Urteil vom Amtsgericht Stuttgart - 45 C 9123/04

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 50,– nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 8.9.2004 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 50,– Euro

Tatbestand

 
Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313 a ZPO i.V.m. § 495 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

 
Die Klage ist zulässig und begründet.
Das Gericht ist der Meinung, dass bei einem einfach gelagerten normalen Fall die Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 RVG mit dem 1,3-fachen Satz angesetzt werden kann. Eine höhere Abrechnung ist nur bei schwierigeren Fällen möglich. Das Gericht meint, dass im vorliegenden Fall zu Recht der 1,3-fache Satz angesetzt wurde, so dass die Klage in vollem Umfang Erfolg hat.
Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 BGB, die Kostenentscheidung auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Gründe

 
Die Klage ist zulässig und begründet.
Das Gericht ist der Meinung, dass bei einem einfach gelagerten normalen Fall die Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 RVG mit dem 1,3-fachen Satz angesetzt werden kann. Eine höhere Abrechnung ist nur bei schwierigeren Fällen möglich. Das Gericht meint, dass im vorliegenden Fall zu Recht der 1,3-fache Satz angesetzt wurde, so dass die Klage in vollem Umfang Erfolg hat.
Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 BGB, die Kostenentscheidung auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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