Urteil vom Amtsgericht Neuss - 101 C 4127/12
Tenor
1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 212,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.02.2013 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 40,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.02.2012 für außergerichtliche Anwaltstätigkeit zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagten 1/3 als Gesamtschuldner.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
4Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 212,50 EUR aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG in Verbindung mit §§ 1, 115 Abs. 1 VVG in Verbindung mit §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB.
5Denn die Beklagte zu 1.hat mit dem bei der Beklagten zu 2.kfz-haftpflichtversicherten Pkw bei dessen Betrieb einen Schaden am klägerischen PKW verursacht. Hierdurch kam es auch zu der durch den ärztlichen Bericht vom 12.04.2012 attestierten Körperverletzungen der Klägerin. Einen Unabwendbarkeitsnachweis konnten die Beklagten nicht führen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass ein sorgfältiger Kraftfahrer anstelle der Beklagten zu 1. den Unfall bei der gegebenen Sachlage hätte vermeiden können. Aber auch die Klägerin konnte sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht auf Unabwendbarkeit nach § 17 Abs. 3 StVG berufen, da ihr unfallursächliches Verschulden nicht ausgeschlossen werden kann.
6Damit steht die grundsätzliche Haftung beider Parteien fest, doch hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß §§ 17 Abs. 1, 2 StVG von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der nach Maßgabe der §§ 17 StVG, 254 BGB vorzunehmenden Abwägung dürfen allerdings zu Lasten einer Partei nur solche unfallursächlichen Umstände berücksichtigt werden, die unstreitig oder bewiesen sind ( BGH NJW 2000, 3069). Die Beweislast für die entlastenden Umstände sowie die Tatsachen, aus denen sich die Unabwendbarkeit ergibt, trägt die Partei, welche diese geltend macht. Kommt angesichts des Unfallhergangs, so wie er sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme darstellt, die grundsätzliche Haftung beider Parteien in Betracht, so ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Unfallgegner die zu Lasten des anderen Teils sich auswirkenden Umstände, also das Verschulden des Fahrzeugführers oder die Umstände, welche die Betriebsgefahr des Fahrzeugs erhöhen, beweisen müsste ) BGH NZW 1996, 231).
7Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend von einer Haftungsteilung auszugehen. Die Parteien konnten den Unfallhergang nur unzureichend wiedergeben. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Q. vom 15.02.2013, welche in dem Parallelverfahren Amtsgericht Neuss, 101 C 2969/12, eingeholt wurde, steht indes fest, dass zum Kollisionszeitpunkt die Schrägstellung der Fahrzeuge so groß gewesen sei, dass diese nicht durch einen Spurwechsel eines oder beider Fahrzeuge habe erzielt werden können. Die Kollisionsstellung sei nur dann erreichbar gewesen, wenn eines der Fahrzeuges vor der Kollision geschleudert sei. Die Rekonstruktion des Unfallgeschehens habe ergeben, dass der PKW der Beklagten zu 1. vor der Kollision ins Schleudern geraten sei und in einer nach rechts gerichteten Bewegung in die Fahrlinie des klägerischen PKW geschleudert sei. Zum Kollisionszeitpunkt sei das Beklagten-Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von etwa 90 bis 95 km/h und der klägerische Pkw mit einer Geschwindigkeit von 80 bis 85 km/h gefahren. Die Frage, auf welchem Fahrstreifen sich die Kollision ereignet habe, lasse sich nicht beantworten. Das Schleudern des Beklagten-Fahrzeugs könne dadurch in Gang gesetzt worden sein, dass zwei Lenkmanöver in schneller Folge zunächst nach links und dann nach rechts durchgeführt worden seien. Hierbei kann sich das Fahrzeug aufgeschaukelt haben und mit dem Heck ausgebrochen sein. Der Unfallablauf könne durch einen Spurwechsel des klägerischen Fahrzeuges und einem daraufhin stattgefundenen Ausweichmanöver der Beklagten zu 1. entstanden sein. Ebenfalls denkbar sei, dass der klägerische Pkw die ganze Zeit auf dem rechten Fahrstreifen gefahren sei und das Beklagten-Fahrzeug aus nicht eindeutig klärbarer Ursache ins Schleudern geraten sei. Nach alledem ist der genaue Unfallhergang nicht feststellbar. Weder auf Klägerseite noch auf Beklagtenseite ist somit von einem Verschulden auszugehen. Unter Zugrundelegung der von den Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr ist somit von einer Haftungsteilung auszugehen. Somit haben die Beklagten der Klägerin die Hälfte des materiellen Schadens in Höhe von 25 EUR, also 12,50 EUR zu erstatten. Im Hinblick auf den geltend gemachten immateriellen Schaden ist davon auszugehen, dass der klägerseits geltend gemachte Schmerzensgeldbetrag übersetzt ist. Aufgrund der von der Klägerin nachgewiesenen Schädelprellung erachtet das Gericht einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 400 EUR als angemessen aber auch ausreichend. Unter Zugrundelegung der oben dargestellten Haftungsquote verbleibt es somit bei einer Zahlungspflicht der Beklagten in Höhe von 200 EUR zum Ausgleich des immateriellen Schadens.
8Daher hat die Klage nur in dieser Höhe Erfolg.
9Der Zinsanspruch und der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Kosten beruhen auf §§ 280, 286 BGB.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 713 ZPO.
11Streitwert: 625 EUR
12Die Berufung wird nicht zugelassen.
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