Beschluss vom Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - 5a F 205/13


Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner gem. § 235 Abs. 2 FamFG zur Erteilung von Auskunft zu verpflichten, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der minderjährige Antragsteller begehrt im Wege des Stufenantrags Kindesunterhalt. Mit Teil-Anerkenntnisbeschluss vom 24.04.2014 wurde der Antragsgegner zur Erteilung von Auskunft über Einkommen und Vermögen durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses verpflichtet. Einen Vollstreckungsversuch hat der Antragsteller bisher nicht unternommen. Eine Bezifferung des Unterhaltsanspruchs steht aus.

2

Der Antragsteller beantragt nunmehr, nach Maßgabe des § 235 Abs. 2 FamFG zu verfahren.

II.

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Der Antrag ist bereits unzulässig, da ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers fehlt.

4

Bei dem Antrag gem. § 235 Abs. 2 FamFG handelt es sich nicht um einen Sachantrag, sondern um einen auf gerichtliches Tätigwerden gerichteten Verfahrensantrag. Voraussetzung der Zulässigkeit ist gleichwohl, dass der Antragsteller ein rechtlich geschütztes Interesse an der begehrten Verfahrenshandlung hat. Allgemein anerkannt ist dies in Fällen anderer Verfahrensanträge, etwa im Falle des Ablehnungsgesuchs gem. § 44 ZPO (Gehrlein in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 44 Rn. 6).

5

Im den vom Beibringungsgrundsatz geprägten Zivilverfahren, zu welchen in Folge der Verweisung des § 113 Abs. 1 FamFG auch Unterhaltsstreitsachen nach § 231 Abs.1 FamFG zählen, ist die Ermittlung des Einkommens eines Beteiligten nach Maßgabe des § 235 FamFG eine an sich systemwidrige Ausnahme. Schon deswegen ist von der Vorschrift im Zweifel eher mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Die verfahrensrechtliche Auskunftsverpflichtung tritt neben den weiterhin bestehenden materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch (hier: § 1605 BGB) und setzt dessen Bestehen sogar tatbestandlich voraus (Pasche in: Münchener Kommentar zur FamFG, 2. Auflage 2013, § 235 Rn. 33). Ausweislich der gesetzgeberischen Begründung soll hierdurch eine Straffung des Unterhaltsverfahrens erreicht werden. Der Gesetzgeber wollte eine Alternative zu dem als langwierig empfundenen Stufenantragsverfahren schaffen (verg. BT-Drucks. 16/6308, S. 418).

6

Entscheidet sich aber der Antragsteller für das Stufenantragsverfahren und hat er, wie vorliegend, bereits einen vollstreckbaren Titel zur Auskunftsstufe erlangt, so besteht für ein Vorgehen gem. § 235 Abs. 2 FamFG zunächst kein Rechtsschutzbedürfnis. Dies gilt erst recht, wenn wie vorliegend der Antragsgegner seine Auskunftspflicht anerkannt hat oder sich durch vollstreckbaren Vergleich zur Auskunft verpflichtet hat, denn in diesem Fall kann vermutet werden, dass er grundsätzlich auskunftswillig ist, mag er auch die Auskunft tatsächlich noch nicht oder noch nicht vollständig erteilt haben (vergl. Im Ergebnis für den Fall einer vorangegangenen Säumnisentscheidung AG Reinbek, Beschluss vom 12.04.2011 - 10 F 144/10). Etwas anderes mag gelten, wenn sich die Vollstreckung der titulierten Auskunftsverpflichtung im Einzelfall als schwierig erweist.

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Ein Vorgehen gem. § 235 Abs. 2 FamFG ist vorliegend auch nicht aus verfahrensökonomischen Gründen geboten, denn gemäß § 235 Abs. 4 FamFG wäre eine gerichtliche Anordnung nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar, sondern eröffnete lediglich die Möglichkeit eines Vorgehens gemäß § 236 Abs. 1 und 2 FamFG. Dies geht jedoch weitgehend ins Leere, wenn ein Arbeitgeber nicht bekannt ist, der Antragsgegner keine Steuererklärung abgegeben hat und auch nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Soweit eine Auskunft auch über das zu Unterhaltszwecken zu verwendende Vermögen geschuldet ist, ist diese über § 236 FamFG gar nicht zu erlangen (Pasche in: Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Auflage 2013, § 236 Rn 5). Demgegenüber ermöglicht ein titulierter materiell-rechtlicher Auskunftsanspruch nach Maßgabe der §§ 888, 891 ZPO die Verwirklichung umfassender Auskunft.

8

Zu beachten ist schließlich, dass im Stufenantragsverfahren nach Erledigung der Auskunftsstufe durch Teilbeschluss Verfahrensstillstand eintritt, so lange der Antragsteller keinen Sachantrag verfolgt, etwa indem er seinen Leistungsantrag beziffert oder die Zwangsvollstreckung aus dem erwirkten Teilbeschluss betreibt (vergl. BGH NJW 2013, 1666 Rn 22). Nach Auffassung des Gerichts ist ein Verfahrensantrag in diesem Stadium nicht ausreichend, um dem Verfahren Fortgang zu geben. Das sich aus einer Bezifferung ergebende Kostenrisiko wird durch die Vorschrift des § 243 Satz 2 Ziff. 2 FamFG hinreichend begrenzt (ähnlich AG Reinbek a.a.O.).

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