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FamFG § 235 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Das Gericht kann anordnen, dass der Antragsteller und der Antragsgegner Auskunft über ihre Einkünfte, ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen sowie bestimmte Belege vorlegen, soweit dies für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist. Das Gericht kann anordnen, dass der Antragsteller und der Antragsgegner schriftlich versichern, dass die Auskunft wahrheitsgemäß und vollständig ist; die Versicherung kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. Mit der Anordnung nach Satz 1 oder Satz 2 soll das Gericht eine angemessene Frist setzen. Zugleich hat es auf die Verpflichtung nach Absatz 3 und auf die nach den §§ 236 und 243 Satz 2 Nr. 3 möglichen Folgen hinzuweisen.

(2) Das Gericht hat nach Absatz 1 vorzugehen, wenn ein Beteiligter dies beantragt und der andere Beteiligte vor Beginn des Verfahrens einer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bestehenden Auskunftspflicht entgegen einer Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist.

(3) Antragsteller und Antragsgegner sind verpflichtet, dem Gericht ohne Aufforderung mitzuteilen, wenn sich während des Verfahrens Umstände, die Gegenstand der Anordnung nach Absatz 1 waren, wesentlich verändert haben.

(4) Die Anordnungen des Gerichts nach dieser Vorschrift sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg - 13 WF 1/25
21. August 2025
13 WF 1/25 21. August 2025
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Senat für Familiensachen) - 15 UF 136/23
18. Dezember 2024
15 UF 136/23 18. Dezember 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 9 WF 100/23
4. September 2024
9 WF 100/23 4. September 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 WF 10/24
22. März 2024
4 WF 10/24 22. März 2024
Beschluss vom Amtsgericht Lemgo - 8 F 175/22
23. Juni 2023
8 F 175/22 23. Juni 2023
Endbeschluss vom Amtsgericht Starnberg - 001 F 1040/21
23. Mai 2023
001 F 1040/21 23. Mai 2023
Beschluss vom Amtsgericht München - 568 F 2861/20
4. August 2022
568 F 2861/20 4. August 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (4. Senat für Familiensachen) - 4 WF 112/20
20. November 2020
4 WF 112/20 20. November 2020
Beschluss vom Unknown court (12. Zivilsenat) - XII ZB 3/19
13. November 2019
XII ZB 3/19 13. November 2019
Beschluss vom Kammergericht (Senat für Familiensachen) - 13 UF 89/17
26. Juni 2019
13 UF 89/17 26. Juni 2019