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Die Parteiänderung ist zulässig. Eine Zustimmung der neuen Beklagten ist nicht erforderlich, da der Parteiwechsel sachdienlich ist. Denn es wird ein weiterer Prozess gegen die richtige neue Beklagte vermieden.
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Einer Zustimmung der alten Beklagten bedurfte es nicht, da im Zeitpunkt der Parteiänderung noch nicht zur Hauptsache verhandelt worden war.
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Die Klage ist unbegründet.
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1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Herausgabe der von der Drittmieterin geleisteten Kaution. Mit dem Ende des gewerblichen Zwischenmietverhältnisses tritt der Vermieter in das Mietverhältnis mit dem Dritten ein, §§ 565 Abs. 2, 566 a BGB, und kann vom Mieter grundsätzlich die Herausgabe der geleisteten Mietkaution des Drittmieters verlangen.
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Die Mietkaution besteht allerdings nicht mehr, da die Beklagte mit eigenen Forderungen gegen die Mietsicherheit aufgerechnet hat. Die Aufrechnung der Beklagten ist zulässig (vgl. Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Auflage, § 565 Rn 49). Durch die Aufrechnung ist die Mietsicherheit in voller Höhe erloschen. Es ist unstreitig, dass der Beklagten gegen die Dritte für den Zeitraum vom 01.03.2003 bis 01.01.2006 Mietrückstände in Höhe von 538,00 EUR zustanden sowie weitere Forderungen aus den Umlagenabrechnungen 2003 und 2005 in Höhe von 620,90 EUR und 780,62 EUR, mithin insgesamt 1.939,52 EUR. Dieser Betrag übersteigt jedenfalls die von der Dritten geleistete Sicherheit, so dass diese in voller Höhe erloschen ist, ohne dass es einer weiteren Entscheidung über die weiteren von der Beklagten geltend gemachten Forderungen gegen die Dritte bedarf.
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2. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB. Eine Pflichtverletzung ist nicht erkennbar. Da die Beklagte berechtigt war, wegen eigener Forderungen gegen die Mietkaution die Aufrechnung zu erklären, kann in diesem Verhalten keine Pflichtverletzung liegen.
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Nichts anderes ergibt sich aus dem Schreiben vom 14.11.2005, in dem für die Beklagte erklärt wird, dass die Mietkaution übertragen werde. Aus diesem Schreiben lässt sich keine verbindliche Aussage der Beklagten entnehmen, für die Höhe der Kaution einstehen zu wollen. Da der Kläger für das Bestehen der Kaution in der beanspruchten Höhe beweispflichtig ist (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1987, 786, 787), hat das Gericht diesem Schreiben lediglich eine Beweiserleichterung für den Kläger entnommen, dass die Kaution in der streitgegenständlichen Höhe tatsächlich bestand.
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Es ist darüber hinaus nicht erkennbar, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Kläger auf Zahlungsschwierigkeiten der Drittmieterin hinzuweisen. Woraus sich eine derartige Pflicht entnehmen lässt, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich eine solche Informationspflicht als Nebenpflicht nicht aus § 242 BGB. Dass es bei Mietern zu Zahlungsschwierigkeiten kommen kann, ist nichts Ungewöhnliches, so dass die Beklagte, die offensichtlich selbst mit Forderungen gegen die Dritte ausgefallen ist, keine Veranlassung hatte, den Kläger auf diesen Umstand hinzuweisen.
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Soweit der Kläger darauf verweist, dass er bei Kenntnis von diesen Problemen Kontakt zu den Sozialbehörden aufgenommen hätte, um zu erreichen, dass die offene Miete von dieser übernommen wird, war der Einwand unbeachtlich. Es ist nicht Aufgabe des Vermieters, sich an eine Sozialbehörde zu wenden, um von dieser zu verlangen, dass sie für die wirtschaftlich schwache Mieterin einsteht. Dies wäre ausschließlich Aufgabe der Mieterin.
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