Urteil vom Amtsgericht Wesel - 26 C 19/24
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 293,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.03.204 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO)
3Entscheidungsgründe
4Die zulässige Klage ist begründet.
5I.
6Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 293,60 EUR gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflichtVG, 249 BGB nachdem ihr Fahrzeug bei dem Betrieb des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs beschädigt wurde.
7Der nach Maßgabe des § 249 BGB zu ersetzende Schaden umfasst die der Klägerin entstandenen Mietwagenkosten. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB ist durch den Schädiger derjenige Zustand herzustellen, der ohne den Eintritt des schädigendes Ereignisses bestünde. Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte im Fall der Beschädigung einer Sache anstelle der Herstellung den hierfür erforderlichen Geldbetrag verlangen.
8Die Wiederherstellung des ohne das schädigende Ereignis bestehenden Zustands umfasst auch einen Ersatz für den Wegfall der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs im Reparaturzeitraum. Denn die Verfügbarkeit eines Fahrzeugs stellt einen geldwerten Vorteil dar, für den im Rahmen des Schadensausgleichs Ersatz zu leisten ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2012 - VI ZR 40/10).
9Der Höhe nach schätzt das Gericht den für die Kompensierung des Nutzungsausfalls erforderlichen Geldbetrag auf 836,24 EUR, § 287 ZPO. Dieser Betrag entspricht unbestritten dem arithmetischen Mittel aus den Ergebnissen, die sich für einen dreizehntägigen Ausfall eines Fahrzeugs der Mietwagenklasse 4 bei Anwendung der Schwacke Liste einerseits und des Fraunhofer Mietpreisspiegels andererseits ergeben, welches bei der Bestimmung des ortsüblichen Mietwagenpreises maßgeblich ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2019 - I-1 U 74/18).
10Der Anspruch der Klägerin ist nicht gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen eines Verstoßes gegen ihre Schadensminderungspflicht zu kürzen. Nach dieser Vorschrift hängt, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt hat, die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Der Klägerin ist wegen der Schadenshöhe kein Verschulden vorzuwerfen. Die Voraussetzungen einer Kürzung ihres Ersatzanspruchs wegen der Verfügbarkeit eines kostengünstigeren Alternativangebots zur Anmietung eines Wagens, die im Rahmen der Rechtsprechung anerkannt sind, liegen nicht vor. So liegt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht durch den Geschädigten dann vor, wenn diesem in der konkreten Situation ein günstigerer Tarif "ohne weiteres" zugänglich gewesen wäre, sodass ihm eine kostengünstigere Anmietung zugemutet werden konnte (BGH, Urteil vom 12.02.2019 - 6 ZR 141/18 m.w.N.). Dies war hier nicht der Fall. Das Schreiben der Beklagten enthält kein hinreichend konkretisiertes Alternativangebot, das die Klägerin ohne Weiteres, also ohne weitere Zwischenschritte, hätte umsetzen können. Dies hätte ein individualisiertes Angebot erfordert, das die Klägerin nur noch durch eine einfache Zustimmung hätte annehmen können. Bei dem Schreiben der Beklagten handelt es sich vielmehr, wie auch dessen Wortlaut belegt ("Rufen Sie uns bitte einfach an wenn wir uns um die Vermittlung eines Mietwagens kümmern sollen") um ein Vermittlungsangebot. Ob im maßgeblichen Zeitraum ein der Mietwagenklasse der Klägerin entsprechendes Fahrzeug zu dem behaupteten Preis tatsächlich sofort zur Verfügung stand und ob ein derartiges Angebot für die Klägerin ebenso leicht umzusetzen gewesen wäre wie die von ihr gewählte Variante, lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. Es kommt auch nicht auf die nachträgliche Feststellung an, ob ein solches Angebot zu realisieren gewesen wäre; maßgeblich ist, ob die Klägerin im Zeitpunkt des Angebotszugangs damit rechnen musste, das Angebot sei ohne Weiteres zu realisieren. Denn nur in diesem Fall ist der Klägerin ein Verschulden vorzuwerfen. Das Schreiben enthält jedoch keinen individuellen Hinweis hinsichtlich des zu mietenden Fahrzeugs und dessen Eigenschaften. Aus der Sicht eines objektiven Empfängers stellt es sich als allgemeines Vermittlungsangebot dar, das noch nicht auf einen konkreten Vertragsschluss konkretisiert ist.
11In Höhe von 542,64 EUR ist der Anspruch der Klägerin durch Zahlung der Beklagten bereits erloschen, § 362 Abs. 1 BGB.
12Der Anspruch auf die Zahlung von Zinsen ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
13II.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
15III.
16Der Streitwert wird auf 293,60 EUR festgesetzt.
17Rechtsbehelfsbelehrung:
18A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
191. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
202. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
21Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
22Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen.
23Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
24Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
25B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Wesel statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Wesel, Herzogenring 33, 46483 Wesel, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
26Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
27Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
28Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
29Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x
- StVG § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers 1x
- §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflichtVG, 249 BGB 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 4x
- VI ZR 40/10 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 1 U 74/18 1x
- BGB § 254 Mitverschulden 1x
- 6 ZR 141/18 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 362 Erlöschen durch Leistung 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- ZPO § 130a Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung 1x