Urteil vom Amtsgericht Velbert - 11 C 109/21
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 550,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2020 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte M, Q-str., N, in Höhe von 143,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2021 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
2Entscheidungsgründe:
3I. Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet.
4Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für den Fernseher der Marke LG in Höhe von 550,00 EUR aus §§ 346 Abs. 1, 433, 434, 437 Ziff. 2, 440, 323 BGB.
5Den Rücktritt vom Kaufvertrag hat der Kläger mit Schreiben vom 25.11.2020 erklärt. Ein Rücktrittsgrund lag vor. Unstreitig ist der Fernseher mit einem Mangel im Sinne von § 434 BGB in Form eines Bruchs des Displays behaftet. Der Mangel zeigte sich ebenfalls unstreitig noch am Tag des Kaufvertragsabschlusses und der Übergabe des Fernsehers am 23.11.2020.
6Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar, § 477 BGB.
7Vorliegend hat die Beklagte infolge der gesetzlichen Vermutung zu beweisen, dass die Sache bei Gefahrübergang den Sachmangel noch nicht aufgewiesen hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Vermutung nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen, weil sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar sei. Die Voraussetzungen der Ausnahmeregel („es sei denn“) führen nicht schon bei ernsthaften Zweifeln an der Anfänglichkeit zum Ausschluss der Beweislastumkehr, sondern erst, wenn das konkrete Erscheinungsbild der Sache oder des Mangels dem Anschein nach aufgrund eines typischen Geschehensverlaufs nach allgemeiner Lebenserfahrung auf eine nachträgliche Mangelentstehung schließen lässt und deshalb das Vorliegen des Mangels bei Gefahrübergang hinreichend wahrscheinlich ist. Ein Sachmangel, der typischerweise jederzeit nach Übergabe eintreten kann und für sich genommen keinen hinreichend wahrscheinlichen Rückschluss auf sein Vorliegen bei Gefahrübergang zulässt, begründet die Unvereinbarkeit nicht, wohl aber, wenn es sich um eine äußerliche Beschädigung handelt, die auch einem fachlich nicht versicherten Käufer auffallen müsste (vgl. BGH, NJW 2005, 3490; BGH, NJW 2006, 1195; BGH 2007, 2621). Bei dem vorliegenden Panelbruch handelt es sich um einen Mangel, der typischerweise jederzeit nach Übergabe eintreten kann. Er begründet für sich genommen keinen hinreichend wahrscheinlichen Rückschluss auf sein Vorliegen bei Gefahrübergang. Auch liegt kein Fall einer äußerlichen Beschädigung vor, die einem Käufer sofort auffallen müsste. Denn unstreitig war der Fernseher in einem Karton verpackt. Ein bereits bei Gefahrübergang bestehender Bruch des Displays konnte dem Kläger somit nicht auffallen.
8Den ihr obliegenden Beweis über die Mangelfreiheit des Fernsehers im Zeitpunkt des Gefahrübergangs am 23.11.2020 hat die Beklagte nicht geführt. Dies folgt aus dem Gutachten des Sachverständigen X vom 20.08.2022 (Bl. 202 ff. GA) in Verbindung mit dessen Ergänzungsgutachten vom 03.05.2023 (Bl. 290 ff. GA).
9Nach den Feststellungen des Sachverständigen war die Verpackung des Geräts unbeschädigt. Auch das Styropor und die Pappe, in welche der Fernseher zum Schutz vor Beschädigungen eingefasst war, wiesen keine Bruch- oder Druckstellen auf. Daraus hat der Sachverständige den nicht zu beanstandenden Schluss gezogen, dass der Schaden außerhalb der Originalverpackung entstanden sein muss. Die Verursachung des Schadens durch den Kläger beim Transport des verpackten Geräts innerhalb der Verkaufsräume der Beklagten oder von den Verkaufsräumen zum Wohnort des Klägers ist somit auszuschließen. Zu welchem Zeitpunkt der Schaden entstanden ist, konnte der Sachverständige allerdings nicht feststellen. Entgegen der Ansicht der Beklagten folgt daraus nicht, dass das Gerät bei der Übergabe an den Kläger mangelfrei war. Der Sachverständige X hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 03.05.2023 (Bl. 290 ff. GA) hinsichtlich des Zeitpunkts der Schadensentstehung zwar ausgeführt, dass ein Schaden der vorliegenden Art bei jeder Endkontrolle beim Hersteller sofort sichtbar sei und das Gerät sofort aussortiert werde. Durch die maschinelle Verpackung der Geräte sei ein solcher Panelbruch beim Hersteller eher auszuschließen. Auch sei ihm in seiner 30jährigen Berufserfahrung noch kein Gerät mit einem solchen Schaden vorgekommen, welches vom Hersteller in einer intakten Verpackung ausgeliefert wurde.
10Aus diesen Ausführungen ist jedoch lediglich zu folgern, dass eine Schadensentstehung vor bzw. bei dem Verpacken des Geräts zwar eher unwahrscheinlich, aber nicht auszuschließen ist. Insbesondere kann nicht mit der nötigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Schaden bei einer Endkontrolle durch den Hersteller tatsächlich aufgefallen und das Gerät aussortiert worden wäre. Zum einen sind die Vorgänge beim Hersteller nicht bekannt, zum anderen kann nicht unterstellt werden, dass beim Hersteller fehlerfrei gearbeitet worden ist. Der ausgeprägte Panelbruch kann folglich genauso gut beim Hersteller entstanden sein wie beim Auspacken bzw. Aufstellen des Geräts durch den Kläger, auch wenn der Sachverständige einen Panelbruch beim Hersteller "eher" ausschließt.
11Einer Fristsetzung bedurfte es gem. § 440 S. 1 BGB nicht, weil die Beklagte die Nacherfüllung mit Email vom 08.12.2020 ernsthaft und endgültig abgelehnt hat, indem sie Gewährleistungsansprüche und auch eine kulanzweise Regelung abgelehnt hat.
12Die Beklagte ist somit zur Rückgewähr des vom Kläger geleisteten Kaufpreises in Höhe von 550,00 EUR verpflichtet.
132. Die Beklagte hat ferner die dem Kläger entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung als Verzugsschaden gem. §§ 280 Abs. 1 Abs. 2, 286 BGB zu erstatten. Die Gebühren errechnen sich ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 550,00 EUR nach einer 1,3-Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG (104,00 EUR) zuzüglich einer Pauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (20,00 EUR) und 16 % Umsatzsteuer (19,84 EUR), insgesamt somit 143,84 EUR. Es besteht lediglich ein Freistellungs-, kein Zahlungsanspruch. Dass die Gebühren des (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits gezahlt worden sind, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insoweit der Antrag auf Zahlung lautet, war die Klage demgemäß abzuweisen.
14II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
15III. Die Berufung wird nicht zugelassen.
16Der Streitwert wird auf 550,00 EUR festgesetzt.
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Referenzen
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- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- BGB § 434 Sachmangel 1x
- BGB § 477 Sonderbestimmungen für Garantien 1x
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- BGB § 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz 1x