Beschluss vom Amtsgericht Wesel - 18 F 190/15

Tenor

1.

Die am 00.00.1993 vor dem Standesamt I unter der Heiratsregisternummer 0/1993 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

2.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (Vers. Nr. 1) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 16,9419 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 2 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 10. 2015, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Gemeinde J (Vers. Nr. 3) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1.181,23 Euro monatlich auf das vorhandene Konto 2 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 10. 2015, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. 2) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 4,8735 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 1 bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 31. 10. 2015, übertragen.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Y-Versicherung findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr. 4) im Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt.

Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten.

3.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.


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