallbedingten Verletzungen angemessen sei. Hierzu behauptet sie, was von dem Beklagten nicht bestritten wird, dass sie bei dem Unfall nach rechts gefallen sei und hierbei das rechte Schlüsselbein gebrochen sei. Dieser Bruch sei weiterhin nicht vollständig ausgeheilt und überdies nicht ordnungsgemäß zusammengewachsen. Die haushaltsspezifische Minderung der Erwerbsfähigkeit sei für 3 Monate bei 100 %, für weitere 3 Monate bei 50 % sowie einen weiteren Monat bei 20 % gewesen. Darüber hinaus habe sie Prellungen am Oberschenkel und am Rücken erlitten, die zu schmerzhaften Bewegungseinschränkungen über die Dauer von 3 Monaten geführt hätten. Hierzu bezieht sich die Klägerin auf das ärztliche Attest des behandelnden Arztes Doktor pp. vom 16.06.2014, auf welches Bezug genommen wird (Bl. 13-14 der Akte).
6Darüber hinaus macht die Klägerin folgende weitere Schadenspositionen geltend, wobei auch diese vom Beklagten nicht in Abrede gestellt wurden:
7Haushaltsführungsschaden (6 Wochen) |
900,00 EUR |
Fahrradreparatur |
354,90 EUR |
Ärztliches Attest |
32,00 EUR |
Fahrscheine für Fahrten zum Arzt und zur Krankengymnastik |
39,00 EUR |
Zuzahlungen |
13,95 EUR |
Schadenspauschale |
25,00 EUR |
Zum Haushaltsführungsschaden behauptet die Klägerin, dass ihr Verrichtungen im Haushalt für die Zeit von 6 Wochen in einem Umfang von 15 Stunden nicht möglich gewesen sind seien, wobei 1 Stunde mit einem Wert von 10,00 EUR zu bewerten sei, was einen Gesamtbetrag von 900,00 EUR ergebe.
9Die Klägerin beantragt,
10den Beklagten zu verurteilen,
111.
12an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2014 zu zahlen.
132.
14an sie weitere 1364,85 EUR sowie 497,92 EUR vorgerichtliche Kosten nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2014 zu zahlen, wobei der Haushaltsführungsschaden von 900,00 EUR lediglich als Teilklage geltend gemacht wird.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Der Beklagte behauptet, der Unfall sei durch die hohe/überhöhte Geschwindigkeit der Klägerin mit ihrem E-Bike verursacht worden. Er habe zunächst versucht, rechts an der Klägerin vorbeizufahren. Als dies nicht erfolgreich gewesen sei, habe er versucht, aus seiner Sicht links an der Klägerin vorbeizufahren. Es sei dann aber schon zum Zusammenstoß gekommen.
18Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch die Vernehmung der den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten. Zum Ergebnis der Anhörung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Lemgo vom 15.01.2015 (Bl. 44-46 der Akte). Darüber hinaus hat das Gericht die polizeiliche Ermittlungsakte – Kreispolizeibehörde Lippe, Az. pp. – zu Beweiszwecken beigezogen.
19Entscheidungsgründe:
20I.
21Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
221.
23Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB. Der Beklagte hat nach dem Ergebnis der Anhörung und der Beweisaufnahme fahrlässig den Körper und die Gesundheit der Klägerin verletzt.
24Aus den Schilderungen der Parteien und aus den Lichtbildern ist ersichtlich, dass der Beklagte den Unfall durch einen Verstoß gegen § 9 StVO verursacht hat. Wer links in eine andere Straße einbiegen will, deren Einmündung trichterförmig erweitert ist, muss den Mittelpunkt der Trichterweite rechts umfahren (BGH, Beschluss vom 13. September 1961 – 4 StR 276/61 –, BGHSt 16, 255-260). Hiergegen hat der Beklagte nach den Unfallspuren ersichtlich verstoßen, zumal der Anstoß auf der rechten Körperseite der Klägerin unstreitig ist. Dies lässt sich unzweifelhaft den Lichtbildern aus der polizeilichen Ermittlungsakte (Bl. 5-9) entnehmen. Gestützt wird dies auch durch die Schilderung des Polizeibeamten pp., nach welcher der Beklagte am Unfallort ihm gegenüber eingeräumt hat, dass er sehr weit links gefahren sei.
252.
26Ein Mitverschulden der Klägerin im Sinne von § 254 BGB lässt sich demgegenüber nicht feststellen. Ein Vorfahrtverstoß der Klägerin schon deshalb nicht feststellbar, weil der Unfallort ersichtlich erheblich im Bereich der Straße Steinstoß liegt und nicht mehr im Fahrbahnbereich der bevorrechtigten Liebigstraße.
27Für eine überhöhte Geschwindigkeit der Klägerin bestehen weder Anhaltspunkte noch Beweisantritte. Für ein Mitverschulden der Klägerin ist der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet.
283.
29In der Höhe ist von dem geltend gemachten Schaden auszugehen, einschließlich der Höhe des begehrten Schmerzensgeldes. Die vorgetragenen und nicht bestrittenen Verletzungsfolgen rechtfertigen sowohl ein Schmerzensgeld in der angestrebten Höhe von 2000,00 EUR als auch den Haushaltsführungsschaden von 900,00 EUR. Auch im Übrigen hat der Beklagte die geltend gemachten Kostenpositionen nicht bestritten, so dass von einem zugestandenen Vortrag auszugehen ist (§ 138 Abs. 3 ZPO).
304.
31Die Klägerin hat zudem gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der von dem Klägervertreter in Rechnung gestellten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Wegen des Verhaltens des Beklagten durfte die Klägerin die Inanspruchnahme einer vorgerichtlichen anwaltlichen Vertretung für erforderlich halten. Der Anspruch besteht in Höhe von 497,92 EUR (1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG nach einem Gegenstandswert von 3364,85 EUR zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20,00 EUR nach Nr. 7002 VV-RVG, zuzüglich der verauslagten Akteneinsicht pauschale von 12,00 EUR und 68,32 EUR Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV-RVG).
325.
33Die Zinsforderung besteht aus dem Gesichtspunkt des Verzuges nach §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, Satz 1 BGB.
34II.
35Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 ZPO.
36Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.
37Rechtsmittelbelehrung:
38Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
39a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
40b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
41Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Detmold, Paulinenstr. 46, 32756 Detmold, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
42Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Detmold zu begründen.
43Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Detmold durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
44Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
45Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Lemgo statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Lemgo, Am Lindenhaus 2, 32657 Lemgo, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
46pp.
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Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 254 Mitverschulden 1x
- StGB § 229 Fahrlässige Körperverletzung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- § 9 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 2x
- 4 StR 276/61 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht 1x