Urteil vom Amtsgericht Lünen - 7 C 424/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des daraus vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 636,00 € festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Der Beklagte praktiziert innerhalb einer als GbR organisierten Gemeinschaftspraxis als Augenarzt.
3Der Kläger vereinbarte, nachdem er zuletzt im Jahre 2005 durch den Beklagten in dessen damaliger Einzelpraxis augenärztlich behandelt worden war, für den 25.03.2015, 11:00 Uhr, telefonisch einen Behandlungstermin in der Praxis des Beklagten.
4Als er an jenem Tag pünktlich dort eintraf, wurde ihm, da er Privatpatient war und über eine Krankenversicherungskarte nicht verfügte, ein von ihm auszufüllender Fragebogen ausgehändigt. Ferner wurde er gebeten, seinen Personalausweis oder ersatzweise einen anderen Lichtbildausweis vorzulegen.
5Der Kläger hatte weder seinen Personalausweis noch einen sonstigen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis bei sich und war auch bei der Vereinbarung des Termins nicht darauf hingewiesen worden, dass die Vorlage eines solchen erforderlich sein werde.
6Die Mitarbeiterinnen des Beklagten erklärten dem Kläger, nachdem sie mit dem Beklagten Rücksprache gehalten hatten, dass dieser den Kläger unter den gegebenen Umständen nicht behandeln werde.
7Der Kläger behauptet, er habe dem Praxispersonal des Beklagten den Vorschlag unterbreitet, zur Überprüfung seiner Identität seinen Namen in die Internet-Suchmaschine „Google“ einzugeben, da dann direkt Artikel mit Fotos von ihm angezeigt würden. Dies sei jedoch abgelehnt worden. Auch habe er darauf hingewiesen, dass seine ebenfalls anwesende Ehefrau, welche selbst Patientin in der Praxis gewesen sei, seine Identität bestätigen könne. Hierauf habe man sich jedoch ebenfalls nicht einlassen wollen.
8Der Kläger trägt vor, der gesamte Vorgang habe etwa eine Stunde gedauert, so dass er unter Berücksichtigung der pro Strecke etwa einstündigen Fahrtzeit von bzw. zu seinem Wohnort für die Wahrnehmung des letztlich nicht durchgeführten Untersuchungstermins insgesamt drei Stunden aufgewandt habe.
9Er ist der Ansicht, der Beklagte sei aufgrund der ohne Hinweis auf die Notwendigkeit der Vorlage eines Lichtbildausweises erfolgten Terminvergabe sowie angesichts der von ihm aufgezeigten Möglichkeiten einer Identitätsfeststellung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verpflichtet gewesen, ihn zu behandeln, und habe sich durch die Ablehnung einer solchen Behandlung ihm gegenüber schadenersatzpflichtig gemacht. Er behauptet, ihm sei pro Abwesenheitsstunde ein Verdienstausfall von 200,00 € entstanden; ferner seien für die Fahrt zur Praxis des Beklagten sowie die Rückfahrt Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 36,00 € entstanden. Hierfür verlangt er vom Beklagten Ersatz.
10Der Kläger forderte den Beklagten mit Email vom 25.03.2015 (Bl.9 d.A.) unter Fristsetzung bis zum 10.04.2015 zur Zahlung von 636,00 € auf. Nachdem der Beklagte dieser Aufforderung nicht gefolgt war, erfolgte eine weitere unter dem 15.04.2015 (Bl.10 ff. d.A.) durch seine von ihm zwischenzeitlich mit seiner außergerichtlichen Interessenvertretung beauftragten heutigen Prozessbevollmächtigten.
11Der Kläger beantragt,
12den Beklagten zu verurteilen, an ihn 636,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2015 zu zahlen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er behauptet, dem Kläger sei eine Untersuchung gegen unmittelbare Zahlung der Behandlungskosten angeboten worden. Dieses Angebot habe er jedoch abgelehnt. Der gesamte Vorgang habe nicht eine Stunde, sondern lediglich etwa 25 Minuten in Anspruch genommen.
16Ferner bestreitet der Beklagte den Vortrag des Klägers zu dem ihm angeblich entstandenen Verdienstausfall.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
19Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadenersatzanspruch gegenüber dem Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
20Ein solcher ergibt sich für ihn insbesondere nicht aus §§ 311 Abs.2, 241 Abs.2, 280 BGB.
21Der Beklagte war zur ärztlichen Behandlung des Klägers und mithin zum Abschluss eines als Dienstvertrag höherer Art (§§ 611, 627 Abs.1 BGB) zu qualifizierenden Behandlungsvertrags (vgl. KG MDR 2010, 16) nicht verpflichtet. Es lag weder ein medizinischer Notfall noch ein sonstiger einen konkreten Kontrahierungszwang des Beklagten begründender Umstand vor. Der Beklagte war daher – wie jede andere potentielle Vertragspartei – bis zum endgültigen Vertragsschluss in seinen Entschließungen grundsätzlich frei (vgl. Palandt – Grüneberg, BGB, 75. Auflage 2016, § 311, Rn.30).
22Aus dem Abbruch der Vertragsverhandlungen bzw. der Weigerung, mit dem Kläger zu kontrahieren, könnten allenfalls dann Schadenersatzansprüche für diesen erwachsen, wenn der Beklagte diese Entscheidung ohne triftigen Grund getroffen hätte, nachdem er zuvor in zurechenbarer Weise beim Kläger Vertrauen auf das Zustandekommen eines Behandlungsvertrags erweckt hatte.
23Der Beklagte war zum Vertragsabschluss mit dem Kläger letztlich deshalb nicht bereit, weil der privat krankenversicherte Kläger einen amtlichen Lichtbildausweis nicht vorlegen konnte und eine zweifelsfreie Feststellung seiner Identität für den Beklagten und sein Praxispersonal daher nicht möglich war. Dass ureigene Interesse des Beklagten am Abschluss eines Behandlungsvertrags mit einem Patienten liegt – ganz offenkundig – in dem für ihn daraus zu erzielenden wirtschaftlichen Gewinn, da seine berufliche Tätigkeit verständlicherweise darauf ausgerichtet ist. Für die Motivation des Beklagten, mit dem Kläger einen entsprechenden Vertrag zu schließen, war demnach aus nachvollziehbaren Gründen die Frage, ob seine Honorarforderung realisierbar sein würde, ein maßgebliches und seine Entscheidung letztlich bestimmendes Kriterium. Da der Kläger Privatpatient war, war von vornherein klar und auch für ihn offenkundig, dass der Beklagte seine aus einem etwaigen Behandlungsvertrag resultierende Honorarforderung allein durch Geltendmachung und ggf. Durchsetzung gegenüber dem Kläger selbst würde verwirklichen können. Wenn also der Beklagte unter diesen Umständen besonderen Wert darauf legte, die Identität seines potentiellen Vertragspartners vorab eindeutig zu klären, so verfolgte er damit ein berechtigtes Interesse.
24An die eindeutige Identifizierung des Klägers stellte der Beklagte, indem er die Vorlage eines mit einem Lichtbild versehenen Ausweisdokuments verlangte, auch keine außergewöhnlichen, übertriebenen oder überspannten Anforderungen, zumal zum einen die Vorlage eines Lichtbildausweises (üblicherweise des Personalausweises) hierzulande das wohl gängigste Mittel der Identifizierung einer Person sein dürfte und es darüber hinaus durchaus üblich ist, ein solches Dokument mit sich zu führen.
25Es kann dahinstehen, ob der Kläger, wie von ihm behauptet, als alternative Möglichkeiten zur Feststellung seiner Identität die Bestätigung seiner persönlich anwesenden Ehefrau oder eine Internet-Recherche anbot. Der Beklagte war nämlich nicht verpflichtet, sich auf diese vergleichsweise unsicheren Maßnahmen verweisen zu lassen.
26Der Beklagte hat den Abschluss eines Behandlungsvertrags mit dem Kläger demnach nicht ohne triftigen Grund abgelehnt, sondern diesen in legitimer Weise zur Sicherung seiner Honorarforderung von der eindeutigen Identifizierung des Klägers abhängig gemacht.
27Unter diesen Umständen kann auch dahinstehen, ob der Beklagte, wie von ihm behauptet, dem Kläger eine Behandlung gegen unmittelbare Begleichung der Behandlungskosten angeboten und ob dieser ein solches Angebot abgelehnt hat. Es wäre vielmehr Sache des Klägers gewesen, dem Beklagten ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Hätte der Beklagte die Behandlung des Klägers daraufhin gleichwohl abgelehnt, hätte er sich hierdurch ggf. des triftigen Grundes begeben. Solches ist aber nicht dargelegt.
28Zweifelhaft ist ferner auch, ob der Beklagte zuvor durch ihm zurechenbares Verhalten – in Betracht kommt nur die telefonische Vergabe eines Termins an den Kläger durch sein Praxispersonal – beim Kläger Vertrauen auf das Zustandekommen eines Behandlungsvertrags erweckt hat. Zwar konnte der Kläger nach den Umständen davon ausgehen, dass dann, wenn er zu dem vereinbarten Termin erschiene, es auch zu einer ärztlichen Behandlung kommen würde. Darauf, dass dies unabhängig vom Nachweis seiner Identität und mithin ggf. auch ohne solchen erfolgen würde, durfte er indes nicht vertrauen. Insofern bestand auch keine Verpflichtung des Beklagten bzw. seiner Mitarbeiterinnen, den Kläger bereits am Telefon auf die Notwendigkeit der Vorlage eines Ausweisdokuments hinzuweisen.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.
30Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
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Referenzen
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- BGB § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag 1x
- BGB § 627 Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x