Urteil vom Amtsgericht München - 835 Ls 381 Js 115851/18

Tenor

1. Der Angeklagte P. ist schuldig des versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in Tateinheit mit Amtsanmaßung.

2. Der Angeklagte wird zur

Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten

verurteilt.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften:

§§ 132, 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 5, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB

Gründe

(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)

I.

...

Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 09.02.2018 festgenommen und befindet sich seit dem 10.02.2018 aufgrund Untersuchungshaftbefehls des Amtsgerichts München vom 10.02.2018, Gz. ER … Gs 80/18, in Untersuchungshaft.

Ausweislich der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 13.02.2018 ist der Angeklagte bisher strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

2016 

...

Tatbezeichnung: Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln

...

20 Tagessätze zu je 15,00 Euro Geldstrafe

Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG)

Maßnahme nach: BtMG § 33

II.

Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, jedenfalls vor dem 06.02.2018, schloss sich der Angeklagte P. mit den anderweitig Verfolgten A und Y sowie weiteren, bislang unbekannten Tätern zusammen, um fortan organisiert und arbeitsteilig Betrugstaten nach dem Modus Operandi „Falscher Polizeibeamter“ zu begehen. Der gemeinsamen Abrede entsprechend sollte sich die besagte Betrugsmasche gegen eine Vielzahl unbekannter Personen richten, wobei ein größtmöglicher Vermögensverlust bei den Betroffenen herbeigeführt werden sollte. Der Angeklagte handelte hierbei in der Absicht, sich durch fortwährende Tatbegehung eine Einnahmequelle von einigem Umfang sowie einiger Dauer zu verschaffen.

Der Tatablauf nach dem Betrugsphänomen „Falscher Polizeibeamter“ stellt sich dabei in aller Regel wie folgt dar:

Die aus dem Ausland, oftmals der Türkei, agierenden Keiler nehmen über gespoofte Rufnummern mit zumeist älteren Personen, deren Telefonnummern sie aus öffentlichen Verzeichnissen entnommen haben, telefonischen Kontakt auf und geben sich hierbei als vermeintliche Polizeibeamte aus, um so zunächst ein Vertrauensverhältnis zu den Opfern aufzubauen. In der Folge wird ein laufendes Ermittlungsverfahren suggeriert, wobei die Personalien des Angerufenen auf einer Liste von potenziellen Einbruchsopfern aufgefunden worden seien. Überdies wird oftmals auch geschildert, dass die vermeintlichen Einbrecher mit Mitarbeitern der Bank des Opfers taktisch zusammenwirken. Aus diesem Grunde bestünde nunmehr dringender Handlungsbedarf, da sämtliche Vermögenswerte des Angerufenen durch das Agieren der Bande in konkreter Gefahr seien. Unter dem Eindruck vermeintlicher polizeilicher Ermittlungen werden die zutiefst verunsicherten Geschädigten dazu aufgefordert, ihr gesamtes Erspartes abzuheben und mit nach Hause zu nehmen. Anschließend solle das abgehobene Bargeld sowie sämtliche Wertgegenstände an einen verdeckten Ermittler der Polizei übergeben werden, damit diese in amtlicher Obhut gesichert werden könnten. Falls von Seiten des Opfers Kooperationsbereitschaft besteht, informiert der Keiler ein weiteres Bandenmitglied, den Logistiker, welcher die weitere Abholung der Tatbeute koordiniert. Insoweit hält der Logistiker wiederum Kontakt zu einem Abholer, der sich bereits unmittelbar vor Ort aufhält. Die gesamte Tätergruppierung besteht somit aus mindestens drei Personen, welche durchgehend Kontakt zueinander halten, um die komplexen Tathandlungen genau aufeinander abstimmen zu können.

Besondere Verwerflichkeit erhält das besagte Vorgehen durch die Auswahl der Opfer, bei denen es sich durchgängig um ältere Personen handelt, die in ihrer Wahrnehmungs- und Kritikfähigkeit bereits eingeschränkt sind. Zu den Opfern wird unter dem Deckmantel angeblicher polizeilicher Ermittlungen zunächst ein Vertrauensverhältnis aufgebaut, um anschließend eine erhebliche Gefahrenlage vorzuspiegeln. Die verängstigten und ebenfalls unter erheblichem emotionalen Druck stehenden Geschädigten werden so zur Übergabe von großen Geldbeträgen, die auch 100.000 Euro überschreiten können, veranlasst. Oftmals handelt es sich hierbei um das gesamte Ersparte der Opfer, was allen Bandenmitgliedern auch bewusst ist.

Innerhalb der dargelegten Bandenstrukturen und Tatabläufe nahm der Angeklagte - dem gemeinsamen Tatplan und der arbeitsteiligen Vereinbarung entsprechend - die Position des Geldkuriers wahr. Für diese Rolle wurde der Angeklagte durch den anderweitig Verfolgten Logistiker A angeworben, auf dessen Geheiß der Angeklagte die Tatbeute zunächst von einem Abholer entgegennehmen und diese anschließend zu den Hintermännern der Tat nach Izmir/ Türkei verbringen sollte. Hierfür wurde dem Angeklagten eine Beteiligung an der Tatbeute in Höhe von 1.000,00 € versprochen. Neben dem anderweitig Verfolgten A fungierte der anderweitig Verfolgte Y dabei als weiterer Logistiker, dessen Aufgabe darin bestand, über die Internetplattform „Facebook“ geeignete Abholer für die Tatbeute anzuwerben. Insoweit versuchte der anderweitig Verfolgte Y den Zeugen N als Abholer zu gewinnen und diesen mit einem Abholerauftrag nach München zu schicken, da zu dieser Zeit eine Vielzahl von Keileranrufen in München getätigt wurden. Falls ein Opfer tatsächlich Übergabebereitschaft signalisieren sollte, sollte nach Vorstellung aller Tatbeteiligter der Zeuge die Tatbeute nach Anweisung des anderweitig Verfolgten Y vom Opfer entgegennehmen und diese anschließend an den Angeklagten in dessen Rolle als Geldkurier übergeben. Parallel zu den betrügerischen Telefonanrufen fand überdies ein laufender Austausch zwischen den unbekannten Keilern und den anderweitig Verfolgten A und Y als Logistiker statt, um das weitere Tatgeschehen, insbesondere das Abholen der Tatbeute, zeitlich präzise aufeinander abstimmen zu können.

Im Einzelnen war der Angeklagte mittels seines beschriebenen Tatbeitrags jedenfalls an der nachfolgenden Tat beteiligt:

Im Zeitraum 06.02.2018, 21:40 Uhr bis 08.02.2018, 18:45 Uhr wurde die 77-jährige Geschädigte A, wohnhaft … München, wiederholt von mindestens einem unbekannten männlichen Täter telefonisch kontaktiert. Der unbekannte Keiler gab sich gegenüber der Geschädigten als Polizeibeamter „Bach“ aus und spiegelte dieser in einem ersten Telefonat vor, dass Kriminelle mittels gefälschter Papiere vor hätten, ihr Kontoguthaben zu plündern. Gleichzeitig fragte er die Geschädigte geschickt über ihre finanziellen Verhältnisse aus. Der unbekannte Keiler versuchte mithin, zunächst ein Vertrauensverhältnis zur Geschädigten aufzubauen und diese anschließend mittels einer erfundenen Gefahrenlage in massive Angst zu versetzen. In einem weiteren Telefonat am 07.02.2018 gegen 00:30 Uhr forderte der unbekannte Keiler die Geschädigte nunmehr dazu auf, zur Sicherheit ihr Kontoguthaben von der Bank abzuheben und dieses mit nach Hause zu nehmen. In der Folge müsste das Geld dringend auf Fingerabdrücke untersucht werden, um die vermeintlich bei ihrem Geldinstitut agierenden Täter überführen zu können. Hierüber in massive Furcht versetzt, hob die Geschädigte am Vormittag des 07.02.2018 ihr gesamtes Erspartes in Höhe von 16.000 Euro von der Postbank in der …straße ab und nahm das Geld mit nach Hause. Diesen Umstand teilte die Geschädigte dem unbekannten Keiler in einem weiteren Gespräch am 08.02.2018 sodann mit.

Parallel zu den Keileranrufen am 08.02.2018 gegen 12:40 Uhr, versuchte der anderweitig Verfolgte Y über die Facebook-Gruppe "..." einen Abholer für die hiesige Tat anzuwerben, da die Geschädigte im Rahmen der Keilergespräche Übergabebereitschaft signalisiert hatte. Hierauf nahm der Zeuge über den Messenger-Dienst Kontakt zum anderweitig Verfolgten Y auf und erkundigte sich nach den Details seiner Offerte. Hierbei wurde dem Zeugen N telefonisch mitgeteilt, dass es sich bei dem Angebot um eine „kriminelle Sache“ handeln würde und er gegen eine Belohnung von 4.000 Euro hohe Bargeldbeträge bei älteren Personen abholen müsste. Der Zeuge ließ sich zum Schein auf dieses Angebot ein und setzte anschließend die Polizeiinspektion A hierüber in Kenntnis. Der Zeuge wurde ab diesem Zeitpunkt polizeilich betreut und in die weiteren Maßnahmen eingebunden.

Am 08.02.2018 gegen 18:45 Uhr wurde die Geschädigte A erneut durch den unbekannten Keiler als „Polizeibeamter Bach“ angerufen, wobei er die Geschädigte dazu aufforderte, das abgehobende Geld sowie weitere Wertgegenstände einem Kollegen zu übergeben, da diese nunmehr auf Fingerabdrücke untersucht werden müssten. Die Geschädigte, welche von tatsächlich zugrundeliegenden polizeilichen Ermittlungen ausging, steckte daraufhin die 16.000,00 € Bargeld sowie zwei Goldmünzen in einen Briefumschlag und übergab die Tatbeute noch am selben Abend an den Zeugen N, der sein Vorgehen insoweit mit der Polizei abgestimmt hatte. Der Zeuge N stand gleichzeitig in fortwährendem Kontakt mit dem anderweitig Verfolgten Y, welcher ihm zuvor die genaue Adresse der Geschädigten mitgeteilt und ihn schließlich auch zur Abholung der Tatbeute aufgefordert hatte.

Auf Geheiß des anderweitig Verfolgten Y fuhr der Zeuge N am darauffolgenden Tag zum Schnellrestaurant „Burger King“ in A, um die Tatbeute an einen Geldkurier zu übergeben. Als Geldkurier fungierte hierbei der Angeklagte, der wiederum von dem anderweitig Verfolgten Logistiker A am 08.02.2018 mit dieser Aufgabe betraut und schließlich nach Andernach gesandt wurde. Gegen eine Beteiligung in Höhe von 1.000 Euro sollte der Angeklagte die Tatbeute schließlich von dem Abholer entgegennehmen und diese sodann zu den Hintermännern der Tat in die Türkei nach Izmir verbringen.

Am 09.02.2018 gegen 17:17 Uhr übergab der Zeuge N schließlich auf dem Gelände des „Tankcenters“, … Straße ..., dem Angeklagten die Tatbeute, wobei der Angeklagte den Zeugen N zuvor telefonisch kontaktiert hatte, um die Übergabemodalitäten zu besprechen. Unmittelbar nach der fingierten Geldübergabe wurde der Angeklagte durch Einsatzkräfte in zivil festgenommen.

III.

Der Angeklagte hat sich damit des versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit Amtsanmaßung gemäß §§ 132, 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 5, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB schuldig gemacht.

IV.

Bei der Strafzumessung war ein Strafrahmen zugrunde zu legen, der Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 7 Jahren 6 Monaten vorsieht (§§ 263 Abs. 5, 23 Abs. 3, 49 Abs. 1 StGB).

Vom Vorliegen der Voraussetzungen eines minder schweren Falles im Sinne von § 263 Abs. 5 Hs. 2 StGB ist das Gericht, allein schon wegen der Höhe des angestrebten Vermögensvorteils, nicht ausgegangen.

Innerhalb dieses Strafrahmens hielt das Gericht hier die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten für tat- und schuldangemessen, erforderlich, aber auch ausreichend.

Zu Gunsten des Angeklagten konnte gewertet werden, dass er zumindest den äußeren Sachverhalt teilweise eingeräumt hat.

Darüber hinaus konnte zu Gunsten des Angeklagten gewertet werden, dass er sich innerhalb der Bandenstruktur auf einer unteren Ebene befunden hat. Zu Gunsten des Angeklagten war des Weiteren zu werten, dass er sich in dieser Sache seit dem 10.02.2018 in Untersuchungshaft befindet.

Dem gegenüber war zu Lasten des Angeklagten zu werten, dass er strafrechtlich bereits einmal, wenn auch nicht einschlägig, in Erscheinung getreten ist.

Zu Lasten des Angeklagten war auch der angestrebte, erhebliche Vermögensvorteil von ca. 16.000,00 € zu werten.

Ganz erheblich zu Lasten des Angeklagten war die hohe kriminelle Energie, mit der er vorgegangen ist, zu werten und die Tatsache, dass hier versucht wurde, eine ältere Dame um ihre Ersparnisse zu bringen.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 465 StPO.

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