Urteil vom Amtsgericht Leverkusen - 21 C 210/24
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.291,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.10.2024 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um weitere Mietwagenkosten als Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfallereignis aus abgetretenem Recht.
3Die Klägerin betreibt eine gewerbliche Autovermietung. Die Beklagte ist Halterin des Busses, dessen Fahrer am 00.00.0000 schuldhaft einen Verkehrsunfall auf der N.-straße 111 in Z. verursachte. Dabei fuhr der Fahrer des Busses gegen den geparkten Pkw der vorsteuerabzugsberechtigten Fa. S. (nachfolgend auch: „die Geschädigte“). Die Einstandspflicht der Beklagten aus dem Verkehrsunfall gegenüber der Geschädigten dem Grunde nach ist unstreitig.
4Die Beklagte teilte der Geschädigten im Zuge der Kommunikation zur Schadensregulierung an dem unfallgeschädigten Fahrzeug mit E-Mail vom 01.02.2024 wie folgt mit (Anlage 2, Bl. 29 d. GA):
5„[…]
6Sollten Sie für die Zeit der Reparatur ein Ersatzfahrzeug benötigen, bitten wir um entsprechenden Hinweis, damit wir veranlassen können, dass ein solches für Sie bereitgestellt wird. Bitte beachten Sie, dass wir einen Rahmenvertrag mit der Firma W. geschlossen haben und bei anderweitiger Inanspruchnahme eines Mietwagens die Gebühren bis zu der Höhe übernehmen, die auch im Rahmen unserer Gebührenvereinbarung anfallen würden.“
7[…]“
8Hierauf erwiderte die Geschädigte mit E-Mail ebenfalls vom 01.02.2024 (Anlage 2, Bl. 29 d. GA):
9„Hallo Frau I.,
10danke machen wir so!!“
11Mit E-Mail vom 26.02.2024 teilte die Beklagte der Geschädigten wie folgt mit (Anlage 3, Bl. 33 d. GA):
12„[…]
13Sollte für den reparaturbedingten Ausfall des Fahrzeugs ein Mietwagen benötigt werden, bitten wir um rechtzeitige Benachrichtigung, damit wir einen solchen für Sie reservieren können. Sollten Sie anderweitig einen Mietwagen in Anspruch nehmen, bitten wir um Beachtung, dass wir die Kosten in der Höhe übernehmen, wie sie auch bei der Reservierung durch uns entstehen würden. Eine Übersicht finden Sie diesem Schreiben beigefügt.
14[…]“
15Die Fa. S. mietete am 14.03.2024 mit schriftlichem Mietvertrag (Anlage 4, Bl. 9 d. GA) von der Klägerin ein Ersatzfahrzeug für die Dauer der Reparatur ihres unfallgeschädigten Fahrzeugs an. Die Anmietzeit betrug 20 Tage, wofür die Klägerin unter dem 05.04.2024 gegenüber der Geschädigten einen Betrag in Höhe von 2.836,15 EUR netto abrechnete (Anlage 2, Bl. 7 d. GA.). Die Beklagte regulierte hiervor lediglich 1.440,00 EUR gegenüber der Geschädigten.
16Unter dem 11.09.2024 erklärte die S. die Abtretung ihrer Ansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten aus dem Unfallereignis an die Klägerin, die die Erklärung ebenfalls unterzeichnete (Anlage 3, Bl. 8 d. GA). Die Klägerin forderte die Beklagte vorgerichtlich vergeblich zur Zahlung der restlichen Mietwagenkosten auf, zuletzt mit Schreiben vom 17.10.2024 unter Fristsetzung zum 24.10.2024 (Anlage 1, Bl. 6 d. GA).
17Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne von der Beklagten die abgerechneten Mietwagenkosten in voller Höhe als erforderliche Kosten zur Schadensbeseitigung verlangen, die noch unterhalb der Berechnung nach der „Fracke-Methode“ lägen. Der Geschädigten seien von der Beklagten keine konkreten Mietwagenangebote unterbreitet worden. Die mit der E-Mail der Beklagten vom 26.02.2024 übersandte Übersicht stelle kein konkretes oder gar individualisiertes Angebot zur Anmietung eines Fahrzeugs dar. Vielmehr würden darin hier nur Preise pro Tag genannt, die sich ein Geschädigter selbst zusammensuchen müsse und er im Unklaren darüber gelassen werde, welcher Preis für ihn tatsächlich gelte. Ein Geschädigter könne als Laie daraus aber nicht absehen, welcher Pkw mit welcher Ausstattung ihm zustehe und zu welchem finalen Preis. Auch aus der E-Mail der Geschädigten vom 01.02.2024 folge nichts anderes, da „danke machen wir so“ mangels Vorliegens eines konkreten Angebots keine Annahme einer Vereinbarung zu einem Mietwagen darstelle. Die Geschädigte habe in der vorgenannten E-Mail lediglich bestätigt, dass der Schaden mit der Fa. V. direkt abgewickelt werde.
18Die Klägerin beantragt,
1920
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.396,15 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 25.10.2024 zu zahlen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Sie behauptet, zusammen mit den E-Mails der Beklagten vom 01.02.2024 und vom 26. 02. 2024 seien der Geschädigten die Mietpreise und der Rahmenvertrag des Vertragspartners der Beklagten, der Firma D., übersandt worden.
24Sie ist der Ansicht, dass die E-Mails der Beklagten vom 01.02.2024 und vom 26.02.2024 ein konkretes annahmefähiges Angebot an die Geschädigte enthalten hätten. Die Geschädigte hätte schlichtweg das Angebot der Beklagten annehmen können und auch nicht auf eigene Faust nach einem günstigen Mietwagenangebot suchen und den Markt sondieren müssen. Die Geschädigte hätte lediglich die Beklagte kontaktieren müssen und sagen müssen: „Ja ich nehme Ihr Angebot an“. Durch die Nichtannahme des Angebots hätte die Geschädigte gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen und könne keine weitere Erstattung von Mietwagenkosten verlangen, die bei Annahme des Angebots der Beklagten nicht entstanden wären. Entsprechend könne die Klägerin nach erfolgter Abtretung keinen weiteren Anspruch gegen die Beklagte geltend machen.
25Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe:
27Die Klage ist zulässig und ganz überwiegend begründet.
28I.
29Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen weiteren Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.291,50 EUR aufgrund entstandener Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, § 398 BGB.
30Die vollständige Haftung der Beklagten für den der S. aus dem Verkehrsunfall vom 00.00.0000 auf der N.-straße 111 in Z. entstandenen Schaden dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
311.
32Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie hat ihren Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall ausweislich der vorgelegten Abtretungserklärung vom 25.01.2024 (Anlage K 3, Bl. 8 d. GA) dargelegt und nachgewiesen, dass sie berechtigt ist, die Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Es bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die Wirksamkeit der Abtretungserklärung.
332.
34Die Klägerin kann auf der Grundlage der vorgelegten Mietwagenrechnung zu dem mit der Beklagten geschlossenen Mietwagenvertrag vom 15.03.2024 (Anlage 2, Bl. 7 d. GA und Anlage 4, Bl. 9 d. GA) weitere Mietwagenkosten in Höhe von 1.291,50 EUR für den Anmietzeitraum vom15.03.2024 bis zum 03.04.2024, das heißt für den Anmietzeitraum von 20 Tagen, aus abgetretenem Recht erstattet verlangen.
35Die Geschädigte musste sich vorliegend auch nicht im Wege einer Schadensminderungspflicht auf ein etwaiges ihr in der konkreten Situation von der Beklagten unterbreitetes Mietwagenangebot verweisen lassen. Ein solches annahmefähiges Angebot lag der Geschädigten im Zeitpunkt der Anmietung des Ersatzfahrzeugs am 14.03.2024 nicht vor.
36Die Geschädigte kann von der Beklagten wegen Beschädigung einer Sache den nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen. Nach Maßgabe des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist die Geschädigte daher grundsätzlich berechtigt, die Kosten für die unfallbedingte Anmietung eines Mietwagens auf Basis des ortsüblichen Normaltarifs für den Postleitzahlen-Bereich, in dem das Fahrzeug angemietet wurde, zu berechnen (BGH, Urt. v. 11.03.2008 - VI ZR 164/07, juris Rn. 7, 11; OLG Köln, Urt. v. 30.07.2013 - 15 U 212/12, juris Rn. 23). Diesen Betrag ermittelt das hiesige Gericht in mittlerweile gefestigter Rechtsprechung (AG Z., Urt. v. 18.10.2017 - 25 C 114/17; Urt. v. 15.08.2017 - 21 C 252/17; Urt. v. 11.05.2017 - 25 C 30/17; Urt. v. 10.05.2017 - 21 C 94/17; Urt. v. 27.06.2016 - 25 C 27/16) und im Anschluss an die obergerichtliche Rechtsprechung des OLG Köln (Urt. v. 28.01.2014 - 15 U 137/13, juris Rn. 17; Urt. v. 30.07.2013 - 15 U 212/12, juris Rn. 23 ff.) im Wege der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem Automietpreisspiegel Schwacke-Liste und dem Fraunhofer IAO Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland im maßgeblichen Postleitzahlengebiet ergebenden Normaltarife.
37Die Frage, ob der von der Geschädigten gewählte Mietwagentarif erforderlich war im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, kann jedoch ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass der Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation "ohne weiteres" zugänglich gewesen wäre, so dass ihr eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (BGH, Urt. v. 02.02.2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545; BGH, Urt. v. 26.04.2016 - VI ZR 563/15, juris; BGH, Urteil vom 12.02.2019 - VI ZR 141/18, juris).
38In diesem Zusammenhang kann auch das Angebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten, ihm eine günstige Anmietmöglichkeit zu vermitteln, beachtlich sein. Dabei wird es auch darauf ankommen, ob dieses Angebot in einer Weise erfolgt ist, welche es der Geschädigten ermöglichte, ohne umständliche Prüfungen und Erkundigungen den Mietwagen anzumieten. Wenn dann die genauen Übergabemodalitäten (sinnvollerweise) dabei unmittelbar zwischen dem von der Versicherung vermittelten Mietwagenunternehmen und dem Kläger vereinbart werden können, schadet dies nicht. Der Geschädigten muss nicht bereits seitens des Haftpflichtversicherers mitgeteilt werden, wo sich das Fahrzeug befindet und ab wann es konkret zur Verfügung gestellt wird (BGH, Urt. v. 26.04.2016 - VI ZR 563/15, juris Rn. 10).
39Ein Unfallgeschädigter kann aufgrund der ihn gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB treffenden Schadensminderungspflicht auch dann gehalten sein, ein ihm vom Kfz-Haftpflichtversicherer vermitteltes günstigeres Mietwagenangebot in Anspruch zu nehmen, wenn dem günstigeren Angebot ein Sondertarif zugrunde liegt, der ihm ohne Mithilfe des Versicherers außerhalb eines Unfallersatzgeschäfts nicht zur Verfügung stünde (BGH, Urt. v. 12.02.2019 - VI ZR 141/18, juris).
40Ein solcher Fall liegt nicht vor. Die Beklagte hat als Selbstversicherer der Geschädigten vor Anmietung des Ersatzfahrzeugs am 14.03.2024 kein konkretes, individualisiertes und annahmefähiges Mietwagenangebot unterbreitet. Soweit sich die Beklagte diesbezüglich auf die von ihr vorgerichtlichen E-Mails der Beklagten an die Geschädigte vom 01.02.2024 (Anlage 2, Bl.29 d. GA) und vom 26.02.2024 (Anlage 3, Bl. 33 d. GA) beruft, so handelt es sich um allgemein formulierte Schreiben unter Beifügung eines allgemein gehaltenen Informationsblatts (Anlage 1, Bl. 28 d. GA), nicht aber um ein konkretes, annahmefähiges Mietwagenangebot. Hierauf hat das Gericht auch bereits mit Verfügung vom 12.03.2025 hingewiesen. Dass die Beklagte der Geschädigten vor Anmietung des Ersatzfahrzeugs darüber hinaus weitere Informationen zu Mietfahrzeugen übersandt hatte ist nicht vorgetragen. Soweit die Beklagte behauptet, sie habe der Geschädigten einen von ihr mit der Fa. W. geschlossenen Rahmenvertrag übersandt, so ergibt sich dies nicht aus der vorgelegten Korrespondenz. Die E-Mail vom 01.02.2024 an die Geschädigte enthält lediglich die Information, dass ein solcher Rahmenvertrag besteht und in der E-Mail vom 26.02.2024 war lediglich eine beigefügte „Übersicht“ zu Mietwagenkosten genannt, bei der es sich das Informationsblatt (Anlage 1, Bl. 28 d. GA) handeln dürfte. Aber selbst im Falle der erfolgten Übersendung des Rahmenvertrags an die Geschädigte läge unter Berücksichtigung der „Übersicht“ kein konkretes Mietwagenangebot vor.
41Im Einzelnen enthielt die vorgenannte E-Mail der Beklagten vom 01.02.2024 (Anlage 2, Bl.29 d. GA) und vom 26.02.2024 (Anlage 3, Bl. 33 d. GA) u.a. neben der Korrespondenz zur Zusage der Schadensabwicklung der Geschädigten direkt mit der Fa. V., lediglich einen allgemein gehaltenen Hinweis darauf, dass die Beklagte einen Rahmenvertrag mit der Fa. W. als Mietwagenunternehmen geschlossen habe und bei Anmietung eines Mietfahrzeugs durch die Geschädigte Kosten nur bis zur Höhe entsprechend der vertraglichen Bedingungen mit der Fa. W. übernommen würden. Die weitere E-Mail der Beklagten vom 26.02.2024 (Anlage 3, Bl. 33 d. GA) beinhaltete u.a. neben der Ankündigung der Beklagten zur Regulierung der unfallbedingt entstandenen Sachverständigenkosten die Bitte um Benachrichtigung, falls ein Mietfahrzeug für den Unfallwagen benötigt werde damit die Beklagte einen solchen für die Geschädigte reservieren könne. Dies erneut unter Hinweis darauf, dass Kosten nur in dem Umfang übernommen würden wie sie bei einer Anmietung durch die Beklagten entstünden. Diese allgemein gehaltenen Schreiben mit dem pauschalen Hinweis auf den Umfang der Erstattung von Mietwagenkosten durch die Beklagte genügen jedoch auch unter Bezugnahme auf die „Übersicht“ der Beklagten (Anlage 1, Bl. 28 d. GA) nicht den Anforderungen an ein konkretes Mietwagenangebot, auf das die Geschädigte sich verweisen lassen müsste. Es handelte sich bei der „Übersicht“ lediglich um ein allgemein gehaltenes Informationsblatt zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs. Der Hinweis ist allgemein gehalten und gerade nicht in einer Weise erfolgt, welche es der Geschädigten ermöglichte, ohne umständliche Prüfungen und Erkundigungen den Mietwagen anzumieten. Ein Geschädigter kann diesem Informationsblatt nicht konkret entnehmen, welcher Mietwagen bei der Anmietung eines Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Fahrzeugklasse des Unfallfahrzeugs ihm zusteht und zu welchem Preis sowie welche Nebenkosten zusätzlich entstehen. Vielmehr werden darin nur Preise pro Tag genannt, die sich der Geschädigte selbst zusammensuchen muss und er wird im Unklaren darüber gelassen werde, welcher Preis für ihn tatsächlich gilt. Außerdem ist für den Geschädigten nicht erkennbar, ob ein solches Fahrzeug für den Reparaturzeitraum auch tatsächlich verfügbar ist und zu welchem finalen Preis.
42Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Geschädigte auf die E-Mail vom 01.02.2024 unter Hinweis auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs der Beklagten gegenüber antworte „danke, machen wir so!!“. Zum einen enthielt die E-Mail der Beklagten vom 01.02.2024 insbesondere auch Informationen zur Regulierung des Reparaturschadens, sodass nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sich die Zustimmung der Geschädigten auf die Vorgehensweise hinsichtlich der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs bezog. Zum anderen lag in der Antwort der Geschädigten keine Annahme eines Mietwagenangebots der Beklagten. Ein annahmefähiges Angebot im Sinne von § 145 BGB lag der Geschädigten alleine aufgrund des in der E-Mail der Beklagten vom 01.02.2024 allgemein gehaltenen Hinweises auf Mietwagen nicht vor.
43Soweit die Beklagte zuletzt vorgetragen hat, mit Schreiben vom 01.02.2024 habe sie der Geschädigten noch kein konkretes Mietwagenangebot unterbreiten können, da zu diesem Zeitpunkt noch kein Schadensgutachten vorgelegen habe und die Beklagte noch keine Kenntnis vom der Fahrzeugklasse des Unfallgeschädigten gehabt habe, so führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Es bleibt dabei, dass erst bei Vorlage eines konkreten Mietwagenangebots eine Schadensminderungspflicht der Geschädigten im Ausnahmefall in Betracht kommt. Es hätte an der Beklagten gelegen, sich gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt genauer über das unfallbeschädigte Fahrzeug bei der Geschädigten informieren, um ein konkretes Mietwagenangebot unterbreiten zu können. Selbst die E-Mail vom 26.02.2024 enthielt ein solches Angebot jedoch nicht. Unstreitig erfolgte die Anmietung des Ersatzfahrzeugs durch die Geschädigte bei der Klägerin erst mit Mietvertrag vom 14.03.2024 (Anlage 4, Bl. 9 d. GA), sodass die Beklagte genügend Zeit gehabt hätte, der Geschädigten ein konkretes Mietwagenangebot zu unterbreiten.
44Der Geschädigten ist daher kein Verstoß gegen eine ihr gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht vorzuwerfen.
453.
46Es verbleibt bei der Rechtsprechung, wonach die Mietwagenkosten anzusetzen sind, welche die Geschädigte nach dem Unfall berechtigt hat wählen dürfen, ohne gegen ihre Schadensminderungspflicht zu verstoßen. Im Anschluss an die von der Klägerin zutreffend zitierte und im hiesigen Bezirk auch weiterhin angewandte vorgenannte Rechtsprechung zur "Fracke-Methode" hat die Klägerin den nach dieser Berechnungsmethode ermittelten Schaden in Höhe von 1.291,50 EUR netto der vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten im maßgeblichen Postleitzahlgebiet 40233 am Anmietort für den Anmietzeitraum von 20 Tagen schlüssig dargelegt (Schriftsatz vom 12.03.2025, Bl. 53 ff. d. GA nebst Anlagen). Danach hat die Klägerin folgenden erstattungsfähigen Betrag errechnet:
471.679,34 EUR Grundmiete brutto
48+ 1.571,14 EUR Nebenkosten brutto,
49= 3.250,48 EUR brutto
50abzüglich 518,98 EUR Umsatzsteuer
51abzüglich erfolgte Regulierung 1.440,00 EUR
52= 1.291,50 EUR netto
53Für die Berechnung der Grundmiete ist grundsätzlich - unabhängig von der bei Mietbeginn absehbaren bzw. geplanten Mietdauer - die jeweils tatsächlich erreichte Gesamtmietdauer maßgebend (OLG Köln, Urt. v. 30.07.2013 - 15 U 212/12, juris, dort Tz. 39). Von der Gesamtmietdauer wird der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken entnommen und daraus ein entsprechender 1-Tages-Wert errechnet, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird (vgl. OLG Celle, Urt. v. 29.02.2012 - 14 U 49/11, juris, dort Tz. 50; OLG Köln, Urt. v. 11.08.2010 - 11 U 106/09, juris, dort Tz. 14f.; Urt. v. 30.07.2013 - 15 U 212/12, juris, dort Tz. 39). Vor dem Hintergrund, dass diese Berechnungsmethode dazu dient, den sich bei einer längeren Anmietung ergebenden Kostenvorteil für den Mieter gegenüber der bloßen Multiplikation des Tagessatzes mit der Anzahl der Miettage bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen, ist diese Berechnungsweise auch vom BGH unbeanstandet geblieben (vgl. BGH, Urt. v. 14.10.2008 - VI ZR 308/07, juris, dort Tz. 26).
54Hinsichtlich der Fahrzeugklasse ist auf den angemieteten Ersatzwagen und nicht auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen (OLG Köln, Urt. v. 30.07.2013 - 15 U 212/12, juris, dort Tz. 40). Der bei Anmietung eines klassengleichen Fahrzeuges nach Ermittlung des Normaltarifes vorzunehmende Abzug für ersparte Eigenaufwendungen beträgt grundsätzlich 4% der Mietwagenkosten (OLG Köln, Urt. v. 30.07.2013 - 15 U 212/12, juris, dort Tz. 41). Die Klägerin hat vorliegend nach der vorgelegten Mietwagenrechnung ein Fahrzeug der Gruppe 8 des Schwacke-Mietpreisspiegels abgerechnet, während der Unfallwagen in Gruppe 9 einzuordnen wäre. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen ist daher nicht vorzunehmen.
55Auch die weiteren Nebenkosten sind ersatzfähig.
56Gesondert in Rechnung gestellte weiteren Leistungen wie Winterreifen, Haftungsreduzierung, Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeuges, weiterer Fahrer, Anhängerkupplung und Navigationsgerät sind dem arithmetischen Mittel aus den Tabellen von Fraunhofer und Schwacke zuzuschlagen, sofern sie im Rahmen der streitgegenständlichen Mietverhältnissen tatsächlich angefallen und erstattungsfähig sind, da diese Leistungen in den Grundtarifen bei der Erhebungen nicht enthalten sind (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 186/12, juris Rn. 44). Bei der Schadensschätzung sind in Ermangelung entsprechender Angaben bei der Fraunhofer-Liste allein die in der Nebenkostentabelle der zeitlich anwendbaren Schwacke-Liste angegebenen (Brutto-) Werte zu Grunde. Sind die aus dem konkreten Mietvertrag ersichtlichen tatsächlichen Kosten für die betreffende Nebenleistung niedriger, sind diese maßgeblich (OLG Köln, Urt. v. 30.07.2013 - 15 U 212/12, juris Rn. 44).
57Aus dem vorgelegten Mietvertrag ergibt sich auch, dass das angemietete Fahrzeug mit Winterreifen, Anhängerkupplung und Navigationsgerät ausgestattet war (Anlage 4, Bl. 9 d. GA).
58Gesonderte Kosten für einen Zusatzfahrer hat der Schädiger grundsätzlich zu erstatten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die angegebenen Zusatzfahrer das Fahrzeug tatsächlich nutzen. Maßgeblich ist allein, ob die angemieteten Fahrzeuge für die Nutzung auch durch Zusatzfahrer angemietet wurden. Bereits damit ist das mit der Nutzung des Fahrzeugs durch eine weitere Person verbundene Risiko eines intensiveren Fahrzeuggebrauchs eröffnet, welches mit den Kosten für den Zusatzfahrer abgedeckt werden soll. Keine Rolle spielt, ob der Geschädigte auf den Zusatzfahrer angewiesen war (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 212/12).
59Auch sind geltend gemachte Kaskokosten grundsätzlich erstattungsfähig, soweit diese nicht schon in die Werte der Schwacke-Liste bzw. Fraunhofer-Liste eingepreist sind. Vor diesem Hintergrund können jedenfalls Nebenkosten für eine Reduzierung des Selbstbehalts unter 500,00 Euro anfallen, sog. CDW-Tarif (OLG Köln, Urt. v. 30.07.2013 - 15 U 212/12, juris, dort Tz. 48). Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war, wenn der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist. Dies ist nur in außergewöhnlichen Umständen zu verneinen, nicht jedoch bei einem schon älteren verunfallten Fahrzeug oder einem großen Klassenunterschied bei der Anmietung (OLG Köln, Urt. v. 20.05.2014 - 15 U 16/14, juris, dort Tz. 23; Urt. v. 30.07.2013 - 15 U 212/12, juris, dort Tz. 48 m.w.N.). Vorliegend hat die Klägerin auch substantiiert unter Vorlage des Mietvertrags vorgetragen, dass die Geschädigte das Fahrzeug vollkaskoversichert mit einer Selbstbeteiligung von 350,00 EUR je Schadensfall angemietet hat.
60Nach dem Vorstehenden ist die von der Klägerin zuletzt unter Anwendung der „Fracke-Methode“ erfolgte Berechnung für eine Anmietdauer von 20 Tagen in Höhe von 1.291,50 EUR schlüssig dargelegt. Der Berechnung ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, der nach der „Fracke-Methode“ errechnete Betrag liege noch unterhalb des mit der Klage geltend gemachten Betrages in Höhe von 1.396,15 EUR (2.836,15 EUR netto nach der Mietwagenrechnung vom 05.04.2024, Anlage 2, Bl. 7 d. GA, abzüglich erfolgter Regulierung in Höhe von 1.440,00 EUR), so trifft dies vorliegend nicht zu, wie mit den Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung erörtert. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass es sich bei der geltend gemachten Forderung ebenfalls um den Nettobetrag handelt, der mit 1.396,15 EUR oberhalb des nach der „Fracke-Methode“ von der Klägerin zutreffend errechneten Betrages in Höhe von 1.291,50 EUR liegt. Es verbleibt danach bei einem Restbetrag in Höhe von 1.291,50 EUR, der an die Klägerin zu erstatten.
61II.
62Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB ab dem 25.10.2024 nach vergeblicher Aufforderung der Klägerin zur Zahlung, zuletzt mit Schreiben vom 17.10.2024 unter Fristsetzung zum 24.10.2024 (Anlage 1, Bl. 6 d. GA).
63III.
64Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S.1 und S. 2 ZPO.
65Der Streitwert wird auf 1.396,15 EUR festgesetzt.
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