Urteil vom Amtsgericht Siegburg - 8a C 61/01

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.735,28 DM nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 seit dem 08.02.2001 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 19 % und die Beklagte zu 81 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 2.600,00 DM abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Kläger bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 100,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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