Urteil vom Amtsgericht Münster - 3 C 3331/15
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 841,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.03.2015 zu zahlen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 841,53 € festgesetzt.
1
I.
2Tatbestand:
3Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf weitere Behandlungskosten in Anspruch.
4Die Beklagte wurde in dem Zeitraum vom 02.09. bis 08.09.2014 durch den Zedenten G., H., ärztlich behandelt. Dieser hatte am 22.12.2005 eine Abtretungsvereinbarung mit der Klägerin getroffen, nach der er auch seine zukünftigen Forderungen gegen seine Patienten an die Klägerin abtrat (vgl. die Anlage K5, Bl. 59 GA). Die Beklagte wurde am 03.09.2014 an der Wirbelsäule operiert, wobei das sogenannte „Undercutting-Verfahren“ Anwendung fand. Dabei wird eine Einengung im Spinalkanal über einen einzelnen Zugang behoben, ohne dass die vollständige Entfernung eines Wirbelbogens erforderlich wird. Der Zedent stellte für seine Leistungen insgesamt 1.733,26 € in Rechnung. Dabei berechnete er insbesondere einmal die Ziffer 2566 GOÄ und zweimal die Ziffer 2574 GOÄ jeweils zu einem Steigerungsfaktor 3,5. Wegen der weiteren Einzelheiten der Rechnung kann hier auf die Anlage K1 (Bl. 21 f. GA) Bezug genommen werden. Die Krankheitskostenversicherung der Beklagten erstattete lediglich einen Teilbetrag von 876,65 € (vgl. das Abrechnungsschreiben vom 04.11.2014, Anlage KS&P 3, Bl. 44 f. GA). Daraufhin stornierte die Klägerin die Rechnung um einen Teilbetrag von 15,08 €, der für die Ziffer 3 GOÄ berechnet worden war (vgl. das Schreiben vom 12.11.2014, Anlage KS&P 4, Bl. 46 f. GA). Nach weiterem Schriftwechsel erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 00.00.0000, dass sie zu keinen weiteren Zahlungen bereit sei.
5Die Klägerin verlangt den Ausgleich des sich nach Abzug der geleisteten Zahlung und der Stornierung ergebenen Restbetrages. Sie ist der Ansicht, dass die Gebührenziffer 2574 auch beim „Undercutting“ neben der Ziffer 2566 berechnet werden könne.
6Sie beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 841,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.03.2015 zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie ist der Ansicht, die Ziffer 2574 GOÄ könne entsprechend einem Konsens des Zentralen Konsultationsausschusses bei der Bundesärztekammer bei der Entfernung einer Spinalkanalstenose nur dann neben der Ziffer 2566 GOÄ abgerechnet werden, wenn von beiden Seiten der Wirbelsäule her operiert worden sei. Dies sei bei einer Operation im „Undercutting-Verfahren“ jedoch gerade nicht der Fall.
11Das Gericht hat ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Q. eingeholt und den Sachverständigen zu seinem Gutachten angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 11.05.2016 (Bl. 75 ff. GA) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2016 (Bl. 128 ff. GA) Bezug genommen.
12Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
13II.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage ist zulässig und begründet.
161.
17Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 841,53 € aus den §§ 630a, 398 BGB.
18a.
19Die Klägerin ist durch die Abtretung die Inhaberin des Honoraranspruchs geworden.
20b.
21Der Zedent konnte gemäß den §§ 630a, 630b, 612 Abs. 2 BGB für seine Leistungen die übliche Vergütung verlangen und somit gemäß der GOÄ abrechnen. Dabei konnte er insbesondere auch zweimal die Ziffer 2574 neben der Ziffer 2566 berechnen:
22aa.
23Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten hat der Zedent bei der streitgegenständlichen Operation zunächst beim Segment L 4/5 die Öffnungen des Wirbelkanals, durch die die Nerven durchtreten erweitert. Damit hat er die unter die Ziffer 2566 fallenden Leistungen erbracht.
24Darüber hinaus hat er im Wege des „Undercuttings“ den Spinalkanal in den Segmenten L4/5 und L5/S1 erweitert und damit zweimal eine mit der Ziffer 2574 abzurechnende Leistung erbracht.
25Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass sich in aus dem Verweis in der Ziffer 2566 auf die Ziffern 2282 und 2283 ergebe, dass die Laminektomie bereits unter die Ziffer 2566 falle – mit der Folge, dass das die veraltete Laminektomie ersetzende „Undercutting-Verfahren“ ebenfalls ausschließlich über die Ziffer 2566 abzurechnen sei – so hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass die Ziffern 2282 und 2283 nur bei der Behandlung eines Bandscheibenvorfalles einschlägig seien.
26bb.
27Auch die Berechnung des 3,5-fachen Steigerungsfaktors ist nach den Ausführungen des Sachverständigen aufgrund der Schwierigkeit der Operation und der damit verbundenen Risiken gerechtfertigt, insbesondere da erhebliche Überknöcherungen bei der Beklagten vorgelegen haben.
282.Der ausgeurteilte Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte befindet sich spätestens seit dem 27.03.2015 in Verzug, als sie gegenüber der Klägerin weitere Zahlungen endgültig abgelehnt hat.
293.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
31Rechtsmittelbelehrung:
32Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
33a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
34b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
35Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem C. eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
36Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.
37Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
38Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BGB § 630a Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag 2x
- BGB § 398 Abtretung 1x
- BGB § 630b Anwendbare Vorschriften 1x
- BGB § 612 Vergütung 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x