Beschluss vom Amtsgericht Siegen - 15 F 1654/23

Tenor

1. Die elterliche Sorge für das Kind I. H. Y. (geboren am 00.00.0000) wird der Kindesmutter zur alleinigen Ausübung übertragen.

2. Zur Umsetzung des Umgangs des Kindesvaters mit dem betroffenen Kind I.Y. (geboren am 00.00.0000) wird eine Umgangspflegschaft eingerichtet.

Zur Umgangspflegerin wird Frau Q. E., HG.-straße, D.bestellt.

3. Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, mit dem gemeinsamen Kind I.

  • 1.

    Y. (geboren am 00.00.0000), wöchentlich jeweils BA.- und

  • 2.

    nachmittags von …. Uhr bis …. Uhr, beginnend mit dem 00.00.0000, Umgang auszuüben, wobei die Übergaben, welche am Haushalt der Kindesmutter stattfinden, von der Umgangspflegerin begleitet werden. Darüber hinaus ist der Kindesvater berechtigt und verpflichtet, mit dem gemeinsamen Kind H. Y. (geboren am 00.00.0000), zweiwöchentlich BG. von …. Uhr bis …. Uhr, beginnend mit dem 00.00.0000, Umgang auszuüben, wobei die Übergaben, welche am Haushalt der Kindesmutter stattfinden, von der Umgangspflegerin begleitet werden.

4. Der Kindesvater ist verpflichtet, das Kind pünktlich zu Beginn der Umgangskontakte am Haushalt der Kindesmutter abzuholen. Die Kindesmutter ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass das Kind pünktlich zu Beginn der Umgangskontakte abholbereit ist.

Schließt sich der Umgangsbeginn bzw. das Umgangsende an den Schluss bzw. den Beginn des Kindergartens an, ist der Kindesvater verpflichtet, das Kind pünktlich zu Beginn der Umgangskontakte dort abzuholen bzw. das Kind pünktlich zu Beginn zum Kindergarten zu bringen.

5. Der Kindesvater ist verpflichtet, das Kind pünktlich zum Ende der Umgangskontakte wieder an den Haushalt der Kindesmutter zurück zu bringen. Die Kindesmutter ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass zum Ende der Umgangskontakte eine erwachsene Person anwesend ist, die das Kind in Empfang nehmen kann.

6. Die Umgangszeiten können aus organisatorischen Gründen von der Umgangspflegerin verlegt werden.

Die Umgangspflegerin ist berechtigt, an den Übergabeterminen persönlich anwesend zu sein und Gespräche mit den beteiligten Eltern, wichtigen Bezugspersonen und Fachkräften auch außerhalb der Übergabetermine zu führen. Die Pflegschaft wird berufsmäßig geführt.

7. Fällt ein Umgangstermin unter der Woche aus Gründen aus, die in der Sphäre des Kindes oder der Kindesmutter liegen (bettlägerige Krankheit, wichtige unverschiebbare Termine), hat die Kindesmutter den Kindesvater und die Umgangspflegerin so rechtzeitig wie möglich zu informieren. Weiter ist sie verpflichtet, der Umgangspflegerin spätestens innerhalb von einer Woche nach dem ausgefallenen Umgangstermin ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich ergibt, dass aus medizinischer Sicht die Wahrnehmung von Umgangskontakten, einschließlich der Dauer der Empfehlung, nicht empfohlen wird.

Der derart ausgefallene Umgangstermin ist in der Folgewoche N02 nachzuholen, ohne dass sich der ursprünglich festgesetzte Turnus verschiebt. Dieses gilt auch dann, wenn in der Folgewoche der Umgang nicht stattfinden kann, bis der ursprünglich Turnus erreicht ist.

Gleiches gilt, wenn ein Wochenendumgang ausfällt. Dieser wird am darauffolgenden N03 nachgeholt, ohne dass sich der ursprünglich beschlossene Turnus verschiebt.

8. Fällt ein Umgangstermin aus Gründen aus, die in der Sphäre des Kindesvaters liegen, hat dieser die Kindesmutter so rechtzeitig wie möglich zu informieren. Eine Nachholung derart ausgefallener Umgangstermine findet nicht statt.

9. Die Kindesmutter stehen pro Jahr N07 Urlaubswochen zu. In diesen Wochen entfällt der Umgang des Kindesvaters ersatzlos. Die Urlaubszeiten sind dem Kindesvater und der Umgangspflegerin spätestens jeweils vier Wochen vor Urlaubsbeginn anzuzeigen.

10. Dem Kindesvater wird auferlegt, sich binnen drei Monaten bei dem von der Sachverständigen empfohlenen Trainingsprogramm „WV." anzumelden und dort verbindlich teilzunehmen.

11. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die aus Ziffern 2. bis 9. folgenden Verpflichtungen kann gegen jeden Elternteil je Einzelfall ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000,00 €, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder dessen Anordnung keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft angeordnet.

12. Die Umgangspflegschaft wird bis zum 00.00.0000 befristet.

13. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

14. Der Verfahrenswert wird auf N05 € festgesetzt.


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