Urteil vom Amtsgericht Velbert - 23 Ds 35/25
Tenor
Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer
Freiheitsstrafe von 1 Jahr kostenpflichtig verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
1
Gründe:
2(abgekürzt gem. § 267 Abs. IV StPO)
3I.
4Der Angeklagte wurde am XX.XX.XXXX F, geboren. Er ist verheiratet und deutscher Staatsangehöriger. Der Angeklagte wuchs in F auf. Nach der mittleren Reife absolvierte er eine Ausbildung zum Schlosser. Lange Zeit arbeitete er in der deutschen Handelsmarine. XXXX kam er nach dem Tod seiner Mutter wieder nach I zurück. Seitdem lebte der Angeklagte in I. Er ist dort gemeinsam mit seiner Frau Gesellschafter und Geschäftsführer der L GmbH. Hierbei handelt es sich um eine GmbH für die Vermietung und Verpachtung von gewerblichen Büroräumen. Der Angeklagte verdient monatlich ca. X € netto und erhält zusätzlich eine Rente i.H.v. X €. Kinder hat der Angeklagte nicht.
5Strafrechtlich ist der Angeklagte noch nicht in Erscheinung getreten.
6II.
7Nach den in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts fest:
8Am XX.XX.XXXX gegen XX:XX Uhr befuhr der Geschädigte I4 mit einem Fiat Ducato mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XX den Privatweg zum Haus S-straße, da er ein Paket ausliefern wollte. Der Angeklagte schrie den Geschädigten an und schlug mit einem mitgeführten Gehstock durch das einen Spalt geöffnete Fahrerfenster mindestens zweimal auf den Geschädigten ein. Bei dem ersten Schlag zersplitterte die Fensterscheibe vollständig und der Angeklagte wurde mit dem Stock am Kopf getroffen. Mit dem zweiten Schlag wurde der Angeklagte an der Schulter getroffen. Der Geschädigte zog sich unter anderem eine Schädel- und Schulterprellung zu.
9III.
10Die Feststellungen zur Person des Angeklagten ergeben sich aus seinen Angaben sowie aus dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug.
11Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus der Beweisaufnahme in Form der Vernehmung des Geschädigten I4 sowie der Zeugin N2 und aus der Verlesung des Attestes des Universitätsklinikums F vom XX.XX.XXXX. Zudem ließ der Angeklagte sich im letzten Moment geständig im Sinne der unter II. dargestellten Feststellungen ein.
12IV.
13Der Angeklagte hat sich der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 303c, 52 StGB schuldig gemacht.
14V.
15Bei der Strafzumessung war der Strafrahmen des §§ 224 Abs. 1 StPO zu berücksichtigen, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.
16Bei der Strafzumessung im Einzelnen hat sich das Gericht von den Grundsätzen des § 46 StGB leiten lassen, nach denen die Schuld des Täters sowie die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, zu berücksichtigen sind.
17Zugunsten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist. Zu seinen Gunsten ist ferner die buchstäblich in letzter Minute erfolgte geständige Einlassung zu berücksichtigen. Aufgrund des Umstandes, dass das Geständnis erst nach abgeschlossener Beweisaufnahme inklusive Falschaussage seiner Ehefrau vor Gericht erfolgte, entfaltet das Geständnis hier nur minimale strafmildernde Umstände.
18Zulasten des Angeklagten ist zunächst einmal die tateinheitlich mitverwirklichte Sachbeschädigung zu berücksichtigen. Zulasten des Angeklagten ist ferner zu berücksichtigen, dass es nicht bei einem Schlag blieb, und dass die Folgen für die Geschädigte nicht ganz unerheblich waren. Zu seinen Lasten wirkt sich ferner das gesamte Nachtatverhalten aus, welches sich in einer in Anbetracht des Alters und der gesellschaftlichen Stellung des Angeklagten unwürdigen Prozessführung niederschlug.
19Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen, erforderlich aber auch ausreichend.
20Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden.
21Eine solche Aussetzung ist nach § 56 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Eine Strafaussetzung zur Bewährung verlangt stets die begründete Erwartung, also nicht die bloße Hoffnung, aber auch keine sichere oder unbedingte Gewähr (BGH NStZ-RR 2005, 38) dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird, sei es auch erst mithilfe von Auflagen oder Weisungen und künftig, also nicht nur während der Dauer der Bewährungszeit, auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Zweifel gehen zu Lasten des Angeklagten.
22Dem Angeklagten ist eine positive Sozialprognose zu stellen. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und lebt in gefestigten familiären und gesellschaftlichen Strukturen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der gesamte Sachverhalt sowie der Prozess den Angeklagten nachhaltig geprägt haben und geht davon aus, dass er in Zukunft straffrei durchs Leben gehen wird.
23VI.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
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Referenzen
- StGB § 223 Körperverletzung 1x
- StGB § 224 Gefährliche Körperverletzung 1x
- StGB § 303c Strafantrag 1x
- StGB § 52 Tateinheit 1x
- StPO § 224 Benachrichtigung der Beteiligten über den Termin 1x
- StGB § 46 Grundsätze der Strafzumessung 1x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- StPO § 267 Urteilsgründe 1x
- StGB § 56 Strafaussetzung 1x