Endurteil vom Amtsgericht München - 332 C 273/22
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 79,83 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.02.2022 sowie weitere 113,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 03.02.2022 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 79,83 € festgesetzt.
Gründe
„Der (echte) merkantile Minderwert entspringt, wie schon dargelegt wurde, der teilweisen Unmöglichkeit der Naturalrestitution, wie sie § 251 Abs. 1 BGB ausdrücklich regelt.“ (BGH, 08.12.1981, IV ZR 153/80).
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Referenzen
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x
- StVG § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers 1x
- §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 1 PfIVG 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 2x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 2x
- ZPO § 495a Verfahren nach billigem Ermessen 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- BGB § 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung 2x
- IV ZR 153/80 1x (nicht zugeordnet)