Urteil vom Amtsgericht Minden - 28 C 276/15
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 48,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2015 sowie 5,00 EUR Mahnkosten und 83,54 EUR Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2015 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO.
2Entscheidungsgründe:
3Die zulässige Klage ist weitgehend begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 615 BGB auf Zahlung von 48,68 EUR, die der Höhe nach von der Beklagten nicht angegriffen werden.
4Zwischen den Parteien ist mit dem Telefongespräch schon ein Behandlungsvertrag zu Stande gekommen. Der Kläger erklärte in seiner Anhörung, dass er immer darauf hinweise, so auch hier, dass der Termin rechtzeitig abgesagt werden müsse, wenn er nicht wahrgenommen werde. Dies spricht schon dafür, dass ein Behandlungsvertrag zu Stande gekommen ist. Dafür spricht auch, dass der Kläger schon bei dem Telefongespräch zur Terminvergabe nach dem konkreten Anliegen gefragt hat. Für einen reinen Besprechungstermin, um sich kennen zu lernen und abzustimmen, ob ein Behandlungsvertrag zu Stande kommt, wäre dies nicht erforderlich. Schließlich spricht auch die persönliche Anhörung der Beklagten dafür, dass diese auch bereits einen Behandlungsvertrag abschließen wollte, denn sie hat bekundet, dass sie psychologischen Rat für den 4 Jahre alten Sohn haben wollte, weil sie insoweit Sorge hatte, dass dieser familiär bedingt ebenfalls Depressionen entwickeln könnte. Sie erklärte damit, dass sie bereits psychologischen Rat haben wollte und nicht erst den Kläger kennen lernen wollte, um dann einen Vertrag mit ihm zu schließen. Letztlich spricht auch der Hintergrund, den die Beklagte erwähnte dafür, dass bereits ein Behandlungsvertrag abgeschlossen wurde, denn die Beklagte berichtete, dass sie sehr viele Praxen vergeblich angerufen hat, um überhaupt einen Termin zu bekommen. Dann wird die Beklagte froh gewesen sein, einen Behandlungsvertrag mit dem Kläger abschließen zu können. Umgekehrt wäre es der Beklagten auch nicht recht gewesen, wenn der Kläger den Termin ohne weitere Begründung hätte absagen können. Ob die Parteien sich während des Telefongespräches dahin missverstanden haben, dass es nicht um die Beklagte sondern um ihren 4 Jahre alten Sohn ging, kann insoweit dahingestellt bleiben.
5Dass die Beklagte den Termin rechtzeitig abgesagt hat, ist nicht bewiesen. Die hierzu beweisbelastete Beklagte hat hierzu keinen Beweis abergetreten.
6Die Nebenforderungen sind begründet aus §§ 280, 286, 288 BGB.
7Die erste der drei Mahnungen war lediglich verzugsbegründend, so dass lediglich die beiden Folgemahnungen mit jeweils 2,50 EUR zu erstatten sind.
8Die Rechtsanwaltskosten sind zu 1,3 Gebühren nach einem Streitwert von 48,68 EUR mit 58,50 EUR nebst 11,70 EUR Postpauschale und Mehrwertsteuer zu erstatten, insgesamt 83,54 EUR.
9Die Zinsforderung ist begründet aus § 291 BGB.
10Auskunftskosten kann der Kläger nicht verlangen. Diese sind keine verzugsbegründeten Kosten, sondern dienen lediglich dem Interesse des Klägers.
11Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 713 ZPO.
12Rechtsbehelfsbelehrung:
13Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
141. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
152. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
16Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bielefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
17Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen.
18Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
19Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
20Minden, 26.02.2016AmtsgerichtRichterin am Amtsgericht |
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Referenzen
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- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
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