Beschluss vom Amtsgericht Magdeburg - 340 IN 97/13 (381)

Tenor

1. Die Verfahren 340 IN 97/13 (381) und 340 IN 188/13 (381)  werden verbunden (§§ 4 InsO, 147 ZPO); das erstgenannte Verfahren führt.

2. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird Die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden unter Aufhebung aller vorläufigen Sicherungsmaßnahmen - mangels Masse - abgewiesen.

3. Die Anträge auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten werden zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

5. Der Gegenstandswert wird auf 300,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Abweisung des Eröffnungsantrags vom 31.01.2013 der Eröffnungsanträge beruht auf § 26 Abs. 1 InsO.

2

Die durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass zwar der Eröffnungsgrund vorliegt. Der Antragsgegner hat Schulden in Höhe von mindestens 29.082,41 €. Er hat aber kein ausreichend liquides Vermögen, um auch nur die Verfahrenskosten zu decken.

3

Dies ergibt sich aus den Ermittlungen des Insolvenzgerichts, insbesondere aus dem Gutachten des Sachverständigen vom 18. April 2013. Das Gericht schließt sich nach alledem den Feststellungen des Gutachtens, denen insoweit kein Beteiligter widersprochen hat, in eigener kritischer Würdigung an.

4

Ein Massekostenvorschuss wurde nicht gezahlt.

5

Die Anträge auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten mussten zurückgewiesen werden. Es liegt ein Versagungsgrund vor. Das Gericht schließt sich der vom Amtsgericht – Insolvenzgericht - Göttingen im Beschluss vom 06. März 2008 (Az. 74 IN 34/08 – zitiert nach juris) vertretenen Rechtsansicht an, dass ein Stundungsantrag für das Zweitverfahren zurückzuweisen sei, wenn in dem Erstverfahren Restschuldbefreiung beantragt, über diesen Antrag aber noch nicht entschieden worden ist und der Antrag auf erneute Gewährung von Restschuldbefreiung im Zweitverfahren innerhalb der Frist aus § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO gestellt wird. Es widerspräche der gesetzgeberischen Idee, einem Schuldner, der bereits Restschuldbefreiung beantragt hat, erneut die Gelegenheit zur Restschuldbefreiung zu geben. Daran ändert nichts, dass das Zweitverfahren über nach § 35 Abs. 2 InsO freigegebenes Vermögen erfolgt. Es liegt eine planwidrige Lücke vor, die das Gericht schließt. Das Gericht nimmt im Übrigen vollumfänglich Bezug auf die Ausführungen in der gerichtlichen Verfügung vom 19. April 2013.

6

Sicherungsmaßnahmen nach §§ 21, 22 InsO sind damit nicht mehr erforderlich.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 Abs. 1 ZPO. Es erscheint insbesondere unbillig, im vorliegenden Fall mit Verfahrenskosten zu belasten. Der Insolvenzantrag war schließlich zulässig und im Ergebnis auch begründet.

8

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §§ 58 Abs. 1, 2, 63 Abs. 2 GKG .


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