Urteil vom Amtsgericht Viersen - 34 C 82/13
Tenor
In dem Rechtsstreit
der
Klägerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
g e g e n
die
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte:
hat das Amtsgericht Viersen im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 28.01.2014 durch den Richter
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 155,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 22% und die Beklagte zu 88 %.*
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Entscheidungsgründe:
2I.
3Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
4Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz hinsichtlich der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung gem. §§ 280 Abs. 1, 249 BGB in Höhe von 155,30 €.
5Die Beklagte war verpflichtet, der Klägerin zu bestätigen, dass dieser keine Verpflichtung obliegt, den Winterdienst zu leisten. Aufgrund der mietvertraglichen Vereinbarung der Parteien, bei welchen die bisherige Praxis zu berücksichtigen war, ergibt sich grundsätzlich eine Verpflichtung der Klägerin, den Winterdienst persönlich zu verrichten. Aus gesundheitlichen Gründen ist es der Klägerin nicht mehr möglich, den Winterdienst auszuführen. Insoweit ist die Klägerin berechtigt gem. § 275 Abs. 3 BGB wegen subjektiver Unmöglichkeit die Ausführung des Winterdienstes zu verweigern (vgl. Schmidt-Futterer, 11. Aufl., § 556, Rn. 143; vgl. LG Köln, Urt. v. 30.08.2012, Az. 1 S 52/11).
6Die Tochter der Klägerin hat die Beklagte zur Abgabe der Erklärung aufgefordert. Die Beklagte hat eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben, obwohl eine rechtliche Verpflichtung bestand. Insoweit ist vorliegend die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht anzunehmen, weshalb die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung erstattungsfähig sind.
7Die Kosten waren jedoch zu reduzieren, da lediglich von einem Streitwert in Höhe von 1.000,-€ auszugehen war (vgl. LG Köln, a.a.O.), sodass sich ein Anspruch in Höhe von 155,30 € ergibt.
8Der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen ergibt sich aus den §§ 288, 291 BGB.
9II.
10Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 92 Abs. 1, 91a ZPO.
11Die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils waren nach dem bisherigen Sach- und Streitstand unter der Berücksichtigung billigen Ermessens der Beklagten aufzuerlegen.
12Die Klägerin hatte ein Feststellungsinteresse gegenüber der Beklagten, da die Klägerin ohne eine Bestätigung nicht davon ausgehen konnte, dass sie nicht in Anspruch genommen wird, wenn durch den unterlassenen Winterdienst ein Schadensfall eintritt.
13Der Antrag der Klägerin war auch nicht weitergehend dahingehend auszulegen, dass sie eine Feststellung in Bezug auf die Kosten des Winterdienstes beantragt, soweit dieser durch Dritte ausgeführt und im Rahmen der Betriebskostenabrechnung umgelegt wird. Denn die Klägerin hat ausdrücklich die Feststellung beantragt, dass sie von „ihrer“ Verpflichtung zum Winterdienst entbunden wird. Die Möglichkeit der Umlage war deshalb nicht streitgegenständlich.
14Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
15Der Streitwert wird auf 1.000,- € bis zum 25.11.2013 und ab dem 26.11.2013 auf bis 600,- € festgesetzt.
16Die Berufung wird nicht zugelassen, da Gründe für eine solche Zulassung nicht ersichtlich sind. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch kommt vorliegend die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Betracht, § 511 Abs. 4 ZPO.
17*Am 10.03.2014 erging folgender Berichtigungsbeschluss:
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