Urteil vom Amtsgericht Neuss - 40 C 282/91
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 464,86 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 23.09.1990 sowie 19,20 DM an vorgerichtlichen Kosten zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/6, die Beklagte 5/6.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist ein zahnärztliches Abrechnungsunternehmen. Sie klagt aus abgetretenem Recht eine Honorarforderung des Zahnarztes ..... in O ein, welcher die Beklagte zahnärztlich behandelt hat.
3Die Beklagte hatte dem Zahnarzt am 31.08.1987 einen Patientenbogen ausgefüllt und unterschrieben, auf welchem vermerkt war, dass die Abrechnung aus organisatorischen Gründen durch eine Abrechnungsinstitution erfolgt.
4Die Klägerin hat die zahnärztlichen Leistungen des Dr. ..... unter dem 24.07.1991 mit 1.538,91 DM in Rechnung gestellt. Darauf ist seitens der Beklagten ein Teilbetrag von 981,06 DM geleistet worden, so dass noch 557,85 DM aus der Rechnung offen stehen.
5Die Klägerin beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, an sie 557,85 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 23.09.1990 nebst 8,50 DM für das automatisierte Mahnverfahren und 10,70 DM an vorgerichtlichen Mahnkosten zu zahlen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei. Der Vertrag zwischen der Klägerin und dem Zahnarzt Dr. .... verstoße gegen § 134 BGB, da Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht verletzt seien. Sie - die Beklagte - habe auch zu keinem Zeitpunkt wirksam darin eingewilligt, dass Krankenunterlagen an die Klägerin weitergeleitet würden. Im übrigen sei ein Honoraranspruch auch in der Sache über die gezahlten 981,06 DM hinaus nicht gegeben. Es sei nicht möglich, die Gebührenziffern 236 und 239 im zeitlichen Zusammenhang mit der Gebühren-Nr. 241 abzurechnen.
10Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
11Entscheidungsgründe:
12Die Klage war gemäß §§ 611, 612, 398 BGB im genannten Umfang begründet, im übrigen war sie mangels weiterer Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte abzuweisen.
13Gegen die Aktivlegitimation der Klägerin bestehen für das Gericht keine Bedenken. Die von der Beklagten am 31.08.1987 unterzeichnete Patientenkarte enthält unübersehbar den Passus, dass die Abrechnung aus organisatorischen Gründen durch eine Abrechnungsinstitution erfolgt. Wenn die Beklagte mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden war, hätte sie dies entweder gegenüber dem Zahnarzt Dr. .... abbedingen oder aber einen anderen Zahnarzt vor Beginn der Behandlung aufsuchen können und müssen. Indem die Beklagte ihre Unterschrift geleistet hat, hat sie sich auch mit der Abrechnung durch eine Abrechnungsinstitution bereit erklärt. Da zu einer ordnungsgemäßen Abrechnung auch gehört, dass die erbrachten ärztlichen Leistungen in der Rechnung aufgeführt werden - wie sonst sollte die Beklagte ihrerseits Erstattung von der Beihilfe oder ihrer privaten Krankenversicherung erlangen -, hat die Beklagte mit ihrer Unterschrift vom 31.08.1987 auch in die Weitergabe der entsprechenden Daten an die Klägerin eingewilligt. Im übrigen hat die Beklagte auf die bereits von der Klägerin erstellte Rechnung vom 24.07.1991 eine Teilzahlung erbracht, ohne sich insoweit auf die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin zu berufen, so dass auch darin eine Einverständniserklärung der Beklagten mit der vorgenommenen Abrechnungsweise zu sehen ist. Die Beklagte kann schließlich in diesem Zusammenhang nicht damit gehört werden, dass es einen Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht bedeute, wenn seitens der Klägerin die Patientenkarte vom 31.08.1987 vorgelegt wird; wenn die Beklagte, nachdem sie sich mit der Abrechnung durch eine Abrechnungsinstitution einverstanden erklärt hat, gleichwohl im Prozess die Aktivlegitimation des Abrechnungsunternehmens bestreitet, so muss sie sich ohne weiteres gefallen lassen, dass der Zahnarzt der Abrechnungsinstitution die entsprechende Erklärung der Beklagten zur Verfügung stellt, da diese auf andere Weise die von der Beklagten zu Unrecht bestrittene Aktivlegitimation nicht beweisen kann.
14Eine Aktivlegitimation der Klägerin ist damit gegeben.
15Die Klage ist auch sachlich im wesentlichen begründet.
16Soweit die Beklagte sich gegen die gleichzeitige Abrechnung der Gebührenziffern 236 und 239 mit der Ziffer 241 gewandt hat, ist dies betreffend die Gebührenziffer 236 begründet; insoweit wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe im Urteil vom 30.03.1990 - 36 C 6/90 - vollinhaltlich Bezug genommen. Das Gericht vermag jedoch dem genannten Urteil sowie sonstigen Anhaltspunkten nicht zu entnehmen, dass eine gleichzeitige Abrechnung der Gebührenziffer 239 mit der Ziffer 241 unzulässig wäre; dem genannten Urteil ist solches nicht zu entnehmen. Somit liegt ein Fall der Doppelberechnung nur vor, soweit in der Rechnung vom 24.07.1991 betreffend den Behandlungstermin 18.05.1990 die Gebührenziffer 236 mit 83,49 DM abrechnet wurde.
17Aus den Gründen des genannten Urteils vom 30.03.1990 ergibt sich desweiteren, dass seitens der Klägerin die geltend gemachten Materialkosten durchgängig nicht abgerechnet werden können; diese belaufen sich in der Rechnung vom 24.07.1991 auf insgesamt 9,50 DM.
18Der Anspruch der Klägerin ist somit in Höhe von 92,99 DM unbegründet, in Höhe von 464,86 DM war die Beklagte zur Zahlung zu verurteilen.
19Die Entscheidung über die Zinsen und vorgerichtlichen Kosten folgt aus §§ 284, 286, 288 BGB.
20Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 I, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
21Richter
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