Urteil vom Amtsgericht Wermelskirchen - 2a C 322/11
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 155,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.08.2011 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
1
- Ohne Tatbestand gemäß §§ 495 a, 313 a Abs. 1 ZPO -
2Entscheidungsgründe
3Die Klage ist begründet.
4I.) Der Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 155,30 € aus § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
5Die Beklagte haftet als Drittschuldnerin gemäß § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO für den durch die unterlassene Abgabe der Drittschuldnererklärung verursachten Schaden. Dies erfasst die Kosten für einen unnütz geführten Einziehungsrechtsstreit (Zöller/Stöber, ZPO, § 840 Rn. 13).
6Dem Anspruch steht § 12a ArbGG nicht entgegen. Das Gericht schließt sich der Auffassung des 4. Senats des BAG (v. 16.05.1990 - 4 AZR 56/90 -, NZA 1991, 27) an, wonach ein Schadensersatzanspruch aus § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf Erstattung der Anwaltskosten, die durch einen vom Drittschuldner verursachten nutzlosen Zahlungsprozess entstehen, weder zu einer Umgehung des § 12a Absatz 1 Satz 1 ArbGG führt noch eine Verletzung des Schutzzwecks dieser Vorschrift bedeutet. Dem hat sich die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung angeschlossen (vgl. BAG v. 16. 11. 2005 - 3 AZB 45/05 -, NZA 2006, 343; LAG Düsseldorf v. 14.02.1995 – 16 Sa 1996/94 -, juris; Erfurter Kommentar/Koch, 12. Auflage 2012, § 12a ArbGG Rn. 2; Zöller a.a.o.).
7Die von der Beklagten eingewandte entgegenstehende Rechtsprechung (BAG vom 27. 10. 2005 - 8 AZR 546/03 -,NZA 2006, 259) setzt sich nicht konkret mit dem Anspruch aus § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO auseinander. Auch wenn grundsätzlich materiell-rechtliche Ansprüche durch § 12a ArbGG ausgeschlossen sind, so gilt dies nicht für den Spezialfall der unterlassenen Drittschuldnererklärung, da der Schutzzweck des § 12a ArbGG hier nicht betroffen ist. § 12a ArbGG soll regeln, welche Risiken eine Partei gegenüber der Gegenpartei bei einer Prozessführung vor dem Arbeitsgericht eingeht. Sie enthält jedoch keine Wertung zu der Frage, ob Schadensersatzansprüche ausgeschlossen sein sollen, wenn jemand einen Dritten in eine unnötige Prozessführung treibt (BAG v. 16. 11. 2005 - 3 AZB 45/05 -, NZA 2006, 343).
8II.) Aufgrund des Verzugs der Beklagten besteht auch der geltend gemachte Zinsanspruch, §§ 286, 288 BGB.
9III.) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
10IV.) Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
11Streitwert: 155,30 €
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