Urteil vom Amtsgericht Wuppertal - 96 C 450/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstrecken
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Tatbestand:
2Im Jahr 2011 beauftragten drei Mitglieder des damaligen Vorstands des Klägers, nämlich Herr M, Herr Y und Herr S, den Beklagten mit einer Beratung im Hinblick auf eine beabsichtigte Sitzung des erweiterten Vorstandes des Klägers. Der Beklagte forderte jeweils unter dem Betreff „Beratung Haus + Grund Wuppertal und Umland e.V.“ mit Schreiben vom 02.08.2011 einen Gebührenvorschuss i.H.v. 500,00 EUR sowie mit Schreiben vom 03.08.2011 einen Gebührenvorschuss i.H.v. 2.000,00 EUR an. Der Kläger zahlte die Vorschüsse an den Beklagten. Mit der Kostenrechnungsnummer #####/#### rechnete er für seine Beratungstätigkeit eine 1,1 Beratungsgebühr nach einem Wert von 5.000,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 394,01 EUR ab. Mit der Kostenrechnungsnummer #####/#### rechnete der Beklagte gegenüber dem Kläger seine Prozessführungstätigkeit nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR zuzüglich der Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 2.110,65 EUR gegen über dem Kläger ab. Die Prozessführung bezog sich auf ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Wuppertal unter dem Az. 4 O 230/11, das von den Herren M, Y und S als Verfügungskläger gegen vier weitere Mitglieder des damaligen Vorstands des Klägers geführt worden ist. X-X des Inhalts des Urteils vom 08.08.2011 wird auf Bl. 8-15 der Akten Bezug genommen.
3Der Kläger erkennt lediglich die Rechnungsnummer #####/#### an und verlangt den Rest des gezahlten Vorschusses in Höhe von 2.105,99 EUR zurück. Hierzu mahnte er den Beklagten zuletzt mit Zahlungsfrist bis 20.06.2014 an.
4X-X des Inhalts der Satzung des Klägers wird auf Bl. 22, 23 d. A. Bezug genommen.
5Der Kläger behauptet, für das Vorgehen der Herren M, Y und S habe es keinen Beschluss gegeben. Insbesondere gebe es keinen Beschluss, dass der Kläger die Durchführung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens in Auftrag gegeben habe. Der Beklagte sei lediglich durch Herrn M beauftragt worden.
6Der Kläger beantragt,
7den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 2.105,99 EUR nebst
85 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.06.2014 zu zahlen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Der Beklagte behauptet, er sei durch Mehrheitsbeschluss des Vereins mit der Beratung beauftragt worden. Im Zuge dieser Beratung habe der Vorstand den Beklagten aufgefordert, die Vorschüsse anzufordern. Die Herren M, Y und S hätten ihn, den Beklagten, im Interesse des Vereins beauftragt, gegen die Mitglieder des Beirats ein einstweiliger Verfügungsverfahren einzuleiten. Die Aufforderung zur Zahlung des zweiten Vorschusses i.H.v. 2.000,00 EUR sei ausdrücklich auf Weisung der Herren M, Y und S geschehen. Es sei ausdrücklich darüber gesprochen worden, dass für die entstehenden Kosten der Kläger aufkommen solle. Die Herren M, Y und S hätten ihn, den Beklagten, auch angewiesen aus dem überwiesenen Vorschuss die Gerichtskosten für das einstweilige Verfügungsverfahren zu zahlen.
12Entscheidungsgründe:
13Die zulässige Klage ist unbegründet.
14Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 2.105,99 EUR.
15Entweder ist der Kläger wirksam, vertreten durch drei Mitglieder seines damaligen Vorstands, verpflichtet worden, die Kosten auch für das einstweilige Verfügungsverfahren der Herren M, Y und S zu übernehmen oder der Kläger ist mit einem Rückforderungsanspruch gemäß § 814 BGB ausgeschlossen.
16Der Kläger könnte – dem Vortrag des Beklagten folgend – sich wirksam gegenüber dem Beklagten verpflichtet haben, die Kosten für das einstweilige Verfügungsverfahren der Herren M, S und Y zu übernehmen.
17Die Herren M, Y und S waren Mitglieder des damaligen Vorstands des Klägers. Der Vorstand des Klägers besteht gemäß § 9 der Satzung aus vier Mitgliedern. Nach § 26 Abs. 2 S. 1 BGB wird der Verein – mangels abweichender Regelung in der Satzung – durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten, wenn der Vorstand aus mehreren Personen besteht. Demnach hätten die drei Vorstandsmitglieder M, Y und S den Kläger wirksam gegenüber dem Beklagten zur Übernahme der Kosten für ein einstweiliges Verfügungsverfahren verpflichten können.
18Diesbezüglich kommt es nicht darauf an, ob dieses einstweilige Verfügungsverfahren im Interesse des Vereins geführt worden ist. Denn im Außenverhältnis kann die Mehrheit der Vorstandsmitglieder den Verein wirksam vertreten.
19Es kommt auch nicht darauf an, dass – dem Vortrag des Klägers folgend – über die Beauftragung des Beklagten mit der Durchführung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens im Namen des Vereins kein Beschluss gemäß § 9 Ziffer 5 der Satzung vorliegt. Denn ein derartiger Beschluss hat keine Auswirkung auf eine Verpflichtung im Außenverhältnis.
20Es ist auch unerheblich, ob die Beauftragung des Beklagten im Interesse des Klägers erfolgte, da der Kläger auch Rechtsgeschäfte abschließen kann, die nicht in seinem Interesse liegen.
21Eine Beweisaufnahme über die Behauptung des Beklagten ist indes nicht erforderlich. Denn wenn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen würde, dass der Kläger, vertreten durch drei seiner Vorstandsmitglieder, sich gegenüber dem Beklagten wirksam zur Kostenübernahme verpflichtet hat, wäre der Kläger mit einem Rückforderungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BBG nach § 814 BGB ausgeschlossen.
22Nach § 814 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war.
23Wenn zwischen den Parteien keine wirksame vertragliche Verpflichtung zur Übernahme der Kosten geschlossen worden wäre und der Kläger somit – seinem Vortrag folgend –auf eine Schuld seiner Vorstandsmitglieder geleistet hätte, hätte der Beklagte von dem Kläger etwas durch Leistung ohne Rechtsgrund erlangt.
24Die rechtshindernde Einwendung des § 814 BGB wäre von Amts X-X zu beachten.
25Voraussetzung ist, dass der Leistende zum Zweck der Erfüllung einer nicht bestehenden Schuld geleistet hat, er also nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung objektiv nicht zu der Leistung verpflichtet gewesen sein dürfte. Dies wäre der Fall, wenn – dem klägerischen Vortrag folgend – keine wirksame Verpflichtung zwischen den Parteien bestanden hätte.
26Darüber hinaus muss der Leistende wissen, dass er zum Zeitpunkt der Leistung diese nicht schuldete. Vorliegend kann offen bleiben, wer die Leistung an den Beklagten vorgenommen hat. Sofern die Vorstandsmitglieder M, Y oder S selbst – als Vertreter des Klägers – die Leistung an den Beklagten erbracht haben, hatte der Leistende im Zeitpunkt der Leistung Kenntnis der Nichtschuld. Sofern ein anderer Vertreter des Klägers die Leistung an den Beklagten vorgenommen hat, ist diesem die Kenntnis der damaligen Vorstandsmitglieder M, Y und S zuzurechnen. Nach der sog. absoluten Wissenstheorie wird das Wissen eines vertretungsberechtigten Organmitgliedes automatisch als Wissen der juristischen Person selbst angesehen, wobei gleichgültig ist, auf welchem X das Wissen erlangt worden war. Das Wissen des Organmitglieds wird der juristischen Person ohne Rücksicht darauf zugerechnet, ob das wissende Organmitglied an dem Abschluss des maßgebenden Rechtsgeschäfts beteiligt war oder davon gewusst hat. Auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Wissenszurechnung bei juristischen Personen wäre das Wissen der Vorstandsmitglieder M, Y und S dem Kläger entsprechend § 166 BGB zuzurechnen gewesen. Sofern ein weiterer Vertreter des Klägers mit der Auszahlung des Vorschusses an den Beklagten von einem der Vorstandsmitglieder M, Y oder S beauftragt worden ist, wäre das Wissen der Vorstandsmitglieder entsprechend § 166 Abs. 2 BGB dem Vertreter zuzurechnen. Falls ein Vertreter ohne besondere Anweisung, z.B. im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs, gehandelt hätte, wäre diesem die Kenntnis der Vorstandsmitglieder M, Y und S im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung zuzurechnen. Dabei ist maßgeblich, dass innerhalb des Vereins für alle handelnden Beteiligten diejenigen Informationen verfügbar sind, die üblicherweise aktenmäßig festgehalten werden. So ergibt sich aus § 9 Ziffer 5 der Satzung des Klägers, dass der Vorstand durch Beschlüsse entscheidet. Nach dem klägerischen Vortrag war aber über die Beauftragung des Beklagten mit der Durchführung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens für den Verein bzw. für die Vorstandsmitglieder M, Y S kein Beschluss gefasst worden, so dass auch für einen Vertreter, der im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs ohne gesonderte Anweisung gehandelt hätte, erkennbar war, dass eine Pflicht des Klägers zur Zahlung eines Vorschusses nach Aufforderung des Beklagten nicht bestand.
27Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 27.04.2015 bietet keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, § 156 ZPO.
28Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
29Streitwert: 2.105,99 Euro
30Rechtsbehelfsbelehrung:
31A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
32a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
33b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
34Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
35Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.
36Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
37Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
38B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
39Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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Referenzen
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BGB § 814 Kenntnis der Nichtschuld 4x
- BGB § 166 Willensmängel; Wissenszurechnung 2x
- ZPO § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung 1x
- BGB § 26 Vorstand und Vertretung 1x
- § 812 Abs. 1 Satz 1 BBG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 O 230/11 1x (nicht zugeordnet)