Urteil vom Amtsgericht Leverkusen - 29 C 229/22

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die Wohnung im 1. OG rechts, WE 04, des Anwesens „A-Straße, 51234 B“, bestehend aus 3 Zimmern, 1 Küche, 1 Diele/Flur, 1 Bad, 1 sep. WC, 1 Keller und 1 Balkon, zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

Sie wird ferner verurteilt, an den Kläger 1843,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2023 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 11 % dem Kläger auferlegt. Im Übrigen trägt sie die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger im Hinblick auf Zahlung und Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Hinblick auf Räumung und Herausgabe wird der Beklagten nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 2800,00 Euro abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.


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