Urteil vom Amtsgericht Remscheid - 7 C 88/22
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die sich im 2. OG links befindliche Wohnung im Objekt M-Straße, 42853 Remscheid, bestehend aus 4 Zimmern, 1 Küche, 3 Fluren, 2 Bädern, 2 Kellern und einem Balkon zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.508,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 856,80 € seit dem 06.04. bis zum 04.05., aus 1.672,80 € vom 05.05. bis zum 05.06., aus 2.284,80 € vom 06.06. bis zum 04.07., aus 2.896,80 € vom 05.07. bis zum 03.08. und 3.508,80 € seit dem 04.08.2022 abzüglich am 30.08.2022 gezahlter 3.468,00 € zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner ferner verurteilt, an den Kläger weitere 1.193,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Räumung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung wegen der Räumung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger selbst Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Räumung und Zahlung rückständiger Miete und die Beklagten widerklagend die Beseitigung von Mängeln.
3Durch schriftlichen Mietvertrag vom 29.03.2021 mieteten die Beklagten ab dem 01.05.2021 von dem Kläger eine Wohnung im Hause M-straße. Ausweislich des Mietvertrages wurde mitvermietet ein zur Wohnung gehörender Balkon mit einer Fläche von rund 10 qm, der mit 50% seiner Fläche bewertet werden sollte. Ausweislich des Mietvertrages sollte die Wohnung eine Gesamtfläche von „rund 105 m²“ aufweisen, tatsächlich beträgt die Fläche lediglich 96,37 m².
4Der Balkon ist inzwischen zwar errichtet worden, kann aber noch nicht genutzt werden.
5Der Kläger mahnte die Beklagten ab wegen des Gebrauchs einer Duftkerze und Duftstäbchen und des Einreibens eines Fenstergriffes mit Duftöl sowie wegen diverser Lärmbelästigungen, im Wesentlichen lautes Stampfen und Trampeln sowie Türenknallen mit Schreiben vom 01.02.2022 (Anlage K 2), vom 15.02.2022 (Anlage K 3), vom 18.03.2022, das zugleich eine fristlose und hilfsweise eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses enthält (Anlage K 4) und ebenso mit Schreiben vom 06.04.2022 (Anlage K 5). Insoweit hatten die Beklagten unstreitig Ende Januar 2022 im Treppenhausflur ein Windlicht mit Kerze und Duftstäbchen (Foto Bl. 91 GA) aufgestellt.
6Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten dieses auch benutzt. Trotz der zwischenzeitlich zugegangenen Abmahnung vom 01.02.2022 hätten die Beklagten am Folgetag gegen 19.45 Uhr Duftstäbchen im Flur angezündet und am 04.03.2022 den Griff des Fensters im Flur mit Duftöl eingerieben.
7Darüber hinaus behauptet der Kläger diverse Lärmbelästigungen. Insbesondere hätte die Beklagte zu 1. am 02.02.2022 ab 13.00 Uhr in der Wohnung gepoltert, laut getrampelt und mit den Türen geknallt, um 19.40 Uhr sei erneutes Trampeln und Türknallen zu hören gewesen, ebenso um 20.10 Uhr. Am 03.02.2022 um 06.55 Uhr gleiches und ebenso am 14.02.2022 nach 20.00 Uhr. Am 06.03.2022 gegen 18.30 Uhr sei erneut lautes Türknallen zu hören gewesen, ebenso am 11.03.2022 zweimal Türknallen und am 22.03.2022 gegen 18.25 Uhr so laut, dass bei der Familie T im Küchenschrank die Gläser geklirrt hätten. Darüber hinaus hätte die Beklagte zu 1. am 11.03.2022 gegen 19.00 Uhr die Kinder der Familie T als „strohdumm“ bezeichnet und die gesamte Familie auf dem Weg zum Parkplatz als „dumme Leute - dumme Kinder“. Darüber hinaus habe die Beklagte zu 1. am 04.04.2022 gegen 19.18 Uhr dem Kläger aus dem Auto heraus einen Mittelfinger gezeigt.
8Die Beklagten behaupten, das vorgenannte Windlicht lediglich in der Wohnung, aber zu keinem Zeitpunkt im Treppenhaus angezündet und befeuert zu haben. Die als Zeugin benannte Frau T sei ihrerseits übergriffig und beleidigend gegenüber den Beklagten.
9Sodann überreichen die Beklagten als Anlage B 1 das Übergabeprotokoll der Wohnung und weisen darauf hin, dass die darin genannten Mängel bisher allesamt nicht beseitigt sind. Insbesondere ist der im Mietvertrag genannte Balkon zwar inzwischen errichtet, aber bis heute nicht nutzbar. Mit Rücksicht auf den fehlenden Balkon kündigten die Beklagten mit Schreiben vom 31.03.2022 (Anlage B 2) eine Mietminderung an in Höhe von 20 % der Bruttomiete und machten darüber hinaus ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von 80 % der Miete geltend, so dass sie für den Zeitraum April bis August 2022 keinerlei Zahlungen auf die Bruttomiete in Höhe von 1.020,00 € erbrachten (5 Monate x 1.020,00 € = 5.100,00 €, ursprünglicher Klageantrag zu 3.)
10Sodann sind die Beklagten der Auffassung, dass darüber hinaus die monatlich zu zahlende Miete von vornherein um 48,57 € zu reduzieren sei, weil die mitvermietete Fläche des Balkons von 5 m² nicht zur Verfügung stehe. Ausgehend von der vereinbarten Bruttomiete von 1.020,00 € errechne sich eine Quadratmetermiete von 9,7143 €, die mit den fehlenden 5 m² zu multiplizieren sei.
11Wegen der vorgenannten Mietrückstände hat der Kläger die ursprünglich im Wesentlichen auf Räumung und Herausgabe gerichtete Klage auf Zahlung dieses Betrages mit Schriftsatz vom 16.08.2022 erweitert und zugleich erneut die außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzug ausgesprochen. Diese Kündigung ist mit beigefügter Vollmacht des Klägers dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten per beA am 18.08.22 und zusätzlich per Einwurf/Einschreiben im Original am 19.08.22 zugegangen. Die Beklagten haben diese Kündigung wegen fehlender Original-Vollmacht mit Schriftsatz vom 29.08.2022 zurückgewiesen.
12Der Kläger behauptet, dem Schriftsatz vom 16.08.2022 sei eine originale Vollmacht beigefügt gewesen. Die Beklagten behaupten beigefügt gewesen sei lediglich die Farbkopie einer Vollmacht.
13Im Termin am 15.12.22 ist die dem Beklagtenvertreter vorliegende Vollmacht in Augenschein genommen worden.
14Inzwischen haben die Beklagten für die Monate April bis August 2022 einen weiteren Betrag in Höhe von 5 x 693,60 €, mithin insgesamt 3.468,00 € an den Kläger nachgezahlt, der dort am 30.08.2022 eingegangen ist. Für die Berechnung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 29.08.2022 Bezug genommen. Daraufhin haben die Parteien übereinstimmend den ursprünglichen Klageantrag zu 3. in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt.
15Der Kläger beantragt,
161. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die sich im 2. OG links befindliche Wohnung im Objekt M-Straße, 42853 Remscheid, bestehend aus 4 Zimmern, einer Küche, 3 Fluren, 2 Bädern, 2 Keller und einem Balkon, zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben;
172. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 973,66 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2022 sowie 16,50 € an Gerichtsvollziehernachnahme zu zahlen;
183. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.100,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus jeweils 1.020,00 € ab 06.04., 05.05., 06.06., 05.07. und seit 04.08.2022, abzüglich am 30.08.2022 gezahlter 3.468,00 € zu zahlen.
19Die Beklagten beantragen,
20die Klage abzuweisen.
21Mit der Widerklage begehren sie einerseits die Errichtung des Balkons und andererseits die Beseitigung sämtlicher im Abnahmeprotokoll der Wohnung aufgeführten Mängel. Diese sind durch Fotos im Schriftsatz vom 28.11.22 konkretisiert. Insoweit beantragen sie widerklagend,
22den Kläger zu verurteilen, folgende Mängel in der Mietwohnung der Beklagten im 2. OG links des Hauses M-Straße in Remscheid zu beseitigen:
23a) Errichtung eines Balkons
24b) Befestigung der Kunststoffblende am rechten Fenster im Bad
25c) Beseitigung eines Risses links neben der Türverkleidung im Bad innen
26d) Beseitigung der gerissenen Fugen im Boden des Badezimmers
27e) Beseitigung eines Loches im Boden im Schlafzimmer im Bereich des Durchbruches für die Heizungsleitungen
28f) Anbringung der Fußleiste im Schlafzimmer zwischen der linken Zimmerecke und dem Heizkörper
29g) Reparatur der defekten Fensterbank im Wohnzimmer
30h) Anbringung einer Fußleiste über den Heizungsrohren im Büro
31i) Entfernung eines hervorstehenden alten Heizungsrohrs im Büro
32j) ordnungsgemäßes Verputzen/Verleisten der Balkontüre
33k) Anbringung eines Türgriffes an der Balkontür
34l) die Türzarge zum Kinderzimmer ist nicht ordnungsgemäß eingeputzt
35m) im Badezimmer breitet sich aus der Dusche heraus ein Fäkalgeruch aus
36n) im Kinderzimmer liegen Heizungsrohre frei und sind teilweise nicht lackiert. Eine Fußleiste ist nicht angebracht.
37o) Im Schlafzimmer innen links neben der Tür befindet sich ein langer Riss im Putz
38Der Kläger beantragt,
39die Widerklage abzuweisen.
40Er weist darauf hin, dass der Balkon inzwischen fertig gestellt, aber bautechnisch noch nicht abgenommen worden ist und deshalb unstreitig noch nicht betreten werden darf, weshalb auch der Griff der Balkontüre nicht angebracht sei.
41Die unter b) beschriebene lose Kunststoffschiene sei eine Bagatelle, die hinzunehmen sei. Der unter c) beschriebene Riss habe schon bei Einzug bestanden und sei nicht gerügt worden. Die unter d) beschriebenen gerissenen Fugen seien auf dem Foto nicht erkennbar. Ohne die unter e) beschriebene Aussparung im Fußboden bestünde keine Möglichkeit die Heizungsleitungen durchzuziehen. Das Fehlen von Fußleisten sei bei Übergabe der Wohnung nicht gerügt worden. Bei der Absplitterung an der Fensterbank handele es sich um eine mutwillige Beschädigung. Die unter h) bemängelte fehlende Fußleiste sei bei Übergabe nicht gerügt worden und hinsichtlich der freiliegenden Zuleitungen zum Heizkörper erschließe sich nicht, was beseitigt werden soll. Die nicht verputzte Balkontür (j, k) sei bei Übergabe nicht gerügt worden, ebenso wenig die Türzarge im Kinderzimmer (l). Nach Rüge des Fäkalgeruchs (m) sei im Auftrag des Klägers von einer Fachfirma ein Abfluss-Siphon eingebaut worden, das die Beklagten jedoch im Rahmen der Aufstellung eines Unterschranks ersetzt hätten. Wegen diesem Unterschrank könne kein Rohrbelüftungssystem eingebaut werden. Die Heizungszuleitungen in den beheizten Räumen der Wohnung müssten nicht verkleidet werden (n). Die Risse in der Wand (o) seien bereits bei Einzug vorhanden gewesen und nicht gerügt worden.
42Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.
43Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 10.11.22 (Bl. 181ff GA). Für das Ergebnis wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 15.12.22.
44Entscheidungsgründe:
45Die Klage ist teilweise begründet.
46Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Räumung der von den Beklagten angemieteten Wohnung im Hause M-Straße gemäß § 546 Abs. 1 BGB. Der Mietvertrag der Parteien ist durch die fristlose Kündigung des Klägers wegen Zahlungsverzugs vom 16.08.2022 beendet worden, da die Beklagten zu diesem Zeitpunkt über einen Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug waren, der die Miete für zwei Monate erreicht (§ 543 Abs. 2 Nr. 3b BGB). Der Rückstand betrug zu diesem Zeitpunkt 3.508,80 €.
47Unstreitig hatten die Beklagten die jeweils zum 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus fällige Miete in Höhe von insgesamt 1.020,00 € monatlich für 4 Monate (April bis einschließlich August) nicht gezahlt. Zu Unrecht haben sie sich insoweit auf eine Mietminderung in Höhe von 20 % wegen des fehlenden Balkons sowie auf ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von 80 % aus demselben Rechtsgrund berufen. Tatsächlich waren sie wegen des vertraglich zugesicherten Balkons zu einer Mietminderung berechtigt, die deutlich geringer ausfällt, als die von ihnen tatsächlich vorgenommene Mietminderung. Unter Berücksichtigung der Größe des mietvertraglich vereinbarten Balkons von rund 10 m² sowie des Gedankens, dass der Nutzungswert eines Balkons abhängig von den jeweiligen Jahreszeiten unterschiedlich zu bewerten ist, erachtet das Gericht unter Bezugnahme auf seinen umfangreichen Hinweisbeschluss vom 10.11.2022 (Blatt 178 ff. d. GA) eine Mietminderung in Höhe der unten stehenden Tabelle für gerechtfertigt. Darüber hinaus war den Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zuzubilligen in Höhe des 3fachen Wertes der jeweils gerechtfertigten Mietminderung bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Balkon nicht nur errichtet, sondern für sie auch nutzbar ist.
48Gerechtfertigte Mietminderung für die Monate:
49Dezember, Januar, Februar 2%
50März, November 3%
51April, Oktober 4%
52Mai, September 5 %
53Juni, Juli, August 10% der Bruttomiete
54Mon. |
Bruttomiete |
Mind. |
ZbR 3-fach |
Offen Rest |
Rückstand |
|
04/22 |
1.020,00 |
4% |
40,80 |
122,40 |
856,80 |
856,80 |
05/22 |
1.020,00 |
5% |
51,00 |
153,00 |
811,00 |
1.672,80 |
06/22 |
1.020,00 |
10% |
102,00 |
306,00 |
612,00 |
2.284,80 |
07/22 |
1.020,00 |
10% |
102,00 |
306,00 |
612,00 |
2.896,80 |
08/22 |
1.020,00 |
10% |
102,00 |
306,00 |
612,00 |
3.508,80 |
16.08.22 Künd |
397,80 |
1.193,40 |
||||
Zahlung 30.08.22 |
-3.468,00 |
|||||
Offen |
40,80 |
Ein weitergehendes Mietminderungsrecht, mit Rücksicht darauf, dass den Beklagten auch die Fläche des Balkons an der Größe der vermieteten Wohnung fehlt, ist nicht gegeben. Die fehlende Fläche ist bereits mit der vorgenannten Mietminderungsquote abgegolten.
56Auch ansonsten steht den Beklagten kein Mietminderungsrecht zu, weil die im Mietvertrag angegebene Wohnungsgröße von rund 105 m² unterschritten wird, da die Wohnung unstreitig lediglich 96,37 qm groß ist. Auch wenn es sich hinsichtlich der Wohnungsgröße nach der allgemeinen Rechtsprechung nicht um eine zugesicherte Eigenschaft handelt, dürfte vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Parteien den vorliegenden schriftlichen Mietvertrag in der beiderseitigen, dem jeweiligen Vertragspartner erkennbaren Vorstellung schlossen, die Wohnung weise die zuvor angegebene Wohnfläche von 105 m² auf. Auch in diesem Fall der Abweichung des Ist-vom-Soll-Zustand kommt eine Mietminderung in Betracht. Voraussetzung ist allerdings, dass die sogenannte Wesentlichkeitsgrenze überschritten wird, die nach der Rechtsprechung des BGH bei 10 % liegt, d. h. vorliegend größer sein muss als 10,5 m² was hier jedoch nicht der Fall ist.
57Darüber hinaus bestand auch kein weiteres Minderungsrecht aufgrund der mit der Widerklage geltend gemachten Mängel, und zwar unabhängig davon, ob und über welchen Zeitraum diese tatsächlich bestanden. Entscheidend ist, dass es sich bei sämtlichen in der Widerklage aufgeführten Mängel um solche handelt, die jedenfalls den Gebrauch der Mietsache nicht wesentlich beeinträchtigen. Die dort aufgeführten Mängel sind mit Ausnahme des fehlenden Balkons (der bereits oben gewürdigt wurde) untergeordneter, optischer Natur.
58Ohne Erfolg haben die Beklagten die Kündigungserklärung vom 16.08.22 wegen fehlender Originalvollmacht gemäß § 174 S. 1 BGB zurückgewiesen. Die Kündigungserklärung ist den Beklagten zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten per beA am 18.08.2022 und als Originalschriftsatz am 19.08.2022 zugestellt worden. Ohne Erfolg haben die Beklagten sich darauf berufen, die diesem Schriftsatz beigefügte Vollmacht sei kein Original, sondern lediglich eine Farbkopie gewesen. Insoweit konnte das Gericht sich anlässlich der Sitzung vom 15.12.2022 durch die Inaugenscheinnahme der in der Akte des Beklagtenvertreters befindlichen Vollmacht überzeugen, dass es sich hierbei um ein von dem Kläger selbst unterzeichnetes Original handelte. Insbesondere hat die Klägerseite überzeugend dargelegt, dass der Kläger persönlich im Büro seiner Prozessbevollmächtigten mehrere Vollmachten im Original unterzeichnete und überlies, wovon eine die von dem Beklagtenvertreter vorgelegte Urkunde war. Insbesondere sahen die weiteren, von der Klägerbevollmächtigten vorgelegten Vollmachten sehr ähnlich, aber nicht identisch aus.
59Die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges ist auch nicht gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB rückwirkend dadurch unwirksam geworden, dass die Beklagten den Kläger bis zum Ablauf von 2 Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruches hinsichtlich der fälligen Miete befriedigt hätten. Zwar haben die Beklagten unter dem 30.08.2022 auf die Miete April bis August 3.468,00 € nachgezahlt. Damit war allerdings der Kläger nicht vollständig befriedigt. Wie sich aus der vorstehenden Tabelle ergibt, bestand zum 30.08.2022 nach wie vor ein noch offener Rückstand 40,80 €, der auch bis heute nicht vollständig ausgeglichen worden ist.
60Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch die unter dem 16.08.22 hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung das Mietverhältnis beendet hat. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der ordentlichen Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 573 Abs. 1 S. BGB lag vor, selbst wenn die fristlose Kündigung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB durch die Zahlung des vollständigen Mietrückstandes am 30.08.22 (bei Annahme einer höheren Mietminderungsquote) unwirksam geworden wäre. Denn der Kündigungsgrund des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB ist erfüllt. Danach ist die Kündigung gerechtfertigt, wenn der Mieter entweder für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. Selbst wenn den Beklagten für die Monate April bis August 2022 ein Mietminderung- und Zurückbehaltungsrecht in Höhe des bisher nicht nachgezahlten Betrages zustand, durften sie jedoch nicht die Miete in Höhe des am 30.08.22 nachgezahlten Betrages von 3.468,00 € einbehalten, der jedenfalls die Summe von 2 Monatsmieten á 1.022,00 € überstieg.
61Der Kläger hat gegen die Beklagten einen weiteren Zahlungsanspruch in Höhe von 1.193,40 €. Hierbei handelt es sich um denjenigen Betrag, den die Beklagten mit Rücksicht auf den fehlenden Balkon zurückbehalten haben. Dieses Zurückbehaltungsrecht dient der Durchsetzung des Anspruches des Mieters gegen den Vermieter auf Beseitigung des Mangels. Es erlischt, wenn entweder der Mangel beseitigt ist oder - wie hier - das Mietverhältnis beendet wird.
62Soweit der Kläger darüber hinaus die Zahlung von 397,80 € nebst Zinsen geltend macht, ist die Klage unbegründet. Hierbei handelt es sich um den zu Recht im Wege der Minderung von den Beklagten von der Miete einbehaltenen Betrag. Für die Berechnung wird auf die vorstehende Tabelle Bezug genommen.
63Ohne Erfolg begehrt der Kläger von den Beklagten die Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 973,66 €, die im Wesentlichen für die vorgerichtlich ausgesprochene Kündigung im Schreiben vom 18.03.2022 geltend gemacht werden. Ein entsprechender Schadenersatzanspruch steht dem Kläger nicht zu, da sich die Beklagten zu diesem Zeitpunkt nicht in Verzug befanden. Die diesbezügliche Kündigung war gestützt auf das im Tatbestand näher beschriebene, von dem Kläger behauptete Fehlverhalten der Beklagten in Form von Duftbelästigungen und im Wesentlichen Lärmbelästigungen. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme konnte das Gericht keine hinreichende Überzeugung davon gewinnen, dass die Beklagten tatsächlich die im Tatbestand näher aufgeführten und von der Klägerseite behaupteten Belästigungen verursacht haben. So konnte insbesondere hinsichtlich der Duftbelästigungen von keiner der hierzu vernommenen Zeuginnen bestätigt werden, dass diese tatsächlich von den Beklagten, insbesondere der Beklagten zu 1. verursacht wurden.
64Die aufgeführten Lärmbelästigungen konnten die Zeuginnen zwar im Wesentlichen bestätigen, allerdings konnte das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme keine hinreichende Überzeugung davon gewinnen, dass diese Lärmbelästigungen tatsächlich so erheblich waren, dass sie die vorliegende Kündigung rechtfertigen würden. Auch hinsichtlich der behaupteten Beleidigung blieb die Vernehmung des hierfür benannten Zeugen unergiebig. Er konnte letztlich denn Vorwurf nicht bestätigen, zumindest nicht bestätigen, dass es überhaupt die Beklagte zu 1. war, die in dem maßgeblichen Auto saß. Auch das Randgeschehen war von dem Zeugen nicht hinreichend konkret wiederzugeben.
65Die Widerklage, gerichtet auf die Beseitigung der dort im Einzelnen aufgeführten Mängel, ist ebenfalls unbegründet. Angesichts dessen, dass das Mietverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 16.08.2022 beendet worden ist, stehen den Beklagten die dort genannten Mängelbeseitigungsansprüche nicht (mehr) zu.
66Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 2, 91a ZPO. Danach waren die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten aufzuerlegen, da das Unterliegen des Klägers verhältnismäßig geringfügig war und keine besonderen Kosten veranlasst hat. Hinsichtlich des in Hauptsache für erledigten Teils waren die Beklagten mit den Kosten zu belasten, weil die diesbezügliche Klage zulässig und begründet war. Die Beklagten waren zur Zahlung der insoweit einbehaltenen und erst am 30.08.22 nachgezahlten Miete verpflichtet.
67Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 7, 711, 709 ZPO.
68Rechtsbehelfsbelehrung:
69A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
701. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
712. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
72Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
73Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.
74Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
75Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
76B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Remscheid statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Remscheid, Alleestr. 119, 42853 Remscheid, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
77Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
78Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
79Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
80Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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Referenzen
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 546 Rückgabepflicht des Mieters 1x
- BGB § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund 2x
- BGB § 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten 1x
- BGB § 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund 2x
- BGB § 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters 1x