Urteil vom Amtsgericht Wuppertal - 391 C 67/23
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um die formelle und materielle Wirksamkeit von Beitragserhöhungen zur privaten Krankenversicherung für die Jahre 2021 und 2022.
3Der Kläger ist bei der Beklagten unter der N01 kranken- und pflegeversichert. Im Jahr 2020 betrug der monatliche Beitrag des Klägers 588,49 EUR.
4Für die Jahre 2021 und 2022 erhöhte die Beklagte die Beiträge zur Krankenversicherung jeweils. Für das Jahr 2021 erhöhte die Beklagte mit Schreiben von November 2020 (Anl. BLD 2, Bl. 117 ff. d.A.) den Beitrag auf monatlich 646,01 EUR. Für das Jahr 2022 erhöhte die Beklagte mit Schreiben von November 2021 (Anl. BLD 2, Bl. 127 ff G.A.) den Beitrag auf monatlich 609,83 EUR.
5Der Kläger erhielt zu den Prämienanpassungen Mitteilungsschreiben sowie begleitende Informationen. In den Mitteilungsschreiben befand sich jeweils eine tabellarische Auflistung der verschiedenen Tarife. Die Tarife, die sich veränderten, waren einzeln aufgeführt und markiert. Auf die jeweiligen Erhöhungsschreiben nebst Mitteilungsschreiben wird im Übrigen Bezug genommen.
6Der Kläger zahlte monatlich die von der Beklagten festgelegten Beträge.
7Er ist der Ansicht, bei der Vornahme der jeweiligen Beitragsanpassung habe die Beklagte ihn nicht die maßgeblichen Gründe im Sinne von § 203 VVG mitgeteilt. Zudem seien die Beitragserhöhungen auch materiell unwirksam. Die Beklagte habe darzulegen und zu beweisen, dass die Rechtsvorschriften für die Erhöhungen der Prämien jeweils vorgelegen hätten. Daher müsse er zur materiellen Rechtmäßigkeit nicht weiter vortragen. Er behauptet, dass keine nicht nur vorübergehende Veränderung mindestens einer der beiden maßgeblichen Rechnungsgrundlagen (Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeit) in der erforderlichen Höhe vorgelegen hätte, kein unabhängiger Treuhänder den Beitragsanpassungen zugestimmt habe, diesem nicht sämtliche „erforderlichen Unterlagen“ vorgelegen hätten und sich aus diesen Unterlagen weder die Voraussetzungen noch der Umfang der Beitragserhöhungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen nachvollziehbar und belegbar ergäben. Zudem hätten dem Treuhänder auch keine Unterlagen vorgelegen, denen die Verteilung der Limitierungsmaßnahmen nachvollziehbar hätten entnommen werden können.
8Der Kläger beantragt,
91. a. festzustellen, dass folgende Prämienerhöhungen in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet ist:
10i. Im Tarif DENT2+ die Erhöhung zum 01.01.2021 in Höhe von 57,52 EUR,
11ii. Im Tarif STRT2+ die Erhöhung zum 01.01.2022 in Höhe von 4,95 EUR;
12b. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1045,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem 12.09.2023 zu zahlen;
13c. festzustellen, dass der monatlich fällige für die Zukunft Gesamtbetrag um 38,85 EUR zu reduzieren ist;
14d. festzustellen, dass die Beklagte die tatsächlich gezogenen Nutzungen aus den bereits überzahlten Beiträgen (Antrag zu 1.b.) von deren Erhalt bis zum 12.09.2023 an den Kläger herauszugeben hat;
152. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 EUR freizustellen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Die Beklagte behauptet, die Beitragsanpassungen seien jeweils erforderlich gewesen, weil die Gegenüberstellung der erforderlichen Versicherungsleistungen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen bei der Überprüfung eine Veränderung von mehr als fünf Prozent ergeben habe und die Abweichungen als nicht nur vorübergehend anzusehen gewesen seien. Auch die Treuhänder hätten der Anpassung nach Überprüfung zugestimmt. Sie meint, die vom Kläger behauptete Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen erfolge ins Blaue hinein.
19Sie ist der Ansicht, die Mitteilungen zu den Beitragserhöhungen hätten zudem den gesetzlichen Anforderungen entsprochen.
20Das Gericht hat den Kläger unter dem 19.10.2023 (Bl. 138 GA.) aufgefordert, seine Einwendungen gegen die Beitragsanpassungen für diesen Einzelfall zu konkretisieren und um Klarstellung gebeten, ob eine Übergabe der Kalkulationsunterlagen gewünscht ist.
21Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die Klage hat keinen Erfolg.
24I.
25Es kann dahinstehen, ob hinsichtlich des Feststellungsbegehrens die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 256 ZPO vorliegen. Denn selbst wenn diese fehlen würden, wäre die Klage auch insoweit als unbegründet und nicht etwa als unzulässig abzuweisen. Nach Teilen der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung, die sich das erkennende Gericht zu eigen macht, handelt es sich bei den von § 256 ZPO geforderten Voraussetzungen nicht um Prozessvoraussetzungen, ohne deren Vorliegen dem Gericht ein Sachurteil verwehrt ist. In einer solchen Konstellation ist dem evidenten Interesse der Beklagtenseite, kein weiteres Mal zu Unrecht in Anspruch genommen zu werden, durch die mit der Abweisung als unbegründet einhergehenden materiellen Rechtskrafterstreckung nach § 322 Abs. 1 ZPO Rechnung zu tragen (vergleichbar OLG Hamm, Urteil vom 19.03.2021 – 11 U 56/20, Rn. 19, juris unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 26.09.1995 zu KVR 25/94, NJW 1996, S. 193; BGH, Urteil vom 27.10.2009 zu XI ZR 225/08, NJW 2010, S. 361).
26II.
27In der Sache haben die Klageanträge keinen Erfolg, da die Anpassungen auf der Grundlage des Vortrages der Klägerseite nicht zu beanstanden sind. Damit besteht insbesondere kein Abschöpfungsanspruch der klagenden Partei aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; 818 Abs. 2 BGB (sog. condictio indebiti), weil die angegriffenen Vermögensverschiebungen ihren Rechtsgrund in dem Versicherungsvertrag i. V. m. §§ 1, 203 VVG haben.
28Zu den wesentlichen Erwägungen im Einzelnen:
291.
30Die Beklagte hat die formellen Anforderungen für eine Beitragsanpassung eingehalten. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben (z. B. den Rechnungszins) anzugeben. Das ergibt die Auslegung des § 203 VVG, namentlich dem Wortlaut der Norm, der Gesetzessystematik, der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift (vgl. dazu ausführlich: BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19 –, Rn. 26, juris; BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 314/19 –, Rn. 21, juris; bestätigend: BGH, Urteil vom 10.03.2021 – IV ZR 353/19 –, Rn. 20, juris; erneut bestätigend: BGH, Urteil vom 23.06.2021 – IV ZR 250/20 –, Rn. 17; ebenso OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.05.2019 – 7 U 295/17).
31Geleitet von diesem rechtlichen Maßstab hat das Gericht im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden, ob die individuelle Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2021 – IV ZR 250/20 –, Rn. 17, juris, unter Verweis auf die eingeschränkte revisionsrechtliche Überprüfung).
32Die formellen Voraussetzungen für die Anpassungen wurden von der Beklagten bei wertender Betrachtung aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers als Erklärungsempfänger bei allen Anpassungen eingehalten, indem sie die maßgeblichen Gründe für die Veränderung nannte. Die gegebenen Anpassungsinformationen erfüllen den Zweck, einem verständigen Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. In den Anschreiben wird konkret die Rechnungsgrundlage, welche die jeweilige Erhöhung ausgelöst hatte, genannt. Dies war in allen Fällen klar erkennbar die Steigerung der Leistungsausgaben, was dem Kontext der Mitteilungen, also gesteigerte Kosten für Gesundheitsleistungen bedingen eine Erhöhung der Beiträge, zu entnehmen war. Dabei wies die Beklagte ausdrücklich darauf hin, dass eine Prüfung jährlich gesetzlich vorgeschrieben sei, woraus der Versicherungsnehmer ersehen konnte, dass die jeweilige Erhöhung nicht etwa auf einen bei ihm ggf. eingetretenen erhöhten Leistungsaufwand oder einem freien Ermessen des Versicherers beruhte. Zudem beließ es die Beklagte nicht bei der abstrakten Mitteilung der Erhöhungsvoraussetzungen, sondern band diese Informationen auf den vorliegenden Versicherungsfall durch die Formulierung „Diese Überprüfung hat ergeben, …“ sprachlich an. An der Aufstellung in dem Nachtrag zum Versicherungsschein war eindeutig zu ersehen, welche Tarife von der Steigerung betroffen waren. Mit den weiteren Informationen bettete die Beklagte zudem die Anpassungen aufgrund der Leistungssteigerungen in gut verständlicher Weise in das rechtliche System ein (so auch die ständige Rechtsprechung des LG Wuppertal zu den streitgegenständlichen Erhöhungsschreiben, vgl. nur Urt. v. 24.10.2023 – 4 O 74/23).
332.
34In materieller Hinsicht sind die Anpassungen gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Richtigkeit der zulässigen und gebotenen Neuberechnungen sind von der Klägerseite nicht in prozessual erheblicher Weise angegriffen worden. Deshalb steht für das Gericht gemäß § 138 Abs. 3 ZPO bindend fest, dass die Beitragsanpassungen erforderlich waren, weil die Gegenüberstellung der notwendigen Versicherungsleistungen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen bei der Überprüfung eine Veränderung von mehr als fünf Prozent bzw. zehn Prozent ergab und die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen war. Ebenso steht fest, dass die Einzelprämie zutreffend kalkuliert wurde und die Limitierungsmittel entsprechend den gesetzlichen Vorgaben verteilt worden sind.
35Denn die Klägerseite beschränkt sich – trotz des gerichtlichen Hinweises – darauf, die Anpassungsvoraussetzungen lediglich abstrakt zu negieren, ohne dass erkennbar wird, worauf sich die von ihr vermutete Unrichtigkeit der Erhöhungen stützt. Ein solcher ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „ins Blaue hinein“ erfolgter Vortrag ist nach allgemeiner Ansicht unbeachtlich (vgl. etwa Musielak/Voit/Stadler, 20. Aufl. 2023, ZPO § 138 Rn. 6). Denn auch wenn es einer Partei grundsätzlich erlaubt ist, Tatsachen vorzutragen, die sie nur vermutet, kann und muss ihr abverlangt werden mitzuteilen, welche Umstände sie zu der Annahme einer etwaigen Unrichtigkeit bewegt haben. Allein die bloße Hoffnung, dass möglicherweise im Rahmen einer umfassenden Überprüfung aller unverjährten Beitragsanzahlungen schon etwas abfallen werde, beschreibt im besten Sinne den Begriff der Ausforschung (so auch die ständige Rechtsprechung des LG Wuppertal zu den streitgegenständlichen Erhöhungsschreiben, vgl. nur Urt. v. 24.10.2023 – 4 O 74/23).
36Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf eine Erklärung mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO zurückziehen. Denn dies nur derjenigen Partei erlaubt, die nicht die Darlegungslast trägt (vgl. etwa BGH, NJW-RR 2009, 1666 m. w. N., beck-online; BeckOK ZPO/von Selle, 50. Ed. 1.9.2023, ZPO § 138 Rn. 23), was sich aus der Gleichstellung mit einem Bestreiten ergibt.
37Vorliegend trägt der Kläger – als Anspruchssteller – nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen im Rahmen eines bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruchs sowie einer damit zusammenhängenden Zwischenfeststellungsklage indes die Darlegungslast. Grundsätzlich hat nämlich ein Bereicherungsgläubiger im Rahmen des § 812 BGB alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Voraussetzungen des Anspruches ergeben. Das gilt auch für das Fehlen eines Rechtsgrundes. Demgegenüber hat der Bereicherungsschuldner lediglich die Voraussetzungen für Einwendungen darzulegen und zu beweisen (statt vieler Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Aufl., § 812 Rn. 76 f.). Gründe, die ein Abweichen von diesen allgemein anerkannten Grundsätzen gebieten würden, zeigt die Klägerseite nicht auf und sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Der Kläger verweist lediglich auf Rechtsprechungszitate, ohne sich mit dem Inhalt auseinanderzusetzen. Dabei ist klar, dass die Ausnahme und nicht etwa die Regel der besonders Begründungsbedürftig ist.
38Eine Entscheidung, in welcher der 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs darauf erkannt hätte, dass ein Versicherungsnehmer bei einem allgemeinen bereicherungsrechtlichen Anspruch nicht die Beweislast trägt, ist bislang – soweit ersichtlich – nicht ergangen und werden auch vom Kläger nicht aufgezeigt. Vielmehr nennt er Entscheidungen, die in anderen – hier nicht einschlägigen – Zusammenhängen ergangen sind und schiebt damit dem 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs gleichsam einen Rechtsstandpunkt unter, den er nicht eingenommen hat. Dabei darf unterstellt werden, dass allein schon wegen der Divergenz zur Entscheidungspraxis der anderen Senate beim Bundesgerichtshof und zur Herstellung einer Anschlussfähigkeit bei den Instanzgerichten eine dezidierte Auseinandersetzung erfolgt wäre, wenn der 4. Zivilsenat ernsthaft hätte abweichen wollen.
39Das vom Kläger angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.06.2022, IV ZR 193/20 (abrufbar in juris) betrifft lediglich die Frage der Verjährung. Soweit in diesem Zusammenhang argumentativ darauf abgestellt wird, der Versicherungsnehmer sei in der Lage, allein aufgrund der ihm gemäß § 203 Abs. 5 VVG erteilten Begründung der Prämienerhöhung verjährungshemmend Klage zu erheben, ist darin noch keine Aussage über eine abweichende Darlegungslast enthalten. Denn auch nach dem hier vertretenen Rechtsstandpunkt kann ein Versicherungsnehmer – soweit er sich in entschuldbarer Unkenntnis – über die technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherungsnehmers befindet, eine Klage mit pauschal behaupteten Unrichtigkeiten erheben. Macht ihm indes – wie hier – der Versicherer diese Informationen zugänglich, muss die klagende Partei auch Anhaltspunkte für ihre Angaben anführen und kann ihr Geldverlangen gegenüber der Beklagten nicht mehr mit inhaltslosen Vermutungen stützen. Das der Bundesgerichtshof etwas Anderes vertritt, lässt sich der genannten Entscheidung nicht entnehmen (ständige Rechtsprechung des LG Wuppertal zu den streitgegenständlichen Erhöhungsschreiben, vgl. nur Urt. v. 24.10.2023 – 4 O 74/23).
40Das als Zwischenfeststellungsklage und damit als Vorfrage der Leistungsklage erhoben Feststellungsbegehren folgt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast derjenigen der Leistungsklage.
41Auf ein Wissensdefizit kann sich die Klägerseite vorliegend nicht zurückziehen. Denn die Beklagtenseite hat die Übergabe der technischen Berechnungsunterlagen angeboten, ohne dass die Klägerseite die Einsichtnahme zur Substantiierung verlangte. Vielmehr hat der Kläger trotz gerichtlichen Hinweises darauf beharrt, nicht weiter vortragen zu müssen, mithin eine weitere Substantiierung verweigert.
423.
43Zudem hat der Kläger den Termin sehenden Auges durch einen Terminsbevollmächtigten wahrnehmen lassen, so dass eine Einsichtnahme der Unterlagen in der mündlichen Verhandlung gar nicht möglich gewesen wäre und einer Beweisvereitelung gleichkommt (vgl. hierzu ausführlich LG Bochum Urt. v. 29.9.2023 – 4 O 204/22, BeckRS 2023, 38532, beck-online).
444.
45Entsprechen der vorstehenden Ausführungen ist auch der Vortrag des Klägers zu der behaupteten „Unvollständigkeit“ der Unterlagen unsubstantiiert, weil dieser nicht erkennen lässt, welche konkreten Informationen dem Treuhänder nicht zur Verfügung gestanden haben sollen.
46III.
47Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
48IV.
49Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
50Der Streitwert wird auf 2.745,22 EUR festgesetzt.
51Rechtsbehelfsbelehrung:
52Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
531. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
542. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
55Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
56Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.
57Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
58Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
59Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
60Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
61Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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Referenzen
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 2x
- BGB § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs 1x
- §§ 1, 203 VVG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 203 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 256 Feststellungsklage 1x
- ZPO § 322 Materielle Rechtskraft 1x
- § 203 Abs. 5 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- 11 U 56/20 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 225/08 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 294/19 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 314/19 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 353/19 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 250/20 2x (nicht zugeordnet)
- 7 U 295/17 1x (nicht zugeordnet)
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- IV ZR 193/20 1x (nicht zugeordnet)
- 4 O 204/22 1x (nicht zugeordnet)