Urteil vom Amtsgericht Salzwedel - 31 C 158/14 (III)

Tenor

1.) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 128,98 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2013 zu zahlen.

2.) Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ferner wird beschlossen:

Der Streitwert wird auf 128,98 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Von der Darstellung eines Tatbestands wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

3

Der klägerische Anspruch ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249, 840 BGB. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte für den klägerischen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 21.12.2012 in Salzwedel auf der Straße "An der Ritzer Brücke" zu 100 % einzustehen hat.

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Hinsichtlich der Schadenshöhe ist der Beklagte auch verpflichtet, die geltend gemachten restlichen sogenannten UVP-Zuschläge und Verbringungskosten zu zahlen.

5

Dies ergibt sich aus § 249 Abs. 2 S. 2 BGB. Danach beinhaltet der erforderliche Geldbetrag (zum Schadensausgleich) die Umsatzsteuer nur, wenn diese auch tatsächlich angefallen ist. Aus Sicht des Gerichts ergibt sich hieraus zweierlei:

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- Eine fiktive Abrechnung ist nach wie vor möglich; ansonsten macht die Regelung keinen Sinn.

7

- Die Absetzung der Umsatzsteuer bei der fiktiven Regulierung ist die einzige vom Gesetzgeber vorgesehene Ausnahme; andere z. B. UVP-Zuschläge und Verbringungskosten sind nicht aufgeführt.

8

Der Kläger hat den ihm entstandenen Schaden zulässigerweise fiktiv abgerechnet. Er kann somit zwar keine Umsatzsteuer geltend machen, aber - selbstverständlich - die entstandenen UVP-Zuschläge und Verbringungskosten.

9

Vorliegend kommt es insbesondere nicht auf eine Beweiserhebung zur Marküblichkeit zur Entstehung dieser Kosten im hiesigen Gerichtsbezirk an.

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Die prozessualen Entscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.


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