Beschluss vom Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 158 F 18469/10, 158 F 10393/09

Orientierungssatz

1. Eine private Lebensversicherung unterliegt nicht dem Versorgungsausgleich, wenn für diese- auch bereits nach Rechtshängigkeit des Ehescheidungsantrags- das Kapitalwahlrecht ausgeübt wurde.(Rn.19)

2. Vergleichbare Anrechte werden regelmäßig nicht ausgeglichen, wenn die beiden Anrechte addiert nicht die Wertgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG erreichen.(Rn.28)

Verfahrensgang

nachgehend BGH, 18. April 2012, XII ZB 325/11, Beschluss
nachgehend KG Berlin Senat für Familiensachen, 24. Mai 2011, 13 UF 45/11, Beschluss

Tenor

1.

Die am12.2004 vor dem Standesbeamten des Standesamts von Berlin zu Registernummer geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.

2.

a. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der V Lebensversicherung AG zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 9.390,06 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung über den Versorgungsausgleich bezogen auf den 30.11.2009 übertragen.

b. Der Ausgleich des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 0,3383 Entgeltpunkten unterbleibt.

c. Der Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 0,2040 Entgeltpunkten unterbleibt.

3.

Jeder beteiligte Ehegatte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst und die Hälfte der Gerichtskosten.

Gründe

1

Scheidung

2

Die beteiligten Ehegatten haben — wie in der Beschlussformel angegeben — die Ehe miteinander geschlossen. Sie sind deutsche Staatsangehörige.

3

Die Eheleute leben länger als ein Jahr voneinander getrennt.

4

Die Eheleute halten die Ehe für gescheitert und beantragen übereinstimmend,

5

die Ehe zu scheiden.

6

Der Ehemann ist persönlich gehört worden, auf das Verhandlungsprotokoll wird Bezug genommen.

7

Die Anträge sind begründet, § 1565 BGB.

8

Die Ehe der Beteiligten ist gescheitert. Ihre eheliche Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr. Es kann nicht erwartet werden, dass die Beteiligten sie wieder herstellen. Dies hat sich zu der Überzeugung des Gerichts aus der durchgeführten Anhörung ergeben, § 1565 Abs. 1 BGB.

9

Versorgungsausgleich

10

Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).

11

Anfang der Ehezeit: 01.12.2004
Ende der Ehezeit: 30.11.2009

12

In der Ehezeit haben die Beteiligten folgende Anrechte erworben:

13

Der Ehemann:

14

Gesetzliche Rentenversicherung

15

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Ehemann ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,3383 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,1692 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 1.039,72 Euro.

16

Die vom Ehemann in Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten liegen außerhalb der Ehezeit. Soweit die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Auskunft vom 17. Februar 2010 mitgeteilt hat, dass vom Ehemann während der Ehezeit vom 8. August 2005 bis zum 16. März 2007 Versicherungszeiten in Polen zurückgelegt worden sind, sind mögliche Rentenanwartschaften gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nicht ausgleichsreif und daher nicht in den Wertausgleich bei der Scheidung einzubeziehen. Gemäß § 19 Abs. 4 VersAusglG bleibt ein Anspruch auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 20 ff. VersAusglG unberührt.

17

Privater Altersvorsorgevertrag

18

2. Bei der V Lebensversicherung AG hat der Ehemann ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 18.780,12 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 9.390,06 Euro zu bestimmen.

19

Der Ehemann hat einen weiteren Versicherungsvertrag bei der X Lebensversicherung (VNr.) abgeschlossen. Dieser Vertrag ist bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht mehr zu berücksichtigen, da der Ehemann gemäß Schreiben der Versicherung vom 2. Dezember 2010 im Oktober 2010 das Kapitalwahlrecht ausgeübt hat. Da der Versorgungsausgleich seiner Ausgestaltung nach nur auf wiederkehrende Anrechte ausgerichtet ist, schließt die Ausübung des Kapitalwahlrechts auch dann die Zuordnung eines Anrechts zum Versorgungsausgleich aus, wenn dieses erst nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ausgeübt wird (vgl. BGH FamRZ 2003, 664; Borth, Versorgungsausgleich, 5 Aufl., 1. Kapitel Rn. 69 m.w.N.).

20

Die Ehefrau:

21

Gesetzliche Rentenversicherung

22

3. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Ehefrau ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,2040 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,1020 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 626,78 Euro. Die von der Ehefrau in Israel zurückgelegten Versicherungszeiten liegen außerhalb der Ehezeit.

23

Übersicht:

24

Ehemann

        

Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:

1.039,72 Euro

        Ausgleichswert:

0,1692 Entgeltpunkte        

V Lebensversicherung AG, Kapitalwert:

9.390,06 Euro

        Ausgleichswert:

9.390,06 Euro        

                 

Ehefrau

        

Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:

626,78 Euro

        Ausgleichswert:

0,102 Entgeltpunkte        

25

Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 9.803,00 Euro zu Lasten des Ehemannes zu erfolgen.

26

Ausgleich:

27

Bagatellprüfung:

28

Der Ausgleichswert des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit einem Kapitalwert von 1.039,72 Euro und des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit einem Kapitalwert von 626,78 Euro übersteigen im Saldo (412,94 Euro) nicht den Grenzwert von 3.024,00 Euro. Diese Versorgungen sind miteinander vergleichbar. Sie werden nach § 18 Abs. 1 VersAusglG gegeneinander aufgehoben, weil die Wertgrenze nach § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht überschritten ist und keine besonderen Gründe den Ausgleich erfordern.

29

Die einzelnen Anrechte:

30

Zu 1.: Für das Anrecht des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit dem Ausgleichswert von 0,1692 Entgeltpunkten unterbleibt nach § 18 Abs. 1 VersAusglG der Ausgleich.

31

Zu 2.: Das Anrecht des Ehemannes bei der V Lebensversicherung AG ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 9.390,06 Euro zugunsten der Ehefrau auszugleichen.

32

Zu 3.: Für das Anrecht der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit dem Ausgleichswert von 0,1020 Entgeltpunkten unterbleibt nach § 18 Abs. 1 VersAusglG der Ausgleich.

33

Kosten

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen