Beschluss vom Amtsgericht Wittenberg - 5a F 327/23 EASO

Leitsatz

Der Kindesmutter eines minderjährigen Kindes ist die Entscheidung über die Beantragung eines Reisepasses zur Erteilung eines Touristenvisums für die Einreise in die Russische Föderation vom 20. Juli - 4. August 2023 mit der Auflage zu erteilen, dass die Kindesmutter sich bis zum Antritt der Reise und während der Dauer der Reise täglich über veröffentlichte aktuelle Reisehinweise und eventuelle Reisewarnungen für das Zielgebiet informiert und ihre Zustimmungerklärung unverzüglich widerruft, wenn das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland für die Russische Föderation insgesamt oder aber das Zielgebiet der Reise eine Reisewarnung ausspricht und die Kindesmutter sicherstellt, dass ihre Tochter während der beschriebenen Reise jeweils über Fernkommunikationsmittel erreichbar ist.(Rn.20)

Tenor

1. Die Entscheidung darüber, ob

a) für das Kind L. , geb. am , ein Reisepass beantragt werden soll,

b) für das Kind L., geb. , für eine vom 20.07.2023 bis zum 04.08.2023 geplante und gemeinsam mit Herrn P., geb. , unternommene Reise ein Touristenvisum für die Einreise in die Russische Föderation beantragt werden soll,

c) das Kind L., geb. , zur Durchführung dieser Reise in Begleitung von Herrn P., durch die Republik Polen auf dem Landweg nach Kaliningrad fahren und von dort mit dem Flugzeug über Sankt Petersburg nach Barnaul und zurück fliegen darf,

d) für das Kind L., geb., eine zur Verwendung gegenüber den polnischen und russischen Behörden geeignete und bestimmte schriftliche Zustimmungserklärung der Sorgeberechtigten zur Durchführung der unter lit. c) beschriebenen Reise abgegeben werden soll,

wird der Antragstellerin und Kindesmutter übertragen.

2. Die Übertragung erfolgt mit der Auflage, dass

a) die Kindesmutter sich bis zum Antritt der Reise und während der Dauer der Reise täglich selbst auf der Homepage des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland über die jeweils dort veröffentlichten aktuellen Reisehinweise und eventuelle Reisewarnungen für das Zielgebiet der Reise sowie die Städte Kaliningrad und St. Petersburg informiert,

b) die Kindesmutter die vorstehend unter Ziff. 1. lit. d) genannte Zustimmungserklärung unverzüglich widerruft und im Fall einer bereits angetretenen Reise die zur sofortigen Rückreise des Kindes erforderlichen Schritte ergreift, sollte das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland für die Russische Föderation insgesamt oder aber das Zielgebiet der Reise oder die Städte Kaliningrad oder St. Petersburg eine Reisewarnung aussprechen,

c) die Kindesmutter sicherstellt, dass sie ihre Tochter sowie Herrn P. während der unter Ziff. 1 lit. c) beschriebenen Reise jederzeit über Fernkommunikationsmittel erreichen kann.

3. Die Gerichtskosten tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils selbst.

4. Die Entscheidung ist sofort wirksam.

5. Der Gegenstandswert beträgt 2.000 €.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die Eltern des Kindes Li. (im Folgenden: L.) und üben die elterliche Sorge auf der Grundlage einer Sorgeerklärung gemeinsam aus. Sie haben sich im Jahr 2010 getrennt. Gespräche oder gar Umgangskontakte zwischen L. und ihrem Vater haben in den vergangenen Jahren nicht stattgefunden.

2

Die Antragstellerin lebte in der Zeit von 2013 bis 2019 mit Herrn P. in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Herr P. ist inzwischen eine Verbindung mit einer anderen, aus Russland stammenden Frau eingegangen; beide beabsichtigen, im Sommer diesen Jahres zu heiraten. L. sieht Herrn P. in sozialer Hinsicht als ihren Vater an und spricht ihn auch mit „Papa“ an. L. ist auch in der Vergangenheit wiederholt mit Herrn P. verreist, so auch in die Skiferien. Herr P. hat intensive private und geschäftliche Kontakte nach Russland und hält sich mehrfach im Jahr dort auf.

3

L. besucht derzeit die Sekundarschule. Sie interessiert sich sehr für Russland, konnte in der Schule jedoch bislang die russische Sprache nicht erlernen, obwohl sie das möchte, weil dies in ihrer Schule zum Zeitpunkt ihrer Wahl der zweiten Fremdsprache nicht angeboten wurde.

4

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung eine gerichtliche Entscheidung zur Übertragung der Entscheidungsbefugnis über eine Reise in die Russische Föderation, welche L. vom 20.07.2023 bis zum 04.08.2023 gemeinsam mit Herrn P. und dessen künftiger Ehefrau, aber ohne ihre Mutter durchführen möchte, sowie hinsichtlich der damit zusammenhängenden Formalitäten. Die Reise soll zunächst mit dem PKW durch Polen nach Kaliningrad führen und von dort mit dem Flugzeug über St. Petersburg nach Banaul. In der dortigen Region möchte Herr P. mit dem Kind gemeinsam reisen. L. möchte dort auch eine Brieffreundin aus Omsk persönlich kennenlernen.

5

Die Antragstellerin trägt hierzu vor, dass zwischen dem Kindesvater und L. seit Jahren keinerlei persönliche Kontakte mehr bestünden. Herr P. habe für sie die Vaterrolle übernommen. L. freue sich sehr auf die Reise mit ihm. Herr P. könne auf der Grundlage der langjährigen und engen Kontakte in die Russische Föderation die aktuelle Situation dort gut einschätzen.

6

Die Kindesmutter legt ergänzend ein Schreiben des Kindesvaters vor, aus dem sich ergibt, dass er zwar einerseits seine Zustimmung zu der geplanten Reise mit Rücksicht auf etwaige Gefahren für das Kind verweigert, aber andererseits die Kindesmutter auffordert, möglichst rasch ein Adoptionsverfahren dahin anzustoßen bzw. zu betreiben, dass das Kind durch den Lebensgefährten der Mutter als dessen Kind angenommen werden soll. Dem werde er zustimmen, weil er sicher sei, dass dann zuverlässig für sein Kind gesorgt werde.

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Die Kindesmutter beantragt,

8

sie im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu ermächtigen, für das gemeinsame Kind L., geb., die Reisebevollmächtigung des Herrn P., geb., wohnhaft, für eine Reise von Jessen nach Kaliningrad mit dem Fahrzeug und von Kaliningrad nach St. Petersburg und weiter nach Barnaul mit dem Flugzeug allein zu erteilen und sie zu ermächtigen, einen Reisepass und ein Einreisevisum nach Russland für Li., geb., allein zu beantragen.

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Der Kindesvater beantragt,

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den Antrag abzuweisen.

11

Er hält die Reise angesichts der derzeitigen Weltlage für zu gefährlich. Zu einem späteren Zeitpunkt sei er bereit, der Reise zuzustimmen. Auch einer sonst alternativ in Betracht gezogenen gemeinsamen Reise des Kindes mit Herrn P. nach Österreich würde er zustimmen. Nach der mündlichen Verhandlung hat er seinen rechtlichen Standpunkt nochmals schriftsätzlich zusammengefasst. Auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 28.06.2023 wird insoweit Bezug genommen.

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Das Gericht hat eine Verfahrensbeiständin für das Kind bestellt und L. in deren Gegenwart angehört. Zum Ergebnis der Anhörung wird auf den Anhörungsvermerk vom 28.06.2023 Bezug genommen.

13

Das Gericht hat zudem das Jugendamt angehört. Das Jugendamt hat sich dafür ausgesprochen, die Reise auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Bei einer Reise in der gegenwärtigen Situation und Konstellation drohe die Gefahr, dass Kind ohne die Begleitung eines Sorgeberechtigten in einer unüberschaubaren Situation allein wäre, falls Herrn P. während der Reise etwas zustoßen sollte.

14

Die Verfahrensbeiständin hat sich den Bedenken des Jugendamtes gegen die geplante Reise angeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf ihren schriftlichen Bericht vom 27.06.2023 und die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2023 Bezug genommen.

15

In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Kindesmutter zu den Einzelheiten der geplanten Reise und des Entscheidungskonflikts mit dem Kindesvater angehört sowie den vormaligen Lebensgefährten der Kindesmutter, Herrn P., informatorisch ebenfalls zu den Einzelheiten der geplanten Reise befragt. Zum Ergebnis der Anhörung und Befragung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2023 Bezug genommen.

16

Ferner hat das Gericht den Kindesvater angehört. Der Vater ist dem Eindruck entgegengetreten, er habe keinen persönlichen Kontakt zu L.. Richtig sei zwar, dass sie seit längerer Zeit nicht mehr miteinander gesprochen hätten. Sie seien aber seit vier Jahren über einen Messengerdienst in Kontakt, den er lediglich angesichts des gegenwärtigen Konflikts der Eltern unterbrochen habe, um das Kind nicht in einen Konflikt zu treiben. Auch mit der Mutter sei er über diesen Messengerdienst ebenfalls in Kontakt.

II.

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1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gem. § 49 FamFG statthaft. Die Angelegenheit erfordert ein sofortiges Tätigwerden des Gerichts, denn ohne die Anträge auf Erteilung eines Reisepasses und eines Visums könnte die geplante Reise nicht durchgeführt werden und ohne die schriftliche Einverständniserklärung der Personenberechtigten könnte das Kind allein in Begleitung des Herrn P. aller Voraussicht nach nicht in die Russische Föderation einreisen. Bis zu einer Entscheidung in einer sorgerechtlichen Hauptsache kann nicht zugewartet werden, weil die Reise angesichts der Schulpflicht des Kindes nur in den Ferien durchgeführt werden kann und nicht sicher ist, dass bis dahin ein Hauptsacheverfahren in dieser Sache noch durchgeführt werden könnte.

18

Dem steht nicht entgegen, dass die Übertragung der Entscheidungsbefugnis in dieser Angelegenheit zum jetzigen Zeitpunkt einer Vorwegnahme einer etwaigen Hauptsache gleichkommt. Dies ist ausnahmsweise hinzunehmen, da der Schutzzweck, nämlich eine allein am Kindeswohl orientierte Entscheidung darüber, ob L. die Reise antreten kann, nicht mehr erreicht werden könnte, wenn bis zu einer Entscheidung in einem etwaigen sorgerechtlichen Hauptsacheverfahren in dieser Sache zugewartet würde. Auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten aus § 155 FamFG zur Beschleunigung eines etwaigen Hauptsacheverfahrens würde eine sorgerechtliche Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren so spät wirksam (§ 40 Abs. 1 FamFG), dass nicht mehr sichergestellt wäre, dass L. noch rechtzeitig einen Reisepass beantragen und ein Visum erhalten könnte. Dies erscheint schon unter den jetzigen Bedingungen nicht sicher vorhersehbar, aber doch immerhin noch möglich; der Erlass der beantragten Entscheidung ist die einzige Möglichkeit, ihr insoweit zumindest noch eine Chance zu eröffnen, die in Aussicht genommene Reise auch antreten zu können.

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2. Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ist auch nach den für das Rechtsverhältnis maßgeblichen Vorschriften gerechtfertigt, § 49 FamFG. Können sich Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, nicht einigen, so kann das Familiengericht die Entscheidungsbefugnis auf dessen Antrag einem Elternteil übertragen, § 1628 BGB.

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Diese Voraussetzungen liegen hier hinsichtlich sämtlicher in Rede stehenden Angelegenheiten vor:

21

a) Bei der Reise in die Russische Föderation handelt es sich für L. um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, so dass die Kindesmutter, bei der L. lebt, die Entscheidung über die Reise und die dafür erforderlichen Schritte nicht allein treffen kann. In diesem Ausgangspunkt stimmen die Beteiligten überein, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen.

22

b) Die Entscheidungsbefugnis darüber, einen Reisepass für L. zu beantragen, ist einerseits Voraussetzung dafür, überhaupt ein Visum für die Einreise in die Russische Föderation beantragen zu können und damit notwendige Voraussetzung für die in Aussicht genommene Reise des Kindes mit Herrn P. dorthin. Sie geht aber über diesen Anlass hinaus, da das Kind ohne einen Reisepass auch über die konkret geplante Reise hinaus keinerlei Reise in ein Land antreten könnte, bei dem die Vorlage eines Reisepasses rechtliche Voraussetzung für eine Einreise ist. Darüber hinaus wäre die Ausstellung eines Reisepasses allerdings auch schon verpflichtende Voraussetzung für die Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland, § 1 Abs. 1 PassG. Ohne die Ausstellung eines Reisepasses wäre das Kind daher erheblich in seiner Reisefreiheit eingeschränkt. L. könnte als Minderjährige den Pass nicht selbst und ohne Mitwirkung der Personensorgeberechtigten beantragen. Die Antragstellerin allein könnte den Antrag indessen nur stellen, wenn sie zumindest alleinige Inhaberin des Aufenthaltsbestimmungsrechts wäre, § 6 Abs. 1 S. 6 PassG, was sie indessen nicht ist.

23

Da die Entscheidung darüber, ob für L. überhaupt ein Reisepass beantragt werden soll, sich aus den aufgezeigten Gründen nicht auf den konkreten Reiseanlass beschränkt, fehlt es nach dem entscheidungsleitenden Maßstab des Kindeswohls (§ 1697a BGB) an nachvollziehbaren Gründen für die Weigerungshaltung des Antragsgegners; auf den konkreten Anlass für die Ausstellung eines Reisepasses für das Kind kommt es insoweit nicht an. Die Entscheidungsbefugnis in dieser Angelegenheit ist daher der Kindesmutter zu übertragen.

24

c) Die Befugnis, die Entscheidung darüber zu treffen, ob für L. auch ein Visum zur Einreise in die Russische Föderation beantragt werden soll, steht demgegenüber in unmittelbarem Zusammenhang mit der in Aussicht genommenen Reise dorthin im Juli und August 2023. Gleiches gilt für die Entscheidung darüber, ob L. die Teilnahme an dieser Reise erlaubt werden soll und ob die Personensorgeberechtigten zugunsten des Herrn P. eine Erklärung zur Verwendung gegenüber den Behörden der Republik Polen und der Russischen Föderation über ihr Einverständnis mit der Reise ihrer Tochter in Begleitung von Herrn P. dorthin abgeben sollen.

25

Insoweit haben beide Elternteile für ihre jeweiligen Standpunkte in der mündlichen Verhandlung und bei ihrer persönlichen Anhörung jeweils gute und nachvollziehbare Gründe vorgebracht. Die Antragstellerin verweist darauf, dass L. mit der in Aussicht genommenen Reise große Erwartungen auf das ihr unbekannte Land verbindet, ihr früherer Lebensgefährte mit den dortigen Verhältnissen intensiv vertraut ist und L. ihre Brieffreundin auch persönlich kennenlernen möchte. Eine Reise in ein in kultureller und sprachlicher Hinsicht ganz anders geprägtes Land als die Bundesrepublik Deutschland, noch dazu in Begleitung eines guten Kenners dieses Landes und verbunden mit der Möglichkeit zu persönlichen Kontakten und Begegnungen dient dazu, den kulturellen Horizont des Kindes zu erweitern und ihr Verständnis für die Welt, in der sie lebt, zu vertiefen. Für eine große Kulturnation, die mit der europäischen Geschichte aufs Engste verbunden ist, gilt dies ungeachtet der aktuellen politischen Situation dort erst recht. Eine solche Reise ist mithin der Entwicklung des Kindes nicht nur abstrakt förderlich, sondern auch nach den Interessen des Kindes konkret von erheblicher Bedeutung, zumal L. mit 15 Jahren in einem Alter ist, in welchem erwartet werden darf, dass sie die neuen Eindrücke aus einer solchen Reise selbständig aufnehmen und verarbeiten kann, aber auch angesichts des Umstandes, dass Herr P., den sie in sozialer Hinsicht als ihren Vater ansieht und der ihr erkennbar sehr wichtig ist, dem Land eng verbunden ist und sie dessen Eindrücke und Erlebnisse verständlicherweise teilen möchte. Das gilt umso mehr, als er sich anschickt, in naher Zukunft eine Russin zu heiraten, so dass zu erwarten ist, dass die Kontakte der Familie nach Russland sich eher noch intensivieren werden und die Befassung mit dem Land auch in Zukunft ein wichtiges Thema für L. sein wird. Es ist daher nachvollziehbar, dass die Kindesmutter ihrer Tochter die Teilnahme an dieser Reise ermöglichen möchte.

26

Umgekehrt ist indessen auch gut nachvollziehbar, dass der Antragsgegner angesichts der veränderten Sicherheitslage, die durch den Angriff der Truppen der Russischen Föderation auf die Ukraine geprägt ist und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auch zum Zeitpunkt der Reise noch geprägt sein wird, Bedenken gegen diese Reise hat. Immerhin rät das Auswärtige Amt ausweislich der auf der dortigen Homepage veröffentlichten Reisehinweise gegenwärtig deutschen Staatsbürgern ausdrücklich von einer solchen Reise ab, auch wenn eine über diesen Rat hinausgehende ausdrückliche Reisewarnung nur für die unmittelbar an die Ukraine angrenzenden russischen Verwaltungsbezirke ausgesprochen worden ist und die beabsichtigte Reise in andere, vom Kriegsgeschehen weit entfernte Teile Russlands führen soll.

27

Aus Sicht des Gerichts sprechen indessen die besseren Gründe dafür, dem Kind die Reise zu ermöglichen, und deshalb auch dafür, die Entscheidungsbefugnis in dieser Angelegenheit der Kindesmutter zu übertragen. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass L. selbst auch in der Anhörung ihr besonderes Interesse an dieser Reise und ihre Begeisterung für das Land sehr plastisch geschildert hat und dabei auch deutlich geworden ist, dass ihr durchaus bewusst ist, dass diese Reise angesichts der Weltlage schon nach dem in Aussicht genommenen Reiseweg über Polen und Kaliningrad auch anstrengender sein mag als gewöhnliche Urlaubsreisen und möglicherweise hier oder da auch unvorhergesehene Umstände auf sie zukommen. Sie ist jedoch insoweit offen und angstfrei und hat nach dem Eindruck des Gerichts auch schon hinreichend Reife, um vorschnelle oder unvorsichtige Handlungsweisen, die zu Komplikationen mit den dortigen Behörden oder sonstigen Konflikten führen könnten, als solche zu erkennen und zu unterlassen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass Herr P., wie seine Befragung ergab, das Land aus vielen Reisen ungewöhnlich gut kennt und erwartet werden kann, dass er die praktischen Schwierigkeiten, mit denen eine solche Reise unter den gegenwärtigen Umständen verbunden sein kann, abschätzen und bewältigen kann. Dies gilt umso mehr, als auch die künftige Ehefrau des Herrn P., eine Russin, mit beiden gemeinsam unterwegs sein wird, so dass auch keinerlei Verständigungsprobleme zu erwarten sind.

28

Trotz des Gewichts der jeweils vorgebrachten Gründe ist zudem deutlich geworden, dass nur die Kindesmutter über abstrakte Erwägungen hinaus auch die konkrete Situation ihrer Tochter hinreichend im Auge hat. Die von dem Kindesvater vorgebrachten Gründe für seine Ablehnung sind abstrakter Natur. Er hat generelle, der aktuellen Situation in der Russischen Föderation geschuldete Bedenken. In der Anhörung wurde aber nicht erkennbar, dass er sich mit L. Bedürfnissen, ihrer Bindung an Herrn P. und ihren Interessen näher auseinandergesetzt hätte oder sich mit den etwaigen konkreten Gefahren aus dem Verlauf der in Aussicht genommenen Reise befasst hätte. Auch wenn er den Vergleich in der mündlichen Verhandlung als unstatthaft von sich gewiesen hat, ist doch nicht zu übersehen, dass er trotz der durchaus konkreten Gefahr, die mit einem Skiurlaub für die Gesundheit eines Kindes unvermeidlich einhergeht, diesem in der Vergangenheit zugestimmt hat und auch gegenwärtig zustimmen würde, während er hier auf abstrakte Gefahren abhebt, ohne sich damit zu befassen, ob und wie diese sich ggf. auf die geplante Reise auswirken würden. Zudem wird aus seiner schriftlichen Stellungnahme gegenüber der Kindesmutter vom 09.05.2023 (Anlage 3 zur Antragsschrift) überdeutlich, dass neben diesen Befürchtungen auch völlig sachfremde Erwägungen seine Entscheidung mit beeinflussen. Wenn er dort ausführt, dass Herr P. sein Kind adoptieren möge und er L. dann „wohlbehütet und beschützt“ wisse, wird deutlich, dass seine Entscheidung an anderen Interessen als allein dem Wohl von L. orientiert ist und er die Verhinderungsmacht als Druckmittel gegen die Kindesmutter einsetzen möchte, der gegenüber er sich zudem ausfällig und beleidigend äußert. Auf die Intensität des Kontakts mit seiner Tochter kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Es spricht insoweit aber für sich, dass L. es im Vorfeld zu ihrer gerichtlichen Anhörung strikt ablehnte, ihm auch nur zu begegnen und hohen Wert darauf legte, in das Anhörungszimmer zu gelangen, ohne ihn sehen zu müssen.

29

Es sprechen auch keine überwiegenden Gründe des Kindeswohls (§ 1697a BGB) dagegen, der Kindesmutter die Entscheidungsbefugnis in dieser Angelegenheit zu übertragen. Völlig gefahrlos ist eine Reise in ein weit entferntes Land zwar nie, aber das Gericht sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass die konkret geplante Reise für L. mit ungewöhnlich großen, vernünftigerweise nicht mehr hinnehmbaren Risiken verbunden wäre. Es besteht keinerlei belastbarer Anhaltspunkt dafür, die gegenwärtig stattfindenden Kampfhandlungen zwischen den Truppen der Russischen Föderation und der Ukraine, die sich aktuell auf das Staatsgebiet der Ukraine beschränken, sich bis zu der geplanten Reise auch auf die Gebiete der Russischen Förderation ausdehnen werden, die L. besuchen möchte. Die Altairegion ist mehr als 4.000 Kilometer vom Kriegsgeschehen entfernt; L. ist dort objektiv deutlich weiter vom Kriegsgeschehen entfernt als zuhause. Die Ukraine verfügt bekanntlich auch nicht über Waffen, die diese Region erreichen könnten. Das Risiko, dass es zu innerrussischen Spannungen kommen könnte und diese auch den Verlauf der Reise beeinträchtigen könnten, ist nach der Konfrontation zwischen den Truppen der Russischen Föderation und einer privaten Söldnerarmee am vergangenen Wochenende zwar nicht mehr nur theoretischer Natur. Gerade weil Herr P. mit den Verhältnissen des Landes vertraut und die Reise in Begleitung einer Russin geplant ist, ergibt sich hieraus derzeit kein gesteigertes konkretes Risiko für L.. Es darf vielmehr erwartet werden, dass ihre erwachsenen Begleiter sich fortwährend über die Lage informieren und erforderlichenfalls die Reiseroute abändern oder sonst die Reise abbrechen werden. Die hierzu erteilten Auflagen sollen vorsorglich sicherstellen, dass eine Information der Mutter über die Lage im Land insoweit nicht nur über sie, sondern anhand der objektiven Bewertung durch das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erfolgt und entsprechende Informationen und eine etwaige künftige Reisewarnung auch sofort beachtet werden.

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Das Gericht sieht auch kein gesteigertes Risiko dafür, dass gerade L. durch russische Behörden als Geisel genommen werden könnte. Das Auswärtige Amt warnt in seinen Reisehinweisen zwar abstrakt vor einer solchen Gefahr; indessen ist nichts dafür ersichtlich, dass sich diese Gefahr deutschen Staatsbürgern -noch dazu Minderjährigen- gegenüber bislang konkretisiert hätte. L. gehört auch nicht zur Gruppe derjenigen, bei denen zu erwarten wäre, dass sie die besondere Aufmerksamkeit russischer Behörden auf sich ziehen könnten, wie z.B. Mitarbeiter von NGO’s, Bundeswehrangehörige oder Journalisten. Weder den Reisehinweisen noch Medienberichten oder sonst öffentlich zugänglichen Quellen ist darüber hinaus zu entnehmen, dass das Kriegsgeschehen über die Grenzregionen hinaus das Alltagsleben in den übrigen Gebieten der Russischen Föderation so beeinträchtigen würde, dass über mögliche Unbequemlichkeiten hieraus -etwa wegen Versorgungsengpässen oder Schwierigkeiten bei einer etwaigen Notwendigkeit, ärztliche Behandlung zu erhalten- eine konkret gesteigerte Gefahr für das Kind droht.

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Auch der Umstand, dass das Kind in Gesprächen mit den Bewohnern eines Landes, das sich mit einem Nachbarstaat im Krieg befindet, gegenwärtig möglicherweise in gesteigerter Form auf eine Ablehnung westlicher Werte oder aber, etwa anlässlich des Todes russischer Soldaten, auch auf Schilderungen oder Bilder von Leid und Tod treffen könnte, gibt keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Es gehört zum Erwachsenwerden, von derartigen, im Einzelfall durchaus schwierigen Erfahrungen nicht verschont zu bleiben, sondern an den Sichtweisen und Erlebnissen Anderer teilzuhaben und sich damit auseinanderzusetzen. Nach dem Eindruck, den das Gericht aus der persönlichen Anhörung von der Kindesmutter hat sowie nach den Schilderungen des Herrn P. besteht kein Zweifel daran, dass beide bereit und in der Lage sind, L. erforderlichenfalls insoweit auch emotional und intellektuell zu begleiten und derartige Erlebnisse mit ihr zu besprechen. Nach dem Eindruck, den das Gericht aus der Anhörung von L. hat, hat sie keine romantischen Vorstellungen von dieser Reise, sondern sich durchaus damit befasst, unter welchen Umständen diese gegenwärtig stattfindet und mit welchen Erfahrungen sie insoweit rechnen muss.

32

Das Gericht nimmt auch die Bedenken des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin ernst. Es mag durchaus sein, dass es, von außen betrachtet, ratsam erscheinen könnte, die in Aussicht genommene Reise auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Diese Erwägungen treffen indessen nicht den Kern des Konflikts. Es kommt nicht darauf an, ob das Gericht der Auffassung ist, dass die Reise sinnvollerweise auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden sollte, sondern nur darauf, ob es unter dem Blickwinkel des Kindeswohls geboten erscheint, von einer Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf die Kindesmutter allein abzusehen. Das ist aus den vorgenannten Gründen nicht der Fall.

33

d) Keine Rolle spielt demgegenüber für die Entscheidung, ob die geplante Reise auf der Grundlage der der Kindesmutter übertragenen Entscheidungsbefugnisse letztlich durchführbar sein wird oder die Einreise des Kindes mit Herrn P. nach dem Recht der Russischen Föderation von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden könnte oder wird. Die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf die Mutter allein gem. § 1628 BGB dient lediglich dazu, die aus der Meinungsverschiedenheit in dieser Einzelfrage entstandene Blockade der rechtlichen Handlungsfähigkeit der Sorgeberechtigten aufzulösen. Ob die Reise dann tatsächlich auf dieser Grundlage durchführbar ist, ist eine außerhalb dieses Konflikts stehende Rechtsfrage.

34

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 81 FamFG. Hierbei sind keine Gründe ersichtlich geworden, die Kosten einem der beiden Elternteile ganz oder zum überwiegenden Teil aufzugeben.

35

4. Die Festsetzung des Gegenstandswertes erfolgt mit dem Regelwert aus §§ 41, 49 FamGKG.


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