Anerkenntnisurteil vom Amtsgericht Münster - 38 C 606/24
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 57,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2024 zu zahlen.
Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.03.2024 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Leistungen aus einer zwischen den Parteien bestehenden privaten Krankenversicherung geltend.
3Die Klägerin ist Rechtsanwältin und bei der Beklagten unter anderem im Tarif A privat krankenversichert. Dieser Tarif sieht eine 100%ige Erstattung von ambulanten Heilmittelbehandlungen vor. Für das zwischen den Parteien bestehende Krankenversicherungsverhältnis gelten die allgemeinen Versicherungsbedingungen für Krankheitskosten und Krankenhaustagegeldversicherung, Teil I, Musterbedingung (MB/KK 2009), Teil II, Tarifbedingungen und Teil III, Krankheitskostentarife – wegen deren Einzelheiten auf Bl. 101-116 der Gerichtsakten Bezug genommen wird.
4Auf ärztliche Verordnung unterzog sich die Klägerin einer physiotherapeutischen Behandlung in Form von Krankengymnastik. Diese Behandlung erfolgte im Rahmen von mehreren Behandlungszeiträumen. Jeder dieser Behandlungszeiträume bestand aus jeweils zehn Einzelbehandlungen.
5Anfang 2023 erhöhte die von der Klägerin regelmäßig aufgesuchte Physiotherapiepraxis die Kosten für die Krankengymnastik von 29,50 EUR auf 32,50 EUR für eine Behandlungsdauer von 30 Minuten. Über diese Preiserhöhung setzte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 25.08.2022 in Kenntnis. Mit Antwortschreiben vom 20.09.2022 erklärte die Beklagte, dass sie weiterhin nur einen Betrag von 29,50 EUR erstatten werde.
6Bei einem Behandlungszeitraum von zehn Einzelbehandlungen mit einem Einzelpreis von 32,50 EUR je verordneten 30 Minuten Behandlungsdauer ergaben sich Rechnungsbeträge von jeweils 325,00 EUR, die die Physiotherapiepraxis der Klägerin in Rechnung stellte.
7Als die Klägerin Erstattung dieser Beträge bei der Beklagten begehrte, erstattete diese die am 06.03., 13.04., 30.05. und 29.07.2023 eingereichten Rechnungen in voller Höhe.
8Auf die weitere, am 23.11.2023 zur Erstattung eingereichte Rechnung über 325,00 EUR erstattete die Beklagte nur 295,00 EUR. Die weitergehende Erstattung i.H.v. 30,00 EUR lehnte sie mit der Begründung ab, physikalische Therapien würden nur bis zu den Höchstsätzen, die üblicherweise abrechenbar seien, erstattet. Die abgerechneten Kosten lägen darüber.
9Den Differenzbetrag von 30,00 EUR zahlte die Beklagte auf anwaltliche Zahlungsaufforderung unter Verweis auf die vermeintliche Freiwilligkeit der Leistung nach.
10Auf eine weitere Rechnung vom 24.01.2024 erstattete die Beklagte nur 268,00 EUR und lehnte die Erstattung der weitergehenden 57,00 EUR mit obiger Begründung ab.
11Die Klägerin forderte die Beklagte mit Anwaltsschreiben in eigener Sache vom 21.02.2024 unter Fristsetzung vergeblich zur Erstattung der 57,00 EUR (zzgl. gesetzlicher Verzugszinsen ab 21.02.2024) und Erstattung der Anwaltskosten auf.
12Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe kein Kürzungsrecht bei Erstattungen von Aufwendungen der Klägerin für die streitgegenständliche Krankengymnastik.
13Die Klägerin beantragt,
14die Beklagte zu verurteilen, an sie 140,70 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 57,00 EUR ab dem 21.02.2024 und aus 83,70 EUR ab dem 09.03.2024 zu zahlen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie ist der Ansicht, über die von ihr für Heilbehandlungen als jeweils übliche erstattungsfähige angegebenen Preise hinaus keine Erstattung zu schulden.
18Als Maßstab für die Angemessenheit der Vergütung könne man die Sätze der gesetzlichen Krankenkassen und die Höchstsätze der Beihilfe heranziehen.
19Entscheidungsgründe:
20Die zulässige Klage ist auch begründet.
21Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des aus der streitgegenständlichen Rechnung gekürzten Betrags in Höhe von 57,00 EUR aus dem zwischen ihnen bestehenden Krankheitskostenversicherungsvertrag.
22Nach diesem Versicherungsvertrag hat die Beklagte die Kosten einer Heilbehandlung der Klägerin zu erstatten, zu denen nach den Versicherungsbedingungen auch die Kosten einer physiotherapeutischen Behandlung gehören. Streitig ist zwischen den Parteien die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, die auf ärztlichen Verordnungen sowie auf unstreitig erbrachten Behandlungen beruhenden Rechnungen der Physiotherapiepraxis für die Erstattung der Höhe nach zu kürzen auf der Grundlage der von der Beklagten angenommenen und der Klägerin mit Schreiben vom 11.12.2023 mitgeteilten Höchstsätzen.
23Die Beklagte ist nach Ansicht des Gerichts nicht berechtigt, die streitgegenständlichen Rechnungen für die erbrachten physiotherapeutischen Leistungen zu kürzen.
24Denn die von der Beklagten dargelegten Höchstsätze sind nicht Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrages geworden.
25Eine Kürzung der Rechnungsbeträge auf die beihilfefähigen Höchstsätze und darüber hinaus war daher unzulässig. Denn aus den zum Verfahren gereichten Versicherungsunterlagen und den dort festgeschriebenen vertraglichen Regelungen der Parteien lässt sich keine Beschränkung der Versicherungsleistung der Beklagten auf bestimmte Höchstsätze für physiotherapeutische Leistungen entnehmen.
26Erst mit Einführung des hier nicht streitgegenständlichen Komfort-Tarifs wurden die Kosten durch ein Heilmittelpreisverzeichnis gedeckelt.
27Aus Teil II § 4 II e) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung ergibt sich insoweit, dass Krankengymnastik – wie sie der hier streitgegenständlichen Rechnung zu Grunde liegen – zum Leistungsumfang des Versicherungsvertrages gehört. Eine Einschränkung der insoweit erstattungsfähigen Kosten, wie sie beispielsweise unter § 4 II f) für Hilfsmittel und unter § 4 II n) für Sehhilfen vereinbart worden ist, findet sich für die Krankengymnastik in den vertraglichen Regelungen der Parteien nicht. Insbesondere ist kein Grund erkennbar, warum die Beklagte bei ihrer Erstattung noch unter dem von ihr selbst vorgebrachten Höchstsatz von 29,50 EUR geblieben ist, den sie mit Schreiben vom 20.09.2022 noch selbst bestätigt hat.
28Entgegen der Ansicht der Beklagten findet § 612 BGB hier keine Anwendung, so dass es nicht auf die Frage ankommt, ob die hier von der Physiotherapie-Praxis in Ansatz gebrachten Rechnungsbeträge den ortsüblichen Preisen für die entsprechenden physiotherapeutischen Leistungen entsprechen. Denn § 612 BGB fände nur dann Anwendung, wenn zwischen den Vertragsparteien des Behandlungsvertrages, hier dem Kläger und der Krummenerl & Krummenerl GbR kein Vergütungshonorar vereinbart worden wäre.
29Es ist jedoch zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass die Klägerin mit der GbR für die erbrachten Leistungen eine Honorarvereinbarung getroffen hat, nach welcher die Praxis berechtigt gewesen ist, die von ihr erbrachten Krankengymnastikleistungen mit 32,50 EUR abzurechnen.
30Die Klägerin ist somit im Verhältnis zur GbR aufgrund des Behandlungsvertrages verpflichtet, die in den streitgegenständlichen Rechnungen festgesetzten Rechnungsbeträge aufgrund der Honorarvereinbarung zu bezahlen.
31Dabei kann dahinstehen, ob es sich um einen Behandlungsvertrag i.S.d. § 630a BGB oder um einen Dienstvertrag i.S.d. § 611 BGB handelt.
32Die Beklagte ist aus ihrem allgemeinen Leistungsversprechen verpflichtet, den der streitgegenständlichen Rechnung zu Grunde liegenden Betrag zu erstatten, weil sich aus den Tarifbedingungen des Versicherungsvertrages keine konkrete Leistungsbestimmung hinsichtlich der Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen ergibt und insbesondere keine Beschränkung auf bestimmte Sätze oder eine Ortsüblichkeit besteht.
33Die Beklagte ist auch nicht berechtigt, den Anspruch gemäß § 192 Abs. 2 VVG zu kürzen.
34Es kann dahinstehen, ob diese – erst zum 01.01.2009 in Kraft getretene - Regelung auf das streitgegenständliche – bereits 2002 geschlossene - Versicherungsverhältnis überhaupt anwendbar ist.
35Jedenfalls ist bereits kein auffälliges Missverhältnis der Aufwendungen zu den erbrachten Leistungen erkennbar. Auffällig ist das Missverhältnis nämlich i.d.R. erst dann, wenn die Vergütung das Doppelte des üblichen Werts beträgt (Voit, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 31. Aufl. 2021, VVG, § 192 Rn. 156 m.w.N.). Dies ist bei einer Vergütung von 32,50 EUR nicht der Fall. Auch der in der Literatur teilweise vertretene Maßstab von 50 % wird hier nicht erreicht (vgl. Gramse in BeckOK VVG, 23. Ed., VVG § 192 Rn. 64).
36Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Ersatz ihrer außergerichtlichen Anwaltskosten in eigener Sache aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich ab dem 21.02.2024 (Zugang der Leistungsablehnung) in Verzug gemäß § 286 BGB.
37Die Beklagte hat hier unbestritten auf einfache Schreiben der Klägerin nicht reagiert und erst auf anwaltliche Schreiben gezahlt. Die vom Landgericht Mainz in einer Entscheidung zu Verkehrsunfällen entwickelten Grundsätze zur Geltendmachung von Schadensersatz bei einem Tätigwerden eines Anwalts in eigener Sache, können hier übertragen werden (LG Mainz, Urteil vom 09.11.1971 – 2 O 112/71, NJW 1972, 161). Denn wenn die Klägerin einen externen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung ihres Anspruchs beauftragt hätte, hätte dies zur Ersatzpflicht der Beklagten geführt. Es kann daher nichts anderes gelten, wenn die Klägerin selbst Rechtsanwältin ist und dabei ihre berufliche Arbeitskraft und Kenntnisse einsetzt. Insbesondere war hier für einen Laien nicht erkennbar, auf welcher Grundlage die Beklagte die Kürzungen vorgenommen hat.
38Die von der Klägerin vorgenommene rechtsanwaltliche Tätigkeit diente der Rechtsverfolgung, die daraus resultierenden Kosten sind als Verzugsschaden insoweit anzuerkennen.
39Die Zinsentscheidung beruht auf den §§ 286, 288 BGB.
40Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
41Diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
42Der Streitwert wird auf 57,00 EUR festgesetzt.
43Rechtsbehelfsbelehrung:
44Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
451. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
462. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
47Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
48Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.
49Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
50Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Referenzen
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 3x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 2x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BGB § 612 Vergütung 2x
- BGB § 630a Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag 1x
- BGB § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag 1x
- § 192 Abs. 2 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- 2 O 112/71 1x (nicht zugeordnet)