Urteil vom Amtsgericht Wuppertal - 14 Ls 16/25
Tenor
Der Angeklagte ist des Verstoßes gegen § 11 S. 1 MPDG in Tateinheit mit Verstoß gegen § 12 Nr. 1 MPDG in zwei Fällen schuldig, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.
Er wird unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 26.05.2023 (34 Ns 23/22 (50 Js 382/21)) in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 28.07.2022 (28 Ds – 50 Js 382/21-121/21) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
§§ 223 Abs.1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 52, 53 StGB, „“ 11 S. 1, 12 Ziffer 1, 92 Abs. 1 Ziffer 1, 2 MPDG.
1
Gründe:
2I.
3Der 63jährige Angeklagte ist in Z. geboren und aufgewachsen. Er hat dort die Schulausbildung mit dem Abitur abgeschlossen. Sodann hat er in E. und F. Zahnmedizin studiert. In der Folgezeit arbeitete er an verschiedenen Unikliniken in Z. und J.. Im Jahr 2000 hat er sich als Zahnmediziner selbständig gemacht. Er führte seine Praxis bis zur Insolvenz im Jahre 2015. Am 01.04.2019 konnte er bis zum Jahre 2023 mit Unterbrechungen erneut tätig werden. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat ihm durch Ordnungsverfügung die Tätigkeit als Zahnarzt untersagt. Er bezieht Bürgergeld.
4Der Angeklagte hat im Jahr 1997 eine 12 Jahre jüngere Ehefrau geheiratet, von welcher er seit 2017 geschieden ist. Er hat mit seiner geschiedenen Ehefrau drei Töchter, wovon zwei ebenfalls als Zahnärztinnen arbeiten und eine dritte noch zur Schule geht.
5Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
6Am 06.01.1986 wurde er durch das Amtsgericht Düsseldorf wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung am 08.11.1985 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,00 DM verurteilt.
7Am 02.03.1988 verurteilte ihn das Amtsgericht Düsseldorf wegen Diebstahls geringwertiger Sachen am 18.01.1988 zu einer weiteren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,00 DM.
8Sodann wurde er am 25.04.1990 durch das Amtsgericht Wuppertal wegen Diebstahls und vorsätzlicher Körperverletzung am 22.08.1989 zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 20,00 DM verurteilt.
9Am 24.09.1991 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln wegen eines am 02.04.1991 begangenen Diebstahls zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 26.09.1994 erlassen.
10Am 22.04.1996 verurteilte ihn das Amtsgericht Düsseldorf wegen Diebstahls geringwertiger Sachen am 22.04.1995 zu einer sechswöchigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde bis zum 07.01.2001 verlängert und sodann mit Wirkung zum 31.01.2001 erlassen.
11Am 29.04.1998 verurteilte ihn das Amtsgericht Wuppertal wegen einer am 13.02.1998 begangenen Verkehrsunfallflucht zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 DM.
12Sodann wurde er am 06.11.2001 durch das Amtsgericht Freudenstadt wegen eines am 21.03.2001 begangenen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt.
13Am 25.01.2005 verurteilte ihn das Amtsgericht Stuttgart-Bad Can wegen versuchter vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung, zuletzt am 09.10.2003, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 €.
14Am 29.01.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Wuppertal wegen vorsätzlicher Körperverletzung am 18.07.2013 zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 100,00 €.
15Am 25.10.2018 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Wuppertal wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung sowie wegen Erschleichens von Leistungen, zuletzt am 07.10.2015, zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 10.02.2025 erlassen.
16Am 15.05.2019 wurde er durch das Amtsgericht Wuppertal wegen Vorenthaltens und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in zwei Fällen, zuletzt am 31.12.2016, zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt.
17Am 23.10.2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Wuppertal. wegen Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen sowie wegen Diebstahls, zuletzt am 27.07.2019, zu einer weiteren Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15,00 €.
18Am 09.04.2020 wurde er durch das Amtsgericht Wuppertal. wegen einer am 02.02.2020 begangenen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,00 € verurteilt.
19Am 17.05.2022 verurteilte ihn das Amtsgericht Düsseldorf wegen Beleidigung und Missbrauchs von Titeln am 04.12.2020 zu einer Geldstrafe von 175 Tagessätzen zu je 15,00 €.
20Am 28.07.2022 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Wuppertal (28 Ds – 50 Js 382/21-121/21) wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
21Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
22„Am 27.05.2021 gegen 17.00 Uhr suchte die Zeugin M. die Zahnarztpraxis des Angeklagten auf der A.-straße in I. auf. Im Laufe der Behandlung fragte der Angeklagte die Zeugin, ob sie wöchentlich für 100 € für ihn arbeiten wolle. Als die Geschädigte nachfragte, um welche Art von Arbeit es sich handele, gab er an, sie solle Sachen machen, die Frauen halt bei Männern machen, sexuelles halt. Als die Zeugin dies ablehnte, streichelte er mit seiner Hand über die rechte Seite des Oberkörpers der Zeugin, während sie sich auf dem Behandlungsstuhl befand. Dabei berührte er auch die Brust der Zeugin über der Kleidung.“
23Zur Strafzumessung und Prognose hat das Amtsgericht folgende Ausführungen gemacht:
24„Im Rahmen der Strafzumessung hat das Gericht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser vorbestraft ist und die Tat unter laufender Bewährung begangen hat. Überdies hat er das besondere Vertrauensverhältnis als Arzt gegenüber seiner Patientin ausgenutzt.
25Der Angeklagte hat sich von den bisherigen Geldstrafen und der Bewährungsstrafe nicht davon abhalten lassen, die hiesige Tat zu begehen.
26Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte hat das Gericht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.
27Die Vollstreckung der Strafe konnte gem. § 56 Abs. 1 StGB nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden, weil nicht erwartet werden kann, dass der Angeklagte sich bereits die Verurteilung zu einer weiteren Freiheitsstrafe zur Warnung dienen und sich somit auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen wird. Es ist zu befürchten, dass der Angeklagte auch weiterhin Straftaten begehen wird, denn die bisherigen Verurteilungen haben ihn offensichtlich in keiner Weise beeindruckt und ihn nicht davon abgehalten, wieder straffällig zu werden.
28Der Angeklagte stand zur Tatzeit unter Bewährung. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass auch ein Bewährungsversagen nicht grundsätzlich eine neuerliche Strafaussetzung zur Bewährung hindert. Jedoch setzt eine solche zureichende Anhaltspunkte für eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu treffende Prognose voraus, der Angeklagte werde sich – anders als zuvor – nunmehr auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs ausreichend im Sinne künftiger Straffreiheit beeindrucken lassen. Derartige positive Veränderungen in seiner Lebensgestaltung, die die Erwartung stützen würden, der Angeklagte werde sich in Zukunft straffrei führen, sind nicht feststellbar. Dass er wieder als Zahnarzt tätig ist, führt nicht zu einer guten Kriminalitätsprognose. Vielmehr besteht die Gefahr, dass er zukünftig gleich gelagerte Taten in seiner Eigenschaft als Zahnarzt begehen wird.“
29Gegen das Urteil des Amtsgerichts hat der Angeklagte Berufung eingelegt und das Rechtsmittel wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch und innerhalb dessen auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt.
30Das Landgericht I. (34 Ns 23/22 – 50 Js 382/21) hat den Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 26.05.2023 unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Wuppertal vom 28.07.2022 im Rechtsfolgenausspruch zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
31Das Landgericht hat zu den persönlichen Verhältnissen zusätzlich folgende Feststellungen getroffen:
32„Das Leben des Angeklagten ist von vorausgegangenen Verwaltungs-und Gerichtsverfahren stark geprägt. Ein Vorfall aus dem Jahre 2015, auf den sich die Verurteilung des Amtsgerichts I. vom 25.10.2018 bezieht, hat insofern eine Zäsur für den Angeklagten dargestellt, als er diesbezüglich einem Polizeibeamten Körperverletzung im Amt vorgeworfen hat und dies über mehrere Instanzenzüge verfolgt hat. Dass er insoweit verurteilt worden ist, während seine zahlreichen Eingaben letztlich nicht zu einer Verfolgung bzw. Bestrafung des Beamten geführt haben, hat ihn – ohne dass die Kammer die Berechtigung der Vorwürfe sowohl gegen den namentlich hier nicht bekannt gewordenen Beamten als auch gegen den Angeklagten inhaltlich geprüft und gewürdigt hätte – nachhaltig erschüttert. Er beschäftigt sich nach wie vor mit den damaligen abgeschlossenen Verfahren und beginnt teilweise ungefragt bzw. von ganz anderen Zusammenhängen ausgehend, Einzelheiten aus diesen vor Verwaltungs- und ordentlichen Gerichten geführten Verfahren zu berichten. Der Angeklagte sieht sich insoweit vom Rechtsstaat ungerecht behandelt, hat das Vertrauen in Polizei und Justiz nicht unerheblich verloren, und er vermag sich bislang von der andauernden Befassung mit den damaligen Verfahren noch nicht ausreichend zu lösen. Am 14.07.2022 hat er aufgrund des damaligen Vorfalls Staatshaftungsklage eingereicht, deren Ausgang offen ist. Aufgrund dessen fürchtet er allerdings nach eigenen Angaben neue staatliche Repression. So sieht er einen Zusammenhang darin, dass ihm etwa eine Woche nach dem Einreichen dieser Klage seitens des Regierungspräsidiums Düsseldorf aufgegeben worden war, seine Zahnarztpraxis zunächst zu schließen, und erachtet das Vorgehen des Regierungspräsidiums als eine Art Retourkutsche. Erst einige Monate später habe er diese nach der Erfüllung von Auflagen wieder öffnen können. Einen Hang zur Bildung von Verschwörungstheorien und Verfolgungsmythen kann man dem Angeklagten insoweit nicht absprechen. Im März 2023 wurde ihm erneut, dieses Mal seitens des Gesundheitsamtes, aufgegeben, seine Praxis zu schließen und vor einer erneuten Öffnung Auflagen zu erfüllen, was er in Verbindung mit dem Besuch eines Polizeibeamten als Patient in der Praxis im Januar 2023 bringt. Bislang konnte er die Praxis noch nicht wieder öffnen, wobei der Angeklagte dies jedoch anstrebt. Sein Ziel ist es, bis zum Erreichen der Altersruhegrenze wieder als Zahnarzt tätig sein zu können.“
33Zur Prognose hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:
34„Die Vollstreckung dieser Strafe konnte noch einmal zur Bewährung ausgesetzt werden. Nach Abwägung der Gesamtsituation des Angeklagten und Berücksichtigung der Entwicklung in den letzten Monaten vermochte die Kammer unter Zurückstellung von Bedenken noch einmal eine günstige Sozialprognose zu bejahen, wenngleich dem Angeklagten bewusst sein muss, dass dies wohl die letzte Bewährungschance sein wird, die er erhalten wird.
35Es besteht aus heutiger Sicht die Erwartung, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges nicht mehr straffällig werden wird. Diese prognostische Zukunftsbeurteilung ist auf der Grundlage einer Gesamtbewertung von Tat und Täterpersönlichkeit getroffen worden. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte nach der in der Hauptverhandlung erfolgten Beschränkung der Berufung, der eine geständnisgleiche Wirkung zukommt, hinsichtlich des Tatgeschehens, wie es durch das Amtsgericht bindend festgestellt worden ist, als geständig anzusehen ist. Wenngleich dem Angeklagten nicht gleichzeitig eine vorhandene Reue attestiert werden kann, stellt dies für die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung einen gewichtigen Faktor dar. Daneben ist nicht zu übersehen, dass der Angeklagte bislang, wenngleich er in den letzten Jahrzehnten immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, bislang nicht mit Sexualdelikten aufgefallen ist. Er ist mithin nicht einschlägig vorbestraft. Die Tat ist zudem spontan abgelaufen und weist gerade kein von langer Hand geplantes Vorgehen auf. Dem gegenüber steht das massive Ausnutzen des Vertrauens der Zeugin M., die als Patientin mit starken Zahnschmerzen zu ihm in die Praxis gekommen ist, um von ihm ärztliche Hilfe zu erhalten. Auch hat die Kammer nicht übersehen, dass der Angeklagte zur Tatzeit unter laufender Bewährung gestanden und er sich insoweit als Bewährungsversager gezeigt hat.
36Doch führt allein der Umstand, dass er die frühere Bewährungszeit nicht ohne die Begehung einer neuen Straftat durchstanden hat, nicht dazu, dass dem Angeklagten nun zwingend keine neue Bewährungschance mehr gegeben werden kann. Besondere Bedeutung hat die Kammer dabei der Gesamtentwicklung des Angeklagten innerhalb der Bewährungszeit zugemessen, wie sei sein Bewährungshelfer Herr K. dargestellt hat. Dieser hat ausgeführt, dass die Zusammenarbeit mit dem Angeklagten durchaus kompliziert sei und er es einem „nicht so richtig leicht“ mache. Insbesondere die Fixierung auf die früheren Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, die den Blickwinkel des Angeklagten verengten und die thematisch immer wieder in den Mittelpunkt auch der Besprechungen mit dem Bewährungshelfer gerieten, erschwere die Zusammenarbeit. Doch sei dem Angeklagten zu attestieren, dass er sich zuverlässig an die Terminsvereinbarungen halte und grundsätzlich auch gesprächsbereit, also zugänglich für den Bewährungshelfer sei. Zudem weise der Umgang mit dem Angeklagten, bei dem es sich um keinen einfachen Menschen handele, und bei dem man nachhaltiger sein und mehr Geduld aufbringen müsse als bei anderen Probanden, in den letzten Monaten eine „vorsichtig positive“ Entwicklung auf und scheine sich gerade die Zugänglichkeit noch einmal zu bessern. Vor diesem Hintergrund hat der Bewährungshelfer auch eine „vorsichtig positive Sozialprognose“ bejaht und sich insoweit für eine (nochmalige) Strafaussetzung zur Bewährung ausgesprochen. Nach seiner Einschätzung, der für die Kammer aufgrund der Zusammenarbeit in den letzten Jahren erhebliches Gewicht zukommt, ist bei dem Angeklagten die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens (nunmehr) größer als diejenige neuer Straftaten.
37Soweit weitere Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten noch geführt werden, die – soweit hier bekannt – bislang allerdings nicht zu einer neuen Anklageerhebung geführt haben, führt dies ebenfalls nicht dazu, dass eine günstige Sozialprognose nicht bejaht werden könnte. Denn die Kammer vermochte die Berechtigung und das Gewicht der anderweitigen Vorwürfe im Rahmen des hiesigen Verfahrens nicht zu überprüfen. Insoweit hatte für den Angeklagten die Unschuldsvermutung zu gelten. Dementsprechend ist der Angeklagte nach hiesigem Kenntnisstand seit der hiesigen Tatbegehung, die inzwischen über zwei Jahre zurückliegt, nicht mehr mit neuen strafrechtlich relevanten Vorfällen in Erscheinung getreten, so dass diesbezüglich eine gewisse Beruhigung eingetreten ist. Dieser objektive Befund stützt insoweit auch die vom Bewährungshelfer beschriebene Entwicklung.
38Aufgrund dieser Aspekte erachtet es die Kammer als vertretbar, dem Angeklagten die erneute Bewährungschance zu geben, wenngleich dies – wie ausgeführt – unter Zurückstellung von Bedenken geschieht. Der Angeklagte sollte sich darüber im Klaren sein, dass er aller Voraussicht nach für den Fall, dass er innerhalb der Bewährungszeit erneut mit einem einschlägigen Delikt oder auch anderweitig strafrechtlich in Erscheinung tritt, nicht noch einmal mit einer Bewährungschance wird rechnen können.
39Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Strafe nicht. In Kenntnis der dargelegten Umstände hätte die wohl unterrichtete, rechtstreue Bevölkerung Verständnis für eine Strafaussetzung zur Bewährung. Sie würde dadurch nicht in ihrem Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert und das Urteil nicht als ungerechtfertigte Nachgiebigkeit und unsicheres Zurückweichen vor der Kriminalität empfinden. Der Angeklagte ist zu einer nicht unerheblichen Strafe verurteilt und bleibt der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers Herrn K. unterstellt. Die weitere Entwicklung, die sich in den letzten zwei Jahren durchaus positiv gestaltet, wird daher weiterhin professionell begleitet, und der Angeklagte kann in diesem Kontakt Unterstützung und einen Ansprechpartner finden, der ihm helfend und betreuend zur Seite steht. Dies würde die wohl unterrichtete Bevölkerung auch ohne die Vollstreckung der Freiheitsstrafe als spürbare Konsequenz für das vom Angeklagten begangene Unrecht als ausreichend erachten.“
40II.
41Ab dem Jahr 2021 hatte die Bezirksregierung Düsseldorf in der von dem Angeklagten betriebenen Praxis zahlreiche Verstöße gegen das Medizinprodukterechtdurchführungsgesetz (MPDG) in Form von Hygienemängeln festgestellt. Die Instrumente zur Zahnbehandlung waren insbesondere nicht entsprechend den Vorschriften aufgearbeitet, um den hygienischen Anforderungen zur Nutzung zu entsprechen.
42Am 30.03.2022 legte der Angeklagte der Bezirksregierung Düsseldorf im Rahmen einer Inspektion seiner Praxisräume einen Vertrag mit der Firma V. aus September 2021 vor. Hierbei handelt es sich um eine Firma, welche für Mediziner die entsprechenden medizinischen Geräte hygienisch aufbereitet, so dass diese genutzt werden können. Der Angeklagte teilte der Bezirksregierung jedoch nicht mit, dass die Firma V. für ihn im Rahmen der Aufbereitung seiner medizinischen Werkzeuge gar nicht tätig wurde, da er die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllte. Die Firma V. lehnte deshalb die Aufbereitung der übersandten medizinischen Werkzeuge ab. Diese waren zum Teil verrostet und nicht den Anforderungen entsprechend gekennzeichnet.
43Da die Bezirksregierung Düsseldorf aufgrund des vorgelegten Vertrages von einer ordnungsgemäßen Aufbereitung der medizinischen Geräte ausging, wurde dem Angeklagten der Betrieb der Praxis erneut mit Einschränkungen gestattet.
44Tat 1.
45So kam es am 24.06.2022 im Rahmen des Notdienstes zu einer Behandlung des Zeugen U. in der Zahnarztpraxis des Angeklagten in der A.-straße in I.. Der Zeuge U., der von seiner Ehefrau begleitet wurde, begab sich gegen 22:30 Uhr in die Zahnarztpraxis des Angeklagten. Er hatte akute Schmerzen aufgrund eines entzündeten Zahns, sowie aufgrund eines Abszesses im Mundbereich. Der Zeuge war bereits bei Betreten der Praxis von den dortigen Verhältnissen beunruhigt. Der Angeklagte arbeitete ohne Unterstützung einer Mitarbeiterin und lief mit Instrumenten in der Hand zwischen den Behandlungsräumen hin und her. Der Zeuge hatte den Eindruck, dass der Angeklagte seine Hygienehandschuhe nicht wechselte. Der Angeklagte erklärte dem Zeugen, er müsse ihm nunmehr Zähne ziehen und die Wurzel entfernen. Der Zeuge erklärte, dass er eine Behandlung mit lokaler Betäubung nicht wolle, da Betäubungsspritzen insoweit bei ihm sehr schlecht wirken würden. Er wünsche eine Behandlung unter Vollnarkose. Der Angeklagte erklärte daraufhin bereits, dass er – der Angeklagte – entscheiden würde und bezeichnete den Zeugen als „Schisser“. Er setzte dem Zeugen mehrere Betäubungsspritzen. Währenddessen schickte er die Ehefrau des Zeugen zur Nachtapotheke, um Schmerzmittel und Antibiotika zu holen. Als die Zeugin zurückkehrte, fand sie ihren Mann weinend und zitternd im Behandlungsstuhl. Er erklärte seiner Frau unter Tränen, sie solle ihm helfen, sich aus der Praxis zu entfernen. Als der Angeklagte nunmehr in den Behandlungsraum zurückkehrte, äußerte der Zeuge erneut, dass er die Behandlung abbrechen wolle und die Praxis verlassen wolle. Auch die Ehefrau des Zeugen erklärte dem Angeklagten, dass ihr Mann nunmehr gehen wolle. Der Angeklagte erklärte, dass er die Behandlung jetzt durchführen würde. Er wisse was er tue. Der Zeuge gehe jetzt nirgendwo hin. Als der Zeuge sich nunmehr im Behandlungsstuhl aufrichtete, um diesen zu verlassen, drückte ihn der Angeklagte unter Anwendung körperlicher Gewalt in den Behandlungsstuhl zurück. Der Geschädigte wagte nicht, sich körperlich zur Wehr zu setzen und fügte sich deshalb aus Angst dem Angeklagten. Die Behandlung wollte er jedoch bis zum Ende nicht. Der Angeklagte versuchte den entzündeten Zahn zu extrahieren, welcher dabei abbrach. Darüber hinaus versuchte er erfolglos die Wurzel zu entfernen. Schließlich holte er ein nicht ordnungsgemäß aufbereitetes Skalpell und schnitt einen Abszess im Mund des Zeugen auf, was zu einer massiven Blutung führte. Dabei war ihm bewusst, dass er aufgrund des ausdrücklich geäußerten entgegenstehenden Willens des Geschädigten dazu nicht mehr berechtigt war. Er nahm dies billigend in Kauf. Der Zeuge war auch, was der Angeklagte wusste, kognitiv in der Lage, seine Einwilligung zu verweigern. Der Zeuge erlitt bei der Behandlung erhebliche Schmerzen, die er selbst auf einer Skala von 1 bis 10 mit 8 einordnete. Nachdem der Zeuge nun die Blutung selbst mit Papiertüchern auffangen musste, verließ er schließlich ohne die Möglichkeit den Mund auszuspülen die Praxisräume. Immerhin führte das Aufschneiden des Abszesses zu einer Schmerzlinderung beim Zeugen.
46Der Zeuge U., der bereits vor der Behandlung durch den Angeklagten nicht unerhebliche Angst vor ärztlichen Behandlungen zeigte, litt nach der Behandlung noch unter einer Steigerung seines Zustandes.
47Auch die Ehefrau des Zeugen fühlte sich durch das Erlebnis in der Arztpraxis des Angeklagten psychisch erheblich belastet.
48Die Behandlung des Zeugen U. fand mit nicht ordnungsgemäß aufbereiteten und damit mangelhaften medizinischen Geräten im Sinne des MPDG statt:
49Der Angeklagte war selbst nicht in der Lage die Gerätschaften hygienisch aufzubereiten, da er nicht über die entsprechenden technischen Geräte verfügte.
50Darüber hinaus fand eine Fremdaufbereitung durch die Firma V. oder eine andere Firma, wie bereits ausgeführt, nicht statt.
51Schließlich fand auch eine Aufbereitung durch die Zahnarztpraxis der Ehefrau nicht statt.
52Tat 2.
53Am 03.12.2022 begab sich der Zeuge B. mit seinem sechsjährigen Sohn im Rahmen des Notfalldienstes in die Praxis des Angeklagten. Das Kind litt aufgrund eines entzündeten Milchzahns unter erheblichen Schmerzen. Der Angeklagte führte hier eine Schmerzbehandlung durch. Auch dafür nutzte er nicht ordnungsgemäß aufbereitete Gerätschaften.
54Im Einzelnen kann insoweit auf die Ausführung zu Tat 1. verwiesen werden.
55III.
56Der Angeklagte war zu den Tatzeiten in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht in erheblicher Weise beeinträchtigt. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen R., dessen Ausführungen das Gericht sich nach eigener Prüfung vollständig anschließt. Der Sachverständige hat keine Anhaltspunkte für eine medizinische Störung oder Erkrankung die diagnostisch unter das ICD 10 System zugeordnet werden könnte. Der Sachverständige hat bei dem Angeklagten paranoide und narzisstische Züge feststellen können, die jedoch nicht den Grad einer Erkrankung erreichen. Es handelt sich insoweit – so der Sachverständige – jeweils lediglich um Persönlichkeitsakzentuierungen. Dies begründet er damit, dass beim Angeklagten keine wesentlichen psychosozialen Einschränkungen wie etwa eine Verwahrlosung, festzustellen sind. Selbst wenn man eine Subsumtion unter eine entsprechende Erkrankung vornehmen würde, wären – so der Sachverständige – die vorliegenden Taten nicht symptombezogen. Darüber hinaus ist der Angeklagte zu geordnetem und sequenziellen Handeln fähig. Zwar ist eine gewisse Dissozialität beim Angeklagten festzustellen, er ist jedoch in der Lage sein Verhalten jeweils zurück zu regulieren.
57Der Angeklagte ist deshalb nach den Ausführungen des Sachverständigen, die das Gericht selbst nachvollzogen hat, für seine Taten vollverantwortlich.
58IV.
59Die Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie auf der Beweisaufnahme im Übrigen, deren Umfang sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt.
60Der Angeklagte hat sich wie folgt eingelassen:
61Es sei zwar richtig, dass er den Geschädigten U. in den Behandlungsstuhl zurückgedrückt hätte und auch trotz dessen entgegenstehender Äußerung die Behandlung vorgenommen hätte. Dies sei jedoch erforderlich gewesen, da die Gefahr bestand, dass sich der Abszess in die Augenhöhle hätte ausweiten können, was lebensgefährlich gewesen wäre. Es habe insoweit eine Sepsis gedroht. Obwohl sich der Patient aus der Praxis habe entfernen wollen, habe er – der Angeklagte – deshalb die Behandlung dennoch zu Ende führen müssen. Er – der Angeklagte – entscheide was zu tun sei, nicht der Patient.
62Im Hinblick auf die Maßnahmen der Bezirksregierung Düsseldorf handele es sich um ein Zusammenwirken zu seinem Nachteil zwischen der Bezirksregierung und der Polizei. Er habe insoweit bereits eine Staatshaftungsklage erhoben. Seltsamerweise sei diese Klage jedoch niemals beim Landgericht Düsseldorf eingetroffen. Er – der Angeklagte – habe die Instrumente zunächst von seiner Frau nach allen Regeln der Kunst aufarbeiten lassen. Sodann habe er eine Firma beauftragt die Aufbereitung fremdauszuführen und habe die Bezirksregierung Düsseldorf davon in Kenntnis gesetzt. Deshalb sei seine Praxis auch freigegeben worden. Seine Frau, die Zeugin Y., habe die Zusammenarbeit mit ihm – dem Angeklagten – beendet, da sie von der Bezirksregierung eingeschüchtert worden sei.
63Die Einlassung des Angeklagten ist, soweit sie den Feststellungen widerspricht, durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.
64Die Zeugen U. und W. haben den Sachverhalt wie festgestellt geschildert. Am Wahrheitsgehalt der Angaben hat das Gericht keinerlei Zweifel. Der Angeklagte hat die Angaben der Zeugen auch im Wesentlichen bestätigt. Er ist lediglich der Auffassung, die fehlende Einwilligung des Zeugen in die ärztliche Behandlung sei nicht relevant, da er – der Angeklagte – dies zu entscheiden habe.
65Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch fest, dass die medizinischen Geräte nicht entsprechend dem MPDG aufbereitet worden waren. Die Zeugen F., N. und H. von der Bezirksregierung Düsseldorf haben dies im Einzelnen ausgeführt und bekundet. Sie haben zunächst den desolaten Zustand der Praxis im Verlauf von mehreren Inspektionsbesuchen dargelegt. Die hygienischen Anforderungen, insbesondere bei der Reinigung der Instrumente, wurden in keiner Weise erfüllt. Dies war zum Teil bereits optisch wahrnehmbar, da sich insbesondere Rostanhaftungen sowie weitere undefinierbare Anhaftungen an den von dem Angeklagten genutzten Gerätschaften befanden. In zahlreichen Fällen war das Sterilitätsdatum abgelaufen.
66Die Zeugen haben insbesondere geschildert, dass nach der Ausstattung der Praxis eine Aufbereitung der Geräte innerhalb der Praxis nicht habe stattfinden können. Es habe insoweit gänzlich an den Geräten gefehlt. Sofern etwa Sterilisationsgeräte vorhanden gewesen seien, seien diese wiederum nicht in ordnungsgemäßem Zustand gewesen, um die Geräte entsprechend den Anforderungen aufzubereiten.
67Darüber hinaus haben die Zeugen bekundet, dass Unterlagen oder sonstige Nachweise für eine Aufbereitung der Gerätschaften durch die Ehefrau des Angeklagten nicht aufgefunden werden konnten. Der Angeklagte konnte diese auch nicht vorlegen. Er konnte in der Hauptverhandlung noch nicht einmal sagen, über welchen Zeitraum diese Aufbereitung stattgefunden haben sollte. Die Mitarbeiter der Bezirksregierung haben dennoch in der Praxis der Ehefrau diesbezüglich Ermittlungen angestellt. Dort wurde ihnen von der zuständigen Mitarbeiterin mitgeteilt, dass eine Aufbereitung für den Angeklagten dort zu keinem Zeitpunkt stattgefunden habe. Sofern ein einzelnes Instrument mit der Kennzeichnung der Mitarbeiterin der Praxis der Ehefrau in der Praxis des Angeklagten aufgefunden worden sei, habe der Angeklagte dieses Gerät gegen den Willen der Praxisinhaberin entwendet.
68Schließlich scheidet nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch eine Aufbereitung durch die Firma V. aus. Insoweit hat der Zeuge T., der damals für die Firma tätig war, bekundet, dass eine Aufbereitung zu keinem Zeitpunkt stattgefunden hat. Die von dem Angeklagten zugesandten Instrumente waren in einem Zustand (Rost, keine Kennzeichnung) der eine Aufbereitung verbot. Der Angeklagte wurde darauf auch durch die Firma V. per E-Mail hingewiesen. Der Zeuge legte die E-Mails im Termin vor, welche auszugsweise verlesen wurden. Der Vertrag sei deshalb mit Wirkung zum 01.11.2022 gekündigt worden.
69Danach steht fest, dass im Zeitraum der Behandlung des Zeugen U. und des Zeugen B. sich keine ordnungsgemäß aufbereiteten medizinischen Geräte in der Praxis befunden haben. Dies war dem Angeklagten auch bewusst. Die Zeugen der Bezirksregierung haben insoweit auch ausgeführt, dass dies einen Mangel darstellte, durch welchen unter anderem Patienten gefährdet werden können und selbst bei sachgemäßer Anwendung die Sicherheit und Gesundheit des Patienten in einem nicht mehr vertretbaren Maß gefährdet ist, da die medizinischen Geräte mit offenen Wunden im Mundbereich in Kontakt kommen.
70V.
71Der Angeklagte hat sich damit des Verstoßes gegen § 11 Satz 1 MPDG in Tateinheit mit Verstoß gegen § 12 Nr. 1 MPDG in zwei Fällen schuldig gemacht, davon im ersten Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 52, 53 StGB, §§ 11 Satz 1, 12 Ziffer 1, 92 Abs. 1 Ziffer 2 MPDG).
72VI.
73Auszugehen war von dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB bzw. § 92 Abs. 1 MPDG.
74Zugunsten des Angeklagten war im Hinblick auf die Körperverletzung zu sehen, dass er zumindest den objektiven Tatbestand eingeräumt hat, auch wenn er keinerlei Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt hat. Mildernd war auch zu sehen, dass das Aufschneiden des Abszesses letztlich zu einer Schmerzenserleichterung für den Zeugen geführt hat. Weiter war mildernd zu sehen, dass sämtliche Taten bereits längere Zeit zurückliegen.
75Auf der anderen Seite war im Hinblick auf die Körperverletzung zu sehen, dass der Zeuge U. erhebliche Schmerzen erlitten hat.
76Auch war strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in allen Fällen das Vertrauen seiner Patienten missbraucht hat. Der Zeuge U. hat darauf vertraut, dass er sich in seiner Notsituation in die Hände des Angeklagten geben kann und dieser nur Behandlungen mit seinem Einverständnis durchführt und ihm gegen seinen Willen keine Schmerzen bereitet. Sämtliche Patienten haben auch darauf vertraut, dass der Angeklagte medizinische Geräte nutzt, von denen für sie keine Gesundheitsgefährdungen ausgehen.
77Straferschwerend war zu sehen, dass der Angeklagte bereits seit Jahrzehnten umfangreich in Erscheinung tritt. Die Vorbelastungen sind zum Teil auch einschlägig. Der Angeklagte stand unter laufender Bewährung. Er ist mehrfacher Bewährungsversager.
78Nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen waren folgende Einzelstrafen tat- und schuldangemessen:
79Tat 1. ein Jahr und sechs Monate
80Tat 2. vier Monate.
81Nach nochmaliger Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe sowie unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 26.05.2023 (34 Ns 23/22 – 50 Js 382/21) in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 28.07.2022 (28 Ds – 50 Js 382/21 – 121/21) eine Gesamtfreiheitsstrafe von
82zwei Jahren
83tat- und schuldangemessen.
84Im Zusammenzug war zu berücksichtigen, dass es sich um Verstöße aus unterschiedlichen Bereichen handelt, einmal ein Verstoß gegen medizinische Vorschriften, ein Körperverletzungsdelikt sowie eine Sexualstraftat.
85Die Vollstreckung der Strafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Dem Angeklagten kann keine positive Prognose gestellt werden. Der Angeklagte tritt seit vielen Jahren umfangreich strafrechtlich in Erscheinung. Auch die Verhängung von Freiheitsstrafen, die zur Bewährung ausgesetzt wurden, vermochten ihn nicht von der Begehung weiterer Taten abzuhalten. Er ist mehrfacher Bewährungsversager. Anhaltspunkte dafür, dass nunmehr bei dem Angeklagten ein Wandel eingetreten ist und er nach vielen Jahren keine Straftaten mehr begehen wird, hat die Hauptverhandlung nicht ergeben. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass der Angeklagte im Hinblick auf die Körperverletzung keinerlei Einsicht in sein Fehlverhalten hatte. Es bedarf deshalb des Vollzugs der Strafe.
86VII.
87Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
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Referenzen
- StGB § 223 Körperverletzung 2x
- StGB § 224 Gefährliche Körperverletzung 3x
- StGB § 52 Tateinheit 2x
- StGB § 53 Tatmehrheit 2x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- § 11 S. 1 MPDG 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 Nr. 1 MPDG 2x (nicht zugeordnet)
- StGB § 56 Strafaussetzung 1x
- § 11 Satz 1 MPDG 1x (nicht zugeordnet)
- § 92 Abs. 1 MPDG 1x (nicht zugeordnet)
- 34 Ns 23/22 3x (nicht zugeordnet)
- 50 Js 382/21 6x (nicht zugeordnet)