Urteil vom Amtsgericht Münster - 28 C 323/23

Tenor

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Wohnung, Nr. N01 im Hause W.-straße, N02 A., im 2. Obergeschoss rechts, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Bad/WC, Diele und Kellerraum zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch einen Betrag in Höhe von 800,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.03.2023 an die Klägerin zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Soweit wegen einer Geldforderung vollstreckt wird, dürfen die Beklagten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Im Übrigen dürfen die Beklagten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.03.2024 gewährt.


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