Urteil vom Amtsgericht Meschede - 8 Cs 228/22
Tenor
Der Angeklagte wird wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 80,00 € verurteilt.
Dem Angeklagten wird für die Dauer von drei Monaten verboten, im öffentlichen Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die eigenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 185, 194, 240 Abs. 1-3, 22, 23, 44, 52 StGB
1
Gründe:
2I.
3Der Angeklagte ist Rentner und erhält eine monatliche Rente von etwa 2.400,00 Euro. Er war Industriekaufmann. Er ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Die Ehefrau des Angeklagten bekommt eine monatliche Rente von ca. 2.000,00 Euro. Der Angeklagte ist zudem Mitglied im Schützenverein in seinem Wohnort.
4Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten vom 22.11.2022 weist keine Eintragungen auf.
5II.
6Aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung steht zur vollen Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest:
7Am 16.06.2022 hatte der Zeuge P1 in seiner Eigenschaft als Feuerwehrbediensteter die P-Straße - B## - für den Verkehr im Bereich der Ortsdurchfahrt O1 zum Zwecke der Abhaltung des Schützenumzuges zu sperren.
8Da der Angeklagte beabsichtigte, die Ortschaft auf der P-Straße zu passieren, stellte er den Zeugen P1 zur Rede.
9Trotz dessen Erklärung des Grundes der Sperrung und der Eröffnung der vorhandenen Umleitungsstrecken, reagierte der Angeklagte ohne jedes Verständnis, renitent und verbal aggressiv, was darin gipfelte, dass er den Geschädigten als „Du Affe“ bezeichnete, um ihn in seiner Ehre zu verletzen. Des Weiteren äußerte der Angeklagte gegenüber dem Zeugen P1 „Ich fahre gleich so durch“, um ihn zur Aufhebung der Sperrung zu bewegen.
10III.
11Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten und der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 22.11.2022.
12Die Feststellungen hinsichtlich der Tat beruhen auf dem Ergebnis der im Rahmen der Hauptverhandlung vom 25.11.2022 durchgeführten Beweisaufnahme.
13Der Angeklagte hat die Beschuldigungen vehement zurückgewiesen und erklärt, er habe sich angesichts der Sperrung nicht gefreut und die Rechtmäßigkeit hinterfragt, aber er sei nicht aufbrausend oder gar ausfallend geworden. Diese Einlassung ist durch die Aussage des Zeugen P1 widerlegt, der das Geschehen wie in der Sachverhaltsschilderung dargestellt wiedergegeben hat. Dies erscheint dem Gericht auch glaubhaft, denn der Zeuge hat den Sachverhalt so geschildert, wie es sich auch aus dem polizeilichen Protokoll vom Tattage ergibt. Zudem stellte der Zeuge das angeklagte Geschehen sachlich und ohne Belastungseifer dar. Auch stellte er seine eigene Betroffenheit von den Aussagen des Angeklagten in den Hintergrund und betonte, dass ihn vor allem die Aussagen betroffen gemacht und erschüttert hätten, die sich auf die Allgemeinheit bezogen, wie „Ihr sollt alle krepieren“, wobei der Zeuge P1 hierbei betonte, dass damit aus seiner Sicht vor allem die Schützengesellschaft gemeint gewesen sei und „Ich fahr hier gleich so durch“. Die Beleidigung seiner selbst schilderte er erst auf Nachfrage, wobei dies auf den Gericht nicht den Eindruck machte, dass der Zeuge sich hieran nicht erinnerte, sondern vielmehr, dass er seine eigene Betroffenheit als Adressat einer Beleidigung als weniger schwerwiegend ansah als die soeben erläuterten Aussagen. Auch vermochte das Gericht kein Motiv zu erkennen, warum der Zeuge P1 den Angeklagten ohne Grund der angeklagten Tat bezichtigen sollte. Der Zeuge P1 gab insofern an, selber Mitglied des Schützenvereins zu sein, für dessen Schützenumzug er in seiner Eigenschaft als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr die Straßensperrung durchführte. Es erscheint insofern lebensfern, dass der Zeuge P1 ohne Grund einen Sachverhalt zur Anzeige gebracht hat und sich somit auch am Tattag einem Mehraufwand und Stress ausgesetzt hat, wenn er auch im Anschluss an die Straßensperrung wieder an den Festlichkeiten „seines“ Schützenvereins hätte teilnehmen können.
14Zudem hat auch die Zeugin P2 angegeben, der Angeklagte sei ungehalten gewesen und habe geschimpft. Den oben geschilderten Vorfall an sich hat die Zeugin zwar nicht wahrgenommen, sie konnte aber aus eigener Erinnerung den Eindruck schildern, den sie am Tattag von dem Angeklagten hatte. Dieser deckt sich mit den Angaben des Zeugen P1. Des Weiteren erscheint die Aussagen der Zeugin P2 auch glaubhaft. Als erfahrene Polizeibeamtin hat sie bereits zahlreiche Situationen begleitet und kann die Stimmungslage der Beteiligten gut einschätzen.
15Soweit die Zeugin P3 zuletzt angegeben hat, die angeklagten Aussagen ihres Mannes habe sie nicht gehört, so geht das Gericht davon aus, dass eben dieses zutrifft. Das Gericht geht nicht davon aus, dass die Zeugin P3 den Wortlaut dessen, was ihr Mann zu dem Zeugen P1 gesagt hat, hören können musste. Die Zeugin P3 befand sich zwischenzeitlich in einem anderen Gespräch. Auch wenn sie selber angab, aufgrund ihrer früheren Tätigkeit als Lehrerin könne sie dennoch an anderer Stelle zuhören, so erscheint dies dem Gericht doch realitätsfern.
16IV.
17Der Angeklagte hat sich daher einer versuchten Nötigung in Tateinheit mit einer Beleidigung gemäß §§ 185, 194, 240 Abs. 1-3, 22, 23, 44, 52 StGB strafbar gemacht.
18Der Angeklagte hat den Geschädigten P1 mit „Du Affe“ betitelt und ihn so in seiner Ehre herabgewürdigt.
19Weiterhin hat der Angeklagte versucht, den Geschädigten unter Androhung des Durchbrechens der Straßensperrung mit „Ich fahr hier gleich so durch“ zur Aufhebung der Straßensperrung zu bewegen. Da der Geschädigte P1 dieser Nötigung nicht nachkam, blieb es insofern bei einem Versuch.
20V.
21Bei der Strafzumessung war aufgrund des § 52 Abs. 1 und 2 StGB vom Strafrahmen des § 240 Abs. 1 StGB auszugehen, der eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht. Im Hinblick auf die Gesamtumstände der Tat kam letztlich auch keine Strafmilderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 StGB in Betracht.
22Bei der konkreten Strafzumessung hat sich das Gericht unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen:
23Zu Gunsten des Angeklagten sprach, dass er strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist.
24Strafschärfend konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte die Situation hat eskalieren lassen, obwohl er keinen Termindruck hatte, selber im Schützenwesen aktiv ist und es sich bei dem Zeugen P1 nicht um denjenigen handelte, der über die Straßensperrung entscheiden konnte, sondern der allein die Vorgaben hierzu ausgeführt hat. Zudem war die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Straftatbestände zu berücksichtigen. Letztlich war auch zu berücksichtigen, dass der Zeuge P1 sich im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Feuerwehrmann solchen verbalen Angriffen des Angeklagten ausgesetzt sehen musste.
25Unter Berücksichtigung und Abwägung aller aufgezeigten Gesichtspunkte hielt das Gericht die Verhängung
26einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen
27für tat- und schuldangemessen.
28Die Tagessatzhöhe war entsprechend den Einkommensverhältnissen des Angeklagten auf 80,00 € festzusetzen (§ 40 Abs. 2 StGB).
29VI.
30Zusätzlich war aus den unter V. genannten Erwägungen, aufgrund des Zusammenhangs der Tat mit den Regeln des Straßenverkehrs und zur Einwirkung auf den Täter eine Fahrverbot (§ 44 StGB) von drei Monaten zu verhängen. Hinsichtlich der Länge des Fahrverbotes waren gleichermaßen die im Rahmen der Strafzumessung genannten Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Zudem war hier zu berücksichtigen, dass die Befolgung der Straßenverkehrsanordnungen wie bei Straßensperrungen zu den Grundregeln eines Kraftfahrzeugführers gehört.
31VII.
32Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.