1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ziff. 1 zu Händen der Mutter für den Zeitraum 01.05.2004 bis 31.03.2006 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von EUR 1.237,00 zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin Ziff. 1 zu Händen der Mutter für die Zeit ab dem 01.04.2006 einen dynamisierten und zum ersten eines Monats fälligen Kindesunterhalt nach § 1 der Regelbetragsverordnung zu bezahlen, und zwar
a) für die Zeit ab dem 01.04.2006 in Höhe von 62 % des jeweiligen Regelbetrages der ersten Altersstufe (derzeit EUR 204,00), mithin derzeit EUR 127,00,
b) für die Zeit ab 01.06.2007 in Höhe von 62 % des jeweiligen Regelbetrages der zweiten Altersstufe,
c) für die Zeit ab 01.06.2013 in Höhe von 62 % des jeweiligen Regelbetrages der dritten Altersstufe.
3. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin Ziff. 2 zu Händen der Mutter für den Zeitraum 01.05.2004 bis 31.03.2006 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von EUR 1.237,00 zu bezahlen.
4. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin Ziff. 2 zu Händen der Mutter für die Zeit ab dem 01.04.2006 einen dynamisierten und zum ersten eines Monats fälligen Kindesunterhalt nach § 1 Regelbetragsverordnung zu bezahlen, und zwar
a) für die Zeit ab dem 01.04.2006 in Höhe von 62 % des jeweiligen Regelbetrages der ersten Altersstufe (derzeit EUR 204,00), somit derzeit EUR 127,00,
b) für die Zeit ab 01.06.2009 in Höhe von 62 % des jeweiligen Regelbetrages der zweiten Altersstufe,
c) für die Zeit ab 01.05.2015 in Höhe von 62 % des jeweiligen Regelbetrages der dritten Altersstufe.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Klägerinnen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 2.500,00 hinsichtlich der Rückstände, sowie durch Zahlung der jeweiligen monatlich geschuldeten Unterhaltsbeträge abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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Die minderjährigen Klägerinnen, die von ihrer Mutter vertreten werden, machen gegenüber dem Beklagten, dem Vater der beiden Klägerinnen, rückständige, teilweise übergeleitete und zukünftige Unterhaltsansprüche geltend.
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Die Ehe der die Klägerinnen vertretenden Mutter und dem Beklagten wurde am 17.05.2005 rechtskräftig durch das Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart geschieden.
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Die Klägerinnen erhalten seit dem 01.05.2004 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von je EUR 122,-- (Bescheid vom 14.06.2004).
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Mit Schreiben vom 21.05.2004 wurde der Beklagte seitens der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen vergeblich zur Zahlung von Unterhalt aufgefordert.
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Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass der Beklagte den Klägerinnen den Mindestunterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrags schulde. Er habe durch Nichtaufnahme einer Arbeitstätigkeit gegen seine Erwerbsobliegenheit verstoßen.
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Der damals 29-jährige Beklagte hätte eine Tätigkeit finden können, die ihn in die Lage versetzt hätte, ein Erwerbseinkommen von mindestens EUR 1.400,00 zu erzielen, jedenfalls ein solches in Höhe von EUR 1.000,00 aus einer Haupttätigkeit und EUR 400,00 aus einer Nebentätigkeit.
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Die Unterhaltsvorschusskasse hatte am 09.05.2005 den Klägerinnen die auf sie übergegangenen Unterhaltsansprüche treuhänderisch zurück übertragen.
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Die Klägerinnen haben beantragt (Bl. 2 und 3 d. Akte),
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1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Ziff. 1 zu Händen der Mutter für den Zeitraum 01.05.2004 bis 30.09.2005 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von EUR 3.287,00 zu bezahlen,
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2. den Beklagten weiterhin zu verurteilen, an die Klägerin Ziff. 1 zu Händen der Mutter einen dynamisierten und zum ersten eines Monats fälligen Kindesunterhalt nach § 1 der Regelbetragsverordnung zu zahlen, wobei der Kindergeldanteil in der Höhe, in der der geschuldete Unterhalt 135 % des jeweiligen Regelbetrages unterschreitet, nach § 1612 b Abs. 5 BGB nicht anrechenbar ist, und zwar
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a) für die Zeit ab 01.10.2005 in Höhe von 100 % des jeweiligen Regelbetrags der ersten Altersstufe, mithin EUR 204,00 abzüglich anteiliges Kindergeld in Höhe von EUR 5,00 = Zahlbetrag EUR 199,00
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b) für die Zeit ab 01.06.2007 in Höhe von 100 % des jeweiligen Regelbetrags der zweiten Altersstufe,
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c) für die Zeit ab 01.06.2013 in Höhe von 100 % des jeweiligen Regelbetrags der dritten Altersstufe,
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3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Ziff. 2 zu Händen der Mutter für den Zeitraum 01.05.2004 bis 30.09.2005 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von EUR 3.287,00 zu bezahlen,
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4. den Beklagten weiterhin zu verurteilen, an die Klägerin Ziff. 2 zu Händen der Mutter, einen dynamisierten und zum ersten eines jeden Monats fälligen Kindesunterhalts nach § 1 der Regelbetragsverordnung zu zahlen, wobei der Kindergeldanteil in der Höhe, in der der geschuldete Unterhalt 135 % des jeweiligen Regelbetrages unterschreitet, nach § 1612 b Abs. 5 BGB nicht anrechenbar ist und zwar
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a) für die Zeit ab 01.10.2005 in Höhe von 100 % des jeweiligen Regelbetrags der ersten Altersstufe, mithin derzeit EUR 204,00 abzüglich anteiliges Kindergeld EUR 5,00 = Zahlbetrag EUR 199,00,
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b) für die Zeit ab 01.05.2009 in Höhe von 100 % des jeweiligen Regelbetrags der zweiten Altersstufe,
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c) für die Zeit ab 01.05.2015 in Höhe von 100 % des jeweiligen Regelbetrags der dritten Altersstufe.
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Der Beklagte hat beantragt (Bl. 37 d. Akte),
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Der Beklagte ist der Ansicht, dass er allenfalls zu einer vollschichtigen Tätigkeit für die genannten Zeiträume verpflichtet gewesen sei. Er sei aufgrund von Depressionen und Alkoholexzessen nur beschränkt belastbar gewesen, weshalb ihm jedenfalls eine Nebentätigkeit nicht zumutbar gewesen sei.
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Bei einem zu unterstellenden fiktiven Einkommen von 8,00 EUR brutto pro Stunde für einen ungelernten Arbeiter hätten allenfalls geringfügige Unterhaltsbeträge bezahlt werden können.
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Die Klägerinnen treten dem Vorbringen des Beklagten entgegen. Die jeweils vorgelegten ärztlichen Atteste seien wenig aussagekräftig, zumal dem Beklagten eine volle Erwerbsfähigkeit attestiert werde.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Urkunden Bezug genommen.
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Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.
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1. Gegenüber seinen Kindern besteht für den Beklagten die gesteigerte Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für den Zeitraum seiner Inanspruchnahme ab dem 01.05.2004, weshalb er sich nicht auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen kann. Der Beklagte ist jedenfalls in Höhe bestimmter Teilbeträge (vgl. dazu im Einzelnen die nachfolgenden Berechnungen) als leistungsfähig anzusehen. Der Beklagte muss sich zumindest so behandeln lassen, als verfüge er über entsprechende hinreichende Einkünfte.
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Dies stellt der Beklagte im Grundsatz zwar auch nicht in Abrede, da zunächst bei einer fiktiv zu unterstellenden vollschichtigen Tätigkeit von einem Bruttoarbeitslohn in Höhe von zumindest EUR 8,00 pro Stunde für einen ungelernten Arbeiter auszugehen ist (nach einer Pressemitteilung vom 26.08.2005 des Statistischen Bundesamts beträgt der Tariflohn für Gebäudereinigung EUR 7,87 pro Stunde in der niedrigsten Lohngruppe; Quelle www.destatis.de).
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2. Allerdings ist das Gericht der Ansicht, dass neben der fiktiven Zurechnung einer Hauptbeschäftigung dem Beklagten auch eine fiktive Nebenbeschäftigung in Höhe von jedenfalls EUR 200,00 pro Monat zuzumuten ist.
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Der Beklagte, den eine gesteigerte Erwerbsobliegenheitsverpflichtung trifft, hat ggf. zusätzlich eine geeignete Nebentätigkeit anzunehmen, sofern der Regelbetrag minderjähriger Kinder nicht anderweitig gesichert werden kann (vgl. z. B. OLG Dresden FamRZ 2005, 1584).
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Nach Ansicht des Gerichtes hat dies auch für den Fall zu gelten, wenn dem Unterhaltsschuldner bereits eine vollschichtige Tätigkeit aufgrund einer Erwerbsobliegenheitsfiktion zuzurechnen ist (quasi im Sinne einer doppelten Fiktion). Denn es ist nicht einsichtig, einem vollschichtig Erwerbstätigen eine Nebenerwerbsobliegenheit zuzumuten, dies hingegen von einem Nichterwerbstätigen, dem eine Hauptbeschäftigung nur fiktiv unterstellt wird, nicht zu verlangen. Eine derartige Privilegierung des nicht arbeitswilligen Unterhaltsschuldners ist nicht gerechtfertigt.
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Die Aufnahme einer - fiktiven - Nebentätigkeit ist für den Beklagten auch zumutbar. Aufgrund seines Alters, eines nur allen 4 Wochen bestehenden Umgangskontakt mit seinen Kindern und der zuvor bestehenden Beschäftigungsverhältnisse lassen dies auch ohne weiteres im Umfang eines Verdienstes von EUR 200,-- pro Monat zu.
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Das Gericht hält auch die vorgelegte ärztliche Bescheinigung, wonach dem Beklagten mehr als 40 Wochenstunden nicht zumutbar sind, für nicht aussagekräftig. In dieser Bescheinigung wird in keiner Weise dargestellt, dass der Beklagte aufgrund ggf. bestehender Depressionen nicht in der Lage ist, am Wochenende mehr zu arbeiten.
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Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beklagte wenigstens an Samstagen 5 Stunden zusätzlich auf den Arbeitsmarkt tätig werden kann, wobei das Gericht im Hinblick auf den reinen Nebenverdienst von einem Stundenlohn von brutto EUR 10,00 ausgeht, mithin an vier Samstagen EUR 200,00 zusätzlich verdienen könnte (vgl. insoweit auch OLG Koblenz FamRZ 2005, 650, 651).
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Da der Beklagte auch bei einem Verdienst, der lediglich fiktiv zu ermitteln ist, den Mindestbedarf seiner beiden Kinder nicht decken kann, ist es in diesem Fall sachlich nicht gerechtfertigt, eine Pauschale von 5 % für Werbungskosten in Abzug zu bringen. Eine derartiger Abzug kann im Hinblick auf die Bedürfnisse der minderjährigen Kinder und der bloßen fiktiven Einkommensermittlung - entgegen Ziffer 10.2.1 der Süddeutschen Leitlinien - nicht hingenommen werden, da die Belange des Unterhaltsschuldners durch den Selbstbehalt ausreichend gewahrt sind, zumal einem ALG II - Empfänger ohnehin nur ein Grundbetrag von EUR 345,-- zugestanden wird.
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3. a) Für den Zeitraum 01.05. bis zum 31.12.2004 stellt sich die Unterhaltsberechnung wie folgt dar:
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allgemeine Lohnsteuer |
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Monatstabelle |
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Steuerjahr 2004 |
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Bruttolohn: |
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Stundenlohn: |
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Stundenzahl: |
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insgesamt: |
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LSt-Klasse 1 |
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Kinderfreibeträge 1 |
|
Einkommensteuerpflichtige mtl. Nebeneinkünfte 200,00 EUR |
|
Lohnsteuer: |
|
Kirchensteuer 8 % |
|
Rentenversicherung (19,5 %) |
|
Arbeitslosenversicherung (6,5 %) |
|
Krankenversicherung (14,3 %) |
|
Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,85 %) |
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Nettolohn: |
|
weitere Einkünfte netto 200 - 54,27 = |
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insgesamt |
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Kinder: |
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1.Kind Alter |
|
Der Bedarf bestimmt sich nach der Kindesunterhaltstabelle. |
|
2.Kind Alter |
|
Der Bedarf bestimmt sich nach der Kindesunterhaltstabelle. |
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|
aus Einkommen des Pflichtigen 1.148,00 EUR
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Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 03
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Gruppe 2: 1300-1500 BKB: 900
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wegen Abweichung vom Regelfall der Düsseldorfer Tabelle.
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Bedarfskontrollbetrag unterschritten
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|
Gruppe 2: 1300-1500 BKB: 900
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weshalb eine korrigierte Berechnung vorzunehmen ist:
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M. |
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Ma. |
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insgesamt |
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bleibt |
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Der Selbstbehalt von 840 EUR ist nicht gewahrt. |
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Auch nach Kindergeldverrechnung bleibt ein Mangelfall. |
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Der Selbstbehalt von 840 EUR gegenüber minderjährigen Kindern ist nicht gewahrt. |
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Verteilungsmasse 1148 - 840 = |
|
gleichrangiger Unterhaltsbedarf: |
|
Kürzung auf 308 / 398 = |
|
1.Kind gekürzt: |
|
2.Kind gekürzt: |
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|
bleibt |
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Kindergeldausgleich wird vermindert, weil 135% des
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|
|
Regelbetrags unterschritten sind:
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|
|
77 - (269 - 154) = -38,00 EUR
|
|
|
|
|
Kindergeldausgleich wird vermindert, weil 135% des
|
|
|
Regelbetrags unterschritten sind:
|
|
|
77 - (269 - 154) = -38,00 EUR
|
|
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|
Damit hätten die Klägerinnen Ansprüche in Höhe von je EUR 154,00.
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b) Für den Zeitraum 01.01.2005 bis 30.06.2005 ergibt sich folgende Berechnung:
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allgemeine Lohnsteuer |
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Monatstabelle |
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Steuerjahr 2005 |
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Bruttolohn: |
|
Stundenlohn: |
|
Stundenzahl: |
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insgesamt: |
|
LSt-Klasse 1 |
|
Kinderfreibeträge 1 |
|
Einkommensteuerpflichtige mtl. Nebeneinkünfte 200,00 EUR |
|
|
|
Lohnsteuer: |
|
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|
Kirchensteuer 8 % |
|
Rentenversicherung (19,5 %) |
|
Arbeitslosenversicherung (6,5 %) |
|
Krankenversicherung (14,3 %) |
|
Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,85 %) |
|
|
|
Nettolohn: |
|
weitere Einkünfte netto 200 - 53,55 = |
|
insgesamt |
|
|
|
|
Kinder: |
|
1.Kind Alter |
|
Der Bedarf bestimmt sich nach der Kindesunterhaltstabelle. |
|
Hälftiges Kindergeld nach § 1612b I, V BGB anzurechnen |
|
2.Kind Alter |
|
Der Bedarf bestimmt sich nach der Kindesunterhaltstabelle. |
|
Hälftiges Kindergeld nach § 1612b I, V BGB anzurechnen |
|
|
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|
|
aus Einkommen des Pflichtigen 1.151,00 EUR
|
|
|
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 03
|
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|
Gruppe 2: 1300-1500 BKB: 900
|
|
|
wegen Abweichung vom Regelfall der Düsseldorfer Tabelle.
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|
|
Bedarfskontrollbetrag unterschritten
|
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|
Gruppe 2: 1300-1500 BKB: 900
|
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|
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|
weshalb eine korrigierte Berechnung vorzunehmen ist:
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M. |
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Ma. |
|
|
|
insgesamt |
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|
|
bleibt |
|
Der Selbstbehalt von 840 EUR ist nicht gewahrt. |
|
|
|
|
|
Auch nach Kindergeldverrechnung bleibt ein Mangelfall.
|
|
|
Der Selbstbehalt von 840 EUR gegenüber minderjährigen Kindern ist nicht gewahrt.
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|
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|
Verteilungsmasse 1151 - 840 = |
|
gleichrangiger Unterhaltsbedarf: |
|
Kürzung auf 311 / 398 = |
|
1.Kind gekürzt: |
|
2.Kind gekürzt: |
|
|
|
bleibt |
|
|
|
|
|
Kindergeldausgleich wird vermindert, weil 135% des
|
|
|
Regelbetrags unterschritten sind:
|
|
|
77 - (269 - 156) = -36,00 EUR
|
|
|
|
|
Kindergeldausgleich wird vermindert, weil 135% des
|
|
|
Regelbetrags unterschritten sind:
|
|
|
77 - (269 - 156) = -36,00 EUR
|
|
|
|
|
Danach ständen den Klägerinnen ein Unterhaltsanspruch in Höhe von je EUR 156,00 zu.
|
|
|
c) Für den Zeitraum 01.07.2005 bis 31.03.2006 ergibt sich folgende Berechnung:
|
|
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|
|
|
allgemeine Lohnsteuer |
|
Monatstabelle |
|
Steuerjahr 2005 |
|
Bruttolohn: |
|
Stundenlohn: |
|
Stundenzahl: |
|
insgesamt: |
|
LSt-Klasse 1 |
|
Kinderfreibeträge 1 |
|
einkommensteuerpflichtige mtl. Nebeneinkünfte 200,00 EUR |
|
Lohnsteuer: |
|
|
|
Kirchensteuer 8 % |
|
Rentenversicherung (19,5 %) |
|
Arbeitslosenversicherung (6,5 %) |
|
Krankenversicherung AN-Anteil (13,6 % / 2 + 0,9 %) |
|
Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,85 %) |
|
|
|
Nettolohn: |
|
weitere Einkünfte netto 200 - 53,55 = |
|
insgesamt |
|
|
|
|
Kinder: |
|
1.Kind Alter |
|
Der Bedarf bestimmt sich nach der Kindesunterhaltstabelle. |
|
Hälftiges Kindergeld nach § 1612b I, V BGB anzurechnen |
|
2.Kind Alter |
|
Der Bedarf bestimmt sich nach der Kindesunterhaltstabelle. |
|
Hälftiges Kindergeld nach § 1612b I, V BGB anzurechnen |
|
|
|
|
|
aus Einkommen des Pflichtigen 1.143,00 EUR
|
|
|
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 05
|
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|
Gruppe 2: 1300-1500 BKB: 950
|
|
|
wegen Abweichung vom Regelfall der Düsseldorfer Tabelle.
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|
|
|
|
|
|
Bedarfskontrollbetrag unterschritten
|
|
|
Gruppe 2: 1300-1500 BKB: 950
|
|
|
|
|
|
|
weshalb eine korrigierte Berechnung vorzunehmen ist:
|
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|
|
M. |
|
Ma. |
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|
|
insgesamt |
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|
|
bleibt |
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Der Selbstbehalt von 890 EUR ist nicht gewahrt. |
|
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Auch nach Kindergeldverrechnung bleibt ein Mangelfall.
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Der Selbstbehalt von 890 EUR gegenüber minderjährigen Kindern ist nicht gewahrt.
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Verteilungsmasse 1143 - 890 = |
|
gleichrangiger Unterhaltsbedarf: |
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Kürzung auf 253 / 408 = |
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1.Kind gekürzt: |
|
2.Kind gekürzt: |
|
|
|
bleibt |
|
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|
Kindergeldausgleich wird vermindert, weil 135% des
|
|
|
Regelbetrags unterschritten sind:
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|
77 - (276 - 127) = -72,00 EUR
|
|
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|
|
Kindergeldausgleich wird vermindert, weil 135% des
|
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|
Regelbetrags unterschritten sind:
|
|
|
77 - (276 - 127) = -72,00 EUR
|
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|
Danach stände den Klägerinnen ein Unterhaltsanspruch in Höhe von je EUR 127,00 zu.
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|
|
II. Das Gericht ist allerdings der Ansicht, dass den Klägerinnen für diejenigen Zeiträume, in denen Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz geleistet wurde, Unterhaltsbeträge nur in derjenigen Höhe zustehen, in der diese - bis zur Anhängigkeit der Klage - die erfolgten Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse übersteigen. Ab Kenntnis des Beklagten von der Klageschrift im Oktober 2005 wird der Unterhaltsschuldner, der bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, eindringlich darauf hingewiesen, dass er ungeachtet seiner bisherigen Einkommenslosigkeit auf Erfüllung seiner Unterhaltspflicht in Anspruch genommen wird. Ab diesem Zeitpunkt muss er zwingend davon ausgehen, dass die Unterhaltsgläubiger nicht mehr - zumindest teilweise - durch öffentliche Stellen befriedigt werden (BGH NJW 1999, 2365, 2369).
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|
Die Klägerinnen können allerdings die vor diesem Zeitraum (Oktober 2005) auf die Unterhaltsvorschusskasse nach § 7 Abs.1 Satz 2, Abs. 2 Ziffer 1 UVG i.V.m. § 1613 BGB übergegangenen und gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 UVG auf sie zurück übertragenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten nicht geltend machen, da der Beklagte bei einem gesetzlichen Übergang auf Grund eines fiktiv ermittelten Arbeitseinkommens selbst bedürftig würde.
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|
|
Zwar fehlt in § 7 I UVG eine § 33 Abs. 2 SGB II bzw. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (vormals § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG) vergleichbare Regelung, wonach eine öffentlich rechtliche Vergleichsberechnung vorzunehmen ist. Jedoch enthalten diese Vorschriften den allgemeinen sozialrechtlichen Grundsatz, dass niemand durch die Erfüllung von Unterhaltsansprüchen selbst Hartz IV - Empfänger bzw. sozialbedürftig werden darf.
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|
Es handelt sich dabei um einen aus dem Verfassungsrecht (Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 1 GG) herzuleitenden Grundsatz, wonach die Interessen derartiger Personen - hier des Unterhaltsschuldners - ausreichend zu berücksichtigen sind (vgl. auch insoweit OLG Brandenburg NJWE-FER 2001, 8, 9).
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|
Zwar hat der Bundesgerichtshof nunmehr explizit entschieden, dass eine entsprechende Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG a.F. ausgeschlossen sei, da das UVG keine im Wege der Analogie zu schließende Regelungslücke enthalte (BGH NJWE-FER 2001, 201, 202 unter Bezugnahme auf BGH NJW-RR 2001, 1081, 1083).
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Der Bundesgerichtshof begründet seine Auffassung mit der gesetzgeberischen Intention, wonach dem Gesetzgeber die Problematik im Hinblick auf die sozialhilferechtliche Vergleichsberechnung bei der Neufassung des Unterhaltsvorschussgesetzes im Jahre 1998 bekannt gewesen sei, allerdings eine entsprechende Regelung unterlassen habe.
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Dieser Argumentation folgt der erkennende Familienrichter nicht.
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Die Vorschriften des Unterhaltsvorschussgesetzes sind nach Ansicht des BGH nach den allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätzen zu beurteilen (vgl. BGH NJW 1996, 3273), also im Grundsatz eine Gleichstellung von Leistungen nach dem UVG und den Vorschriften des II. und XII. Sozialgesetzbuches vorgenommen wird. Es ist deshalb nicht ersichtlich ist, weshalb einmal bei einem Übergang nach sozialhilferechtlichen bzw. Arbeitslosengeld II - Grundsätzen ein Übergang ausgeschlossen ist, wenn die unterhaltspflichtige Person selbst leistungsberechtigt ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde, andererseits nach den Vorschriften des UVG ein Übergang unter Zugrundelegung eines fiktiven Einkommens hingegen stattfinden soll.
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Die unterschiedliche Behandlung zweier nahezu gleich gearteter Fälle von Sozialleistungen öffentlicher Ämter kann durch den Gesetzgeber nicht bewusst gewollt worden sein. Die sozialhilferechtliche Vergleichsberechnung stellt eine Schuldnerschutzfunktion dar, die durch eine fehlende Vorschrift im Unterhaltsvorschussgesetz nicht einfach negiert werden kann. Denn ansonsten wäre diese Vorschrift nach Ansicht des Gerichtes verfassungswidrig. Deshalb muss das § 7 Abs. 1 UVG in der Weise verfassungskonform ausgelegt werden, dass auch in diese Vorschrift die Wertungen des § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB II bzw. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII hineingelesen werden müssen.
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|
Überdies ist die für ALG II - Empfänger geltende Vorschrift des § 33 Abs. 2 SGB II gegenüber der Vorschrift des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erheblich verschärft worden, wonach der Anspruchsübergang nicht mehr als cessio legis ausgestaltet ist, sondern vielmehr nunmehr durch Verwaltungsakt (Überleitungsanzeige) mit einer einzelfallbezogenen Ermessensentscheidung bewirkt wird (vgl. dazu Klinkhammer, FamRZ 2004, 1909, 1915 sowie Rust, FamRB 2005, 27, 28).
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Eine derartige ermessensbezogene Erweiterung eines Anspruchsübergangs einer letztlich als Sozialleistung zu qualifizierenden Norm spricht eher dafür, dass der Gesetzgeber den vorrangigen Schutz eines den Unterhalt schuldenden Dritten bezweckt hatte. Deshalb ist nach Ansicht des Gerichts eher davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber mit der Problematik der fehlenden Regelung in § 7 Abs. 1 UVG überhaupt nicht befasst hat, vielmehr ein Redaktionsversehen vorliegt. Denn zu einer differenzierenden Auseinandersetzung hätte der Gesetzgeber bei der Neufassung der §§ 33 Abs. 2 Satz 2 SGB II, 94 I SGB XII auf Grund der bestehenden BGH - Rechtsprechung durchaus Veranlassung gehabt.
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Letztlich ist auch die unterschiedliche Behandlung durch den Bundesgerichtshof im Hinblick auf Leistungen nach dem BSHG a.F. und dem UVG nicht recht verständlich, da nach Ansicht des BGH bei Leistungen nach dem BSHG a.F. ein fiktiver Übergang gerade nicht möglich ist (vgl. BGH NJW 1998, 2219, 2221).
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Aufgrund der notwendigen Gleichstellung im Hinblick auf eine sozialhilferechtliche Vergleichsberechnung der §§ 33 Abs. 2 SGB II, 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII mit dem Unterhaltsvorschussgesetz konnten damit auf die Unterhaltsvorschusskasse keinerlei Ansprüche aus der Vergangenheit - jedenfalls bis zur Einreichung der Klage - übergehen, die die Klägerinnen geltend machen können (vgl. auch Scholz Wendl/Staudigl, das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 6. Auflage 2004, § 6 Rndnr. 576 a).
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Daran ändert sich auch deshalb nichts, weil die Klägerinnen als gesetzliche Prozessstandschafter für die Unterhaltsvorschusskasse klagen. Hierzu hat zwar der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass derartige Ansprüche, wenn sie nicht auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangen wären, von den Klägerinnen uneingeschränkt geltend gemacht werden könnten (BGH NJW 2000, 812, 813), da Sozialleistungen der Unterhaltsvorschusskasse quasi mit freiwilligen Leistungen Dritter zu verglichen seien, weshalb sie den Unterhaltsbedarf nicht schmälern (BGH NJW 1999, 2365, 2368).
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Dieser Ansatzpunkt ist bereits zweifelhaft, da die jeweilige Zielsetzung der Zahlungen völlig unterschiedlich sind. Während bei einer freiwilligen Zahlung von Dritten der Freiwilligkeitsaspekt im Fordergrund steht, wonach die Zahlung zumeist wegen eines besonderen Näheverhältnis geleistet wird, erfolgen die Sozialleistungen aufgrund einer öffentlich rechtlichen Verpflichtung zur Behebung einer vorübergehenden Notlage. Überdies würde der Unterhaltsberechtigte in den Genuss einer doppelten Zahlung kommen, wenn die Leistung mangels Überleitung - wie bei § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB II erforderlich - nicht erfolgt ist. Dies kann aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit im Unterhaltsrecht nicht hingenommen werden (vgl. dazu AG - FamG - Stuttgart, Urt. v. 14.07.2005, Az. 28 F 2067/04 sowie Götsche, FamRB 2006, 53, 55).
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Entscheidend ist aber, dass der Bundesgerichtshof selbst der Ansicht ist, dass für Unterhaltsrückstände aus der Vergangenheit die Norm des § 242 BGB zum Tragen komme, wenn die Gefahr für den Unterhaltsschuldner bestünde, mit derartig hohen Forderungen aus der Vergangenheit belastet zu werden, so dass es ihm voraussichtlich auf Dauer unmöglich gemacht würde, diese Schulden zu tilgen und daneben noch seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen (BGH NJW 1999, 2365, 2369).
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Diese Voraussetzungen liegen hier im Hinblick auf die jedenfalls nicht unerheblichen Unterhaltsrückstände bis zur Einreichung der Klage vor. Danach hätte der Beklagte bis zum 30.09.2005 insgesamt EUR 4.140.00 allein an die Unterhaltsvorschusskasse zurückführen müssen.
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Vor dem Hintergrund der gegenüber den Klägerinnen rückständigen Unterhaltsbeträge, ohne Berücksichtigung der übergegangen Ansprüche, erscheint dies letztlich auch unter Anwendung des § 242 BGB unbillig.
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Der Beklagte schuldet den Klägerinnen danach jeweils nur die folgenden, um die Zahlungen durch die Unterhaltsvorschusskasse gekürzten Beträge:
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Für den Zeitraum 01.05. bis 31.12.2004 8 x EUR 154,00 abzüglich 8 x EUR 122,00
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Für den Zeitraum 01.01. bis 30.06.2005 6 x EUR 156,00 abzüglich 6 x EUR 122,00
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Für den Zeitraum 01.07. bis 30.09.2005 3 x EUR 127,00 abzüglich 3 x EUR 122,00
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Für den Zeitraum 01.10.2005 bis 31.03.2006 6 x EUR 127,00
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An Rückständen sind deshalb derzeit 1.237,00 EUR
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In Höhe dieser rückständigen Beträge war der Beklagte antragsgemäß zu verurteilen, nebst den ab 01.04.2006 geschuldeten monatlichen Unterhaltsbeträgen.
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Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO, nachdem das jeweilige Obsiegen und Unterliegen in etwa gleich hoch war (51,27 % zu 48,73 %).
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IV. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 8, 711 Satz 1 ZPO.
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Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.
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1. Gegenüber seinen Kindern besteht für den Beklagten die gesteigerte Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für den Zeitraum seiner Inanspruchnahme ab dem 01.05.2004, weshalb er sich nicht auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen kann. Der Beklagte ist jedenfalls in Höhe bestimmter Teilbeträge (vgl. dazu im Einzelnen die nachfolgenden Berechnungen) als leistungsfähig anzusehen. Der Beklagte muss sich zumindest so behandeln lassen, als verfüge er über entsprechende hinreichende Einkünfte.
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Dies stellt der Beklagte im Grundsatz zwar auch nicht in Abrede, da zunächst bei einer fiktiv zu unterstellenden vollschichtigen Tätigkeit von einem Bruttoarbeitslohn in Höhe von zumindest EUR 8,00 pro Stunde für einen ungelernten Arbeiter auszugehen ist (nach einer Pressemitteilung vom 26.08.2005 des Statistischen Bundesamts beträgt der Tariflohn für Gebäudereinigung EUR 7,87 pro Stunde in der niedrigsten Lohngruppe; Quelle www.destatis.de).
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2. Allerdings ist das Gericht der Ansicht, dass neben der fiktiven Zurechnung einer Hauptbeschäftigung dem Beklagten auch eine fiktive Nebenbeschäftigung in Höhe von jedenfalls EUR 200,00 pro Monat zuzumuten ist.
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Der Beklagte, den eine gesteigerte Erwerbsobliegenheitsverpflichtung trifft, hat ggf. zusätzlich eine geeignete Nebentätigkeit anzunehmen, sofern der Regelbetrag minderjähriger Kinder nicht anderweitig gesichert werden kann (vgl. z. B. OLG Dresden FamRZ 2005, 1584).
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Nach Ansicht des Gerichtes hat dies auch für den Fall zu gelten, wenn dem Unterhaltsschuldner bereits eine vollschichtige Tätigkeit aufgrund einer Erwerbsobliegenheitsfiktion zuzurechnen ist (quasi im Sinne einer doppelten Fiktion). Denn es ist nicht einsichtig, einem vollschichtig Erwerbstätigen eine Nebenerwerbsobliegenheit zuzumuten, dies hingegen von einem Nichterwerbstätigen, dem eine Hauptbeschäftigung nur fiktiv unterstellt wird, nicht zu verlangen. Eine derartige Privilegierung des nicht arbeitswilligen Unterhaltsschuldners ist nicht gerechtfertigt.
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Die Aufnahme einer - fiktiven - Nebentätigkeit ist für den Beklagten auch zumutbar. Aufgrund seines Alters, eines nur allen 4 Wochen bestehenden Umgangskontakt mit seinen Kindern und der zuvor bestehenden Beschäftigungsverhältnisse lassen dies auch ohne weiteres im Umfang eines Verdienstes von EUR 200,-- pro Monat zu.
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Das Gericht hält auch die vorgelegte ärztliche Bescheinigung, wonach dem Beklagten mehr als 40 Wochenstunden nicht zumutbar sind, für nicht aussagekräftig. In dieser Bescheinigung wird in keiner Weise dargestellt, dass der Beklagte aufgrund ggf. bestehender Depressionen nicht in der Lage ist, am Wochenende mehr zu arbeiten.
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Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beklagte wenigstens an Samstagen 5 Stunden zusätzlich auf den Arbeitsmarkt tätig werden kann, wobei das Gericht im Hinblick auf den reinen Nebenverdienst von einem Stundenlohn von brutto EUR 10,00 ausgeht, mithin an vier Samstagen EUR 200,00 zusätzlich verdienen könnte (vgl. insoweit auch OLG Koblenz FamRZ 2005, 650, 651).
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Da der Beklagte auch bei einem Verdienst, der lediglich fiktiv zu ermitteln ist, den Mindestbedarf seiner beiden Kinder nicht decken kann, ist es in diesem Fall sachlich nicht gerechtfertigt, eine Pauschale von 5 % für Werbungskosten in Abzug zu bringen. Eine derartiger Abzug kann im Hinblick auf die Bedürfnisse der minderjährigen Kinder und der bloßen fiktiven Einkommensermittlung - entgegen Ziffer 10.2.1 der Süddeutschen Leitlinien - nicht hingenommen werden, da die Belange des Unterhaltsschuldners durch den Selbstbehalt ausreichend gewahrt sind, zumal einem ALG II - Empfänger ohnehin nur ein Grundbetrag von EUR 345,-- zugestanden wird.
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3. a) Für den Zeitraum 01.05. bis zum 31.12.2004 stellt sich die Unterhaltsberechnung wie folgt dar:
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allgemeine Lohnsteuer |
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Monatstabelle |
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Steuerjahr 2004 |
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Bruttolohn: |
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Stundenlohn: |
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Stundenzahl: |
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insgesamt: |
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LSt-Klasse 1 |
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Kinderfreibeträge 1 |
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Einkommensteuerpflichtige mtl. Nebeneinkünfte 200,00 EUR |
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Lohnsteuer: |
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Kirchensteuer 8 % |
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Rentenversicherung (19,5 %) |
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Arbeitslosenversicherung (6,5 %) |
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Krankenversicherung (14,3 %) |
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Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,85 %) |
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Nettolohn: |
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weitere Einkünfte netto 200 - 54,27 = |
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insgesamt |
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Kinder: |
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1.Kind Alter |
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Der Bedarf bestimmt sich nach der Kindesunterhaltstabelle. |
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2.Kind Alter |
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Der Bedarf bestimmt sich nach der Kindesunterhaltstabelle. |
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aus Einkommen des Pflichtigen 1.148,00 EUR
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Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 03
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Gruppe 2: 1300-1500 BKB: 900
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wegen Abweichung vom Regelfall der Düsseldorfer Tabelle.
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Bedarfskontrollbetrag unterschritten
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Gruppe 2: 1300-1500 BKB: 900
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weshalb eine korrigierte Berechnung vorzunehmen ist:
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M. |
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Ma. |
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insgesamt |
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bleibt |
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Der Selbstbehalt von 840 EUR ist nicht gewahrt. |
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Auch nach Kindergeldverrechnung bleibt ein Mangelfall. |
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Der Selbstbehalt von 840 EUR gegenüber minderjährigen Kindern ist nicht gewahrt. |
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Verteilungsmasse 1148 - 840 = |
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gleichrangiger Unterhaltsbedarf: |
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Kürzung auf 308 / 398 = |
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1.Kind gekürzt: |
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2.Kind gekürzt: |
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bleibt |
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Kindergeldausgleich wird vermindert, weil 135% des
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Regelbetrags unterschritten sind:
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77 - (269 - 154) = -38,00 EUR
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|
Kindergeldausgleich wird vermindert, weil 135% des
|
|
|
Regelbetrags unterschritten sind:
|
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|
77 - (269 - 154) = -38,00 EUR
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Damit hätten die Klägerinnen Ansprüche in Höhe von je EUR 154,00.
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b) Für den Zeitraum 01.01.2005 bis 30.06.2005 ergibt sich folgende Berechnung:
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allgemeine Lohnsteuer |
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Monatstabelle |
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Steuerjahr 2005 |
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Bruttolohn: |
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Stundenlohn: |
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Stundenzahl: |
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insgesamt: |
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LSt-Klasse 1 |
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Kinderfreibeträge 1 |
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Einkommensteuerpflichtige mtl. Nebeneinkünfte 200,00 EUR |
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|
Lohnsteuer: |
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|
Kirchensteuer 8 % |
|
Rentenversicherung (19,5 %) |
|
Arbeitslosenversicherung (6,5 %) |
|
Krankenversicherung (14,3 %) |
|
Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,85 %) |
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|
|
Nettolohn: |
|
weitere Einkünfte netto 200 - 53,55 = |
|
insgesamt |
|
|
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Kinder: |
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1.Kind Alter |
|
Der Bedarf bestimmt sich nach der Kindesunterhaltstabelle. |
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Hälftiges Kindergeld nach § 1612b I, V BGB anzurechnen |
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2.Kind Alter |
|
Der Bedarf bestimmt sich nach der Kindesunterhaltstabelle. |
|
Hälftiges Kindergeld nach § 1612b I, V BGB anzurechnen |
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|
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|
aus Einkommen des Pflichtigen 1.151,00 EUR
|
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|
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 03
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|
Gruppe 2: 1300-1500 BKB: 900
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|
wegen Abweichung vom Regelfall der Düsseldorfer Tabelle.
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|
Bedarfskontrollbetrag unterschritten
|
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|
Gruppe 2: 1300-1500 BKB: 900
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|
weshalb eine korrigierte Berechnung vorzunehmen ist:
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M. |
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Ma. |
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insgesamt |
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bleibt |
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Der Selbstbehalt von 840 EUR ist nicht gewahrt. |
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|
|
Auch nach Kindergeldverrechnung bleibt ein Mangelfall.
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|
Der Selbstbehalt von 840 EUR gegenüber minderjährigen Kindern ist nicht gewahrt.
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Verteilungsmasse 1151 - 840 = |
|
gleichrangiger Unterhaltsbedarf: |
|
Kürzung auf 311 / 398 = |
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1.Kind gekürzt: |
|
2.Kind gekürzt: |
|
|
|
bleibt |
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|
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Kindergeldausgleich wird vermindert, weil 135% des
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|
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Regelbetrags unterschritten sind:
|
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|
77 - (269 - 156) = -36,00 EUR
|
|
|
|
|
Kindergeldausgleich wird vermindert, weil 135% des
|
|
|
Regelbetrags unterschritten sind:
|
|
|
77 - (269 - 156) = -36,00 EUR
|
|
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Danach ständen den Klägerinnen ein Unterhaltsanspruch in Höhe von je EUR 156,00 zu.
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c) Für den Zeitraum 01.07.2005 bis 31.03.2006 ergibt sich folgende Berechnung:
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allgemeine Lohnsteuer |
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Monatstabelle |
|
Steuerjahr 2005 |
|
Bruttolohn: |
|
Stundenlohn: |
|
Stundenzahl: |
|
insgesamt: |
|
LSt-Klasse 1 |
|
Kinderfreibeträge 1 |
|
einkommensteuerpflichtige mtl. Nebeneinkünfte 200,00 EUR |
|
Lohnsteuer: |
|
|
|
Kirchensteuer 8 % |
|
Rentenversicherung (19,5 %) |
|
Arbeitslosenversicherung (6,5 %) |
|
Krankenversicherung AN-Anteil (13,6 % / 2 + 0,9 %) |
|
Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,85 %) |
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Nettolohn: |
|
weitere Einkünfte netto 200 - 53,55 = |
|
insgesamt |
|
|
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|
Kinder: |
|
1.Kind Alter |
|
Der Bedarf bestimmt sich nach der Kindesunterhaltstabelle. |
|
Hälftiges Kindergeld nach § 1612b I, V BGB anzurechnen |
|
2.Kind Alter |
|
Der Bedarf bestimmt sich nach der Kindesunterhaltstabelle. |
|
Hälftiges Kindergeld nach § 1612b I, V BGB anzurechnen |
|
|
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aus Einkommen des Pflichtigen 1.143,00 EUR
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Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 05
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Gruppe 2: 1300-1500 BKB: 950
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wegen Abweichung vom Regelfall der Düsseldorfer Tabelle.
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|
Bedarfskontrollbetrag unterschritten
|
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|
Gruppe 2: 1300-1500 BKB: 950
|
|
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|
weshalb eine korrigierte Berechnung vorzunehmen ist:
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|
M. |
|
Ma. |
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insgesamt |
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bleibt |
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Der Selbstbehalt von 890 EUR ist nicht gewahrt. |
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Auch nach Kindergeldverrechnung bleibt ein Mangelfall.
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Der Selbstbehalt von 890 EUR gegenüber minderjährigen Kindern ist nicht gewahrt.
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Verteilungsmasse 1143 - 890 = |
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gleichrangiger Unterhaltsbedarf: |
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Kürzung auf 253 / 408 = |
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1.Kind gekürzt: |
|
2.Kind gekürzt: |
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bleibt |
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Kindergeldausgleich wird vermindert, weil 135% des
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Regelbetrags unterschritten sind:
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77 - (276 - 127) = -72,00 EUR
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|
Kindergeldausgleich wird vermindert, weil 135% des
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Regelbetrags unterschritten sind:
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77 - (276 - 127) = -72,00 EUR
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Danach stände den Klägerinnen ein Unterhaltsanspruch in Höhe von je EUR 127,00 zu.
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II. Das Gericht ist allerdings der Ansicht, dass den Klägerinnen für diejenigen Zeiträume, in denen Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz geleistet wurde, Unterhaltsbeträge nur in derjenigen Höhe zustehen, in der diese - bis zur Anhängigkeit der Klage - die erfolgten Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse übersteigen. Ab Kenntnis des Beklagten von der Klageschrift im Oktober 2005 wird der Unterhaltsschuldner, der bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, eindringlich darauf hingewiesen, dass er ungeachtet seiner bisherigen Einkommenslosigkeit auf Erfüllung seiner Unterhaltspflicht in Anspruch genommen wird. Ab diesem Zeitpunkt muss er zwingend davon ausgehen, dass die Unterhaltsgläubiger nicht mehr - zumindest teilweise - durch öffentliche Stellen befriedigt werden (BGH NJW 1999, 2365, 2369).
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Die Klägerinnen können allerdings die vor diesem Zeitraum (Oktober 2005) auf die Unterhaltsvorschusskasse nach § 7 Abs.1 Satz 2, Abs. 2 Ziffer 1 UVG i.V.m. § 1613 BGB übergegangenen und gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 UVG auf sie zurück übertragenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten nicht geltend machen, da der Beklagte bei einem gesetzlichen Übergang auf Grund eines fiktiv ermittelten Arbeitseinkommens selbst bedürftig würde.
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Zwar fehlt in § 7 I UVG eine § 33 Abs. 2 SGB II bzw. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (vormals § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG) vergleichbare Regelung, wonach eine öffentlich rechtliche Vergleichsberechnung vorzunehmen ist. Jedoch enthalten diese Vorschriften den allgemeinen sozialrechtlichen Grundsatz, dass niemand durch die Erfüllung von Unterhaltsansprüchen selbst Hartz IV - Empfänger bzw. sozialbedürftig werden darf.
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Es handelt sich dabei um einen aus dem Verfassungsrecht (Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 1 GG) herzuleitenden Grundsatz, wonach die Interessen derartiger Personen - hier des Unterhaltsschuldners - ausreichend zu berücksichtigen sind (vgl. auch insoweit OLG Brandenburg NJWE-FER 2001, 8, 9).
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Zwar hat der Bundesgerichtshof nunmehr explizit entschieden, dass eine entsprechende Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG a.F. ausgeschlossen sei, da das UVG keine im Wege der Analogie zu schließende Regelungslücke enthalte (BGH NJWE-FER 2001, 201, 202 unter Bezugnahme auf BGH NJW-RR 2001, 1081, 1083).
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Der Bundesgerichtshof begründet seine Auffassung mit der gesetzgeberischen Intention, wonach dem Gesetzgeber die Problematik im Hinblick auf die sozialhilferechtliche Vergleichsberechnung bei der Neufassung des Unterhaltsvorschussgesetzes im Jahre 1998 bekannt gewesen sei, allerdings eine entsprechende Regelung unterlassen habe.
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Dieser Argumentation folgt der erkennende Familienrichter nicht.
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Die Vorschriften des Unterhaltsvorschussgesetzes sind nach Ansicht des BGH nach den allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätzen zu beurteilen (vgl. BGH NJW 1996, 3273), also im Grundsatz eine Gleichstellung von Leistungen nach dem UVG und den Vorschriften des II. und XII. Sozialgesetzbuches vorgenommen wird. Es ist deshalb nicht ersichtlich ist, weshalb einmal bei einem Übergang nach sozialhilferechtlichen bzw. Arbeitslosengeld II - Grundsätzen ein Übergang ausgeschlossen ist, wenn die unterhaltspflichtige Person selbst leistungsberechtigt ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde, andererseits nach den Vorschriften des UVG ein Übergang unter Zugrundelegung eines fiktiven Einkommens hingegen stattfinden soll.
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Die unterschiedliche Behandlung zweier nahezu gleich gearteter Fälle von Sozialleistungen öffentlicher Ämter kann durch den Gesetzgeber nicht bewusst gewollt worden sein. Die sozialhilferechtliche Vergleichsberechnung stellt eine Schuldnerschutzfunktion dar, die durch eine fehlende Vorschrift im Unterhaltsvorschussgesetz nicht einfach negiert werden kann. Denn ansonsten wäre diese Vorschrift nach Ansicht des Gerichtes verfassungswidrig. Deshalb muss das § 7 Abs. 1 UVG in der Weise verfassungskonform ausgelegt werden, dass auch in diese Vorschrift die Wertungen des § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB II bzw. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII hineingelesen werden müssen.
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Überdies ist die für ALG II - Empfänger geltende Vorschrift des § 33 Abs. 2 SGB II gegenüber der Vorschrift des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erheblich verschärft worden, wonach der Anspruchsübergang nicht mehr als cessio legis ausgestaltet ist, sondern vielmehr nunmehr durch Verwaltungsakt (Überleitungsanzeige) mit einer einzelfallbezogenen Ermessensentscheidung bewirkt wird (vgl. dazu Klinkhammer, FamRZ 2004, 1909, 1915 sowie Rust, FamRB 2005, 27, 28).
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Eine derartige ermessensbezogene Erweiterung eines Anspruchsübergangs einer letztlich als Sozialleistung zu qualifizierenden Norm spricht eher dafür, dass der Gesetzgeber den vorrangigen Schutz eines den Unterhalt schuldenden Dritten bezweckt hatte. Deshalb ist nach Ansicht des Gerichts eher davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber mit der Problematik der fehlenden Regelung in § 7 Abs. 1 UVG überhaupt nicht befasst hat, vielmehr ein Redaktionsversehen vorliegt. Denn zu einer differenzierenden Auseinandersetzung hätte der Gesetzgeber bei der Neufassung der §§ 33 Abs. 2 Satz 2 SGB II, 94 I SGB XII auf Grund der bestehenden BGH - Rechtsprechung durchaus Veranlassung gehabt.
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Letztlich ist auch die unterschiedliche Behandlung durch den Bundesgerichtshof im Hinblick auf Leistungen nach dem BSHG a.F. und dem UVG nicht recht verständlich, da nach Ansicht des BGH bei Leistungen nach dem BSHG a.F. ein fiktiver Übergang gerade nicht möglich ist (vgl. BGH NJW 1998, 2219, 2221).
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Aufgrund der notwendigen Gleichstellung im Hinblick auf eine sozialhilferechtliche Vergleichsberechnung der §§ 33 Abs. 2 SGB II, 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII mit dem Unterhaltsvorschussgesetz konnten damit auf die Unterhaltsvorschusskasse keinerlei Ansprüche aus der Vergangenheit - jedenfalls bis zur Einreichung der Klage - übergehen, die die Klägerinnen geltend machen können (vgl. auch Scholz Wendl/Staudigl, das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 6. Auflage 2004, § 6 Rndnr. 576 a).
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Daran ändert sich auch deshalb nichts, weil die Klägerinnen als gesetzliche Prozessstandschafter für die Unterhaltsvorschusskasse klagen. Hierzu hat zwar der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass derartige Ansprüche, wenn sie nicht auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangen wären, von den Klägerinnen uneingeschränkt geltend gemacht werden könnten (BGH NJW 2000, 812, 813), da Sozialleistungen der Unterhaltsvorschusskasse quasi mit freiwilligen Leistungen Dritter zu verglichen seien, weshalb sie den Unterhaltsbedarf nicht schmälern (BGH NJW 1999, 2365, 2368).
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Dieser Ansatzpunkt ist bereits zweifelhaft, da die jeweilige Zielsetzung der Zahlungen völlig unterschiedlich sind. Während bei einer freiwilligen Zahlung von Dritten der Freiwilligkeitsaspekt im Fordergrund steht, wonach die Zahlung zumeist wegen eines besonderen Näheverhältnis geleistet wird, erfolgen die Sozialleistungen aufgrund einer öffentlich rechtlichen Verpflichtung zur Behebung einer vorübergehenden Notlage. Überdies würde der Unterhaltsberechtigte in den Genuss einer doppelten Zahlung kommen, wenn die Leistung mangels Überleitung - wie bei § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB II erforderlich - nicht erfolgt ist. Dies kann aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit im Unterhaltsrecht nicht hingenommen werden (vgl. dazu AG - FamG - Stuttgart, Urt. v. 14.07.2005, Az. 28 F 2067/04 sowie Götsche, FamRB 2006, 53, 55).
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Entscheidend ist aber, dass der Bundesgerichtshof selbst der Ansicht ist, dass für Unterhaltsrückstände aus der Vergangenheit die Norm des § 242 BGB zum Tragen komme, wenn die Gefahr für den Unterhaltsschuldner bestünde, mit derartig hohen Forderungen aus der Vergangenheit belastet zu werden, so dass es ihm voraussichtlich auf Dauer unmöglich gemacht würde, diese Schulden zu tilgen und daneben noch seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen (BGH NJW 1999, 2365, 2369).
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Diese Voraussetzungen liegen hier im Hinblick auf die jedenfalls nicht unerheblichen Unterhaltsrückstände bis zur Einreichung der Klage vor. Danach hätte der Beklagte bis zum 30.09.2005 insgesamt EUR 4.140.00 allein an die Unterhaltsvorschusskasse zurückführen müssen.
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Vor dem Hintergrund der gegenüber den Klägerinnen rückständigen Unterhaltsbeträge, ohne Berücksichtigung der übergegangen Ansprüche, erscheint dies letztlich auch unter Anwendung des § 242 BGB unbillig.
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Der Beklagte schuldet den Klägerinnen danach jeweils nur die folgenden, um die Zahlungen durch die Unterhaltsvorschusskasse gekürzten Beträge:
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Für den Zeitraum 01.05. bis 31.12.2004 8 x EUR 154,00 abzüglich 8 x EUR 122,00
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Für den Zeitraum 01.01. bis 30.06.2005 6 x EUR 156,00 abzüglich 6 x EUR 122,00
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Für den Zeitraum 01.07. bis 30.09.2005 3 x EUR 127,00 abzüglich 3 x EUR 122,00
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Für den Zeitraum 01.10.2005 bis 31.03.2006 6 x EUR 127,00
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An Rückständen sind deshalb derzeit 1.237,00 EUR
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In Höhe dieser rückständigen Beträge war der Beklagte antragsgemäß zu verurteilen, nebst den ab 01.04.2006 geschuldeten monatlichen Unterhaltsbeträgen.
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Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO, nachdem das jeweilige Obsiegen und Unterliegen in etwa gleich hoch war (51,27 % zu 48,73 %).
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IV. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 8, 711 Satz 1 ZPO.
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