Urteil vom Amtsgericht Mönchengladbach - 92 Ls 46/15

Tenor

Die Angeklagten sind des Betruges in 26 Fällen schuldig.

Der Angeklagte Dr. L. wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren kostenpflichtig verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte H wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren kostenpflichtig verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB.


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