Urteil vom Arbeitsgericht Aachen - 1 Ca 2374/24
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 7.266,80 festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers aufgrund der von ihm weisungsgemäß ausgeübten Tätigkeit.
2Der 53-jährige Kläger ist seit September 2007 im Präsenzdienst des Ordnungsamtes der Beklagten beschäftigt. Er legte am 22.02.2007 die Sachkundeprüfung für die Ausübung des Wach- und Sicherheitsgewerbes nach § 34 Abs. 1 S. 5 Gewerbeordnung erfolgreich ab. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung (fortan: TVöD-V) findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Im Jahr 2017 gruppierte die Beklagte den Kläger höher, nämlich in die Entgeltgruppe (fortan: EG) 7, Stufe 6, der Entgeltordnung in Anlage 1 zum TVöD-V, gemäß welcher der Kläger derzeit vergütet wird.
3Unter dem 01.11.2021 schlossen die Beklagte und der bei ihr gebildete Personalrat eine Dienstvereinbarung über die Qualifizierung der Beschäftigten im Präsenzdienst des A32 Bürger- und Ordnungsamtes (fortan: Dienstvereinbarung, Anlage K5, Bl. 20ff. d. Akt.) ab. Danach werden im Präsenzdienst des Ordnungsamtes der Beklagten Beschäftigte bei erfolgreichem Abschluss von in der Dienstvereinbarung näher beschriebenen Qualifizierungsmaßnahmen, welcher die Absolvierung von in der Dienstvereinbarung bestimmten Prüfungen voraussetzt, gemäß EG 8 der Entgeltordnung in Anlage 1 zum TVöD-V vergütet. Der Kläger nahm an den Qualifizierungsmaßnahmen teil, absolvierte jedoch nicht die in der Dienstvereinbarung vorgesehenen Prüfungen.
4Mit Antrag vom 13.09.2023 macht der Kläger seine Eingruppierung in die EG 8, Stufe 6, der Entgeltordnung in Anlage 1 zum TVöD-V geltend. Mit Schreiben vom 22.01.2024 (Anlage K4, Bl. 19 d. Akt.), führte die Beklagte aus:
5„Die Wertigkeit der Stelle wird mit der Entgeltgruppe 8 TVöD bestätigt. Dennoch erfüllen Sie, wie bereits mündlich mehrfach mitgeteilt, die Voraussetzung nicht, um in die Entgeltgruppe 8 TVöD höhergruppiert zu werden. Die Qualifikationsmaßnahme haben Sie aus eigenem Wunsch abgebrochen, obwohl Sie darauf hingewiesen wurden, dass Sie - durch den Abbruch der Qualifikationsmaßnahme - die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung nicht erfüllen werden.“
6Der Kläger ist der Ansicht, die ihm von der Beklagten übertragene und durch ihn ausgeübte Tätigkeit erfülle die Anforderungen der EG 8 der Entgeltordnung in Anlage 1 zum TVöD-V. Der Kläger behauptet unter Bezugnahme auf eine bei der Beklagten unbekannte Tätigkeitsbeschreibung (Anlage K2, Bl. 10ff. d. Akt.) und eine von ihm angefertigte Aufstellung (Anlage K9, Bl. 121ff. d. Akt.), er übe zu mindestens 1/3, nämlich mit einem Zeitanteil von 80%, selbstständige Tätigkeiten aus in Form der Anwendung und Durchführung sämtlicher ordnungsbehördlicher Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der allgemeinen öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Gefahrenabwehr unter selbstständiger Anwendung sämtlicher ordnungsbehördlicher Vorschriften, wie das Psychisch-Kranken-Gesetz, die Strafprozessordnung, die Gewerbeordnung, das Immissionsschutzgesetz und das Ordnungswidrigkeitengesetz. Dies sei zwischen den Parteien unstreitig, was sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 22.01.2024 ergebe, entgegenstehender Vortrag der Beklagten sei widersprüchlich und prozessual unzulässig. Der Kläger verfüge auch über das für die Eingruppierung in die EG 8 der Entgeltordnung in Anlage 1 zum TVöD-V erforderliche Fachwissen. Insbesondere erfülle die durch den Kläger bei der Industrie- und Handelskammer (fortan: IHK) A absolvierte Sachkundeprüfung für die Ausübung des Wach- und Sicherheitsgewerbes nach § 34 Abs. 1 S. 5 Gewerbeordnung die Anforderungen der Nr. 7 Abs. 2 S. 1 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) der Entgeltordnung in Anlage 1 zum TVöD-V. Die in der Dienstvereinbarung geregelten Anforderungen könnten nicht die tarifvertraglichen Entgeltgruppenmerkmale der EG 8 der Entgeltordnung in Anlage 1 zum TVöD-V modifizieren, andernfalls liege ein Verstoß gegen § 12 Abs. 2 TVöD-V, § 70 Abs. 1 S. 2 LPVG NRW vor.
7Der Kläger beantragt,
8festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.04.2023 nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 der Anlage 1 Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich Verwaltung vom 07.02.2006 in der Fassung der Änderungsvereinbarung Nr. 18 vom 01.08.2023 zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte ist der Ansicht, die Tätigkeit des Klägers sei nicht nach EG 8 der Entgeltordnung in Anlage 1 zum TVöD-V zu vergüten. Dies ergebe sich daraus, dass weder die Voraussetzungen der Dienstvereinbarung noch die Entgeltgruppenmerkmale der EG 8 der Entgeltordnung in Anlage 1 zum TVöD-V erfüllt seien. Richtigerweise sei der Kläger gemäß § 29a des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (fortan: TVÜ-VKA) in die Vergütungsordnung des Bundesangestelltentarifvertrags einzugruppieren. Darüber hinaus habe der Kläger auch eine Eingruppierung gemäß den Entgeltgruppenmerkmalen der EG 8 der Entgeltordnung in Anlage 1 zum TVöD-V nicht schlüssig dargelegt. Nach der tarifvertraglichen Definition erforderten selbstständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer geistigen Initiative, eine leichte geistige Initiative könne diese Anforderungen nicht erfüllen. Dazu werde von der Rechtsprechung ein eigenständiger Ermessens- und Beurteilungsspielraum verlangt. Ein solcher werde von dem Kläger nicht behauptet. Die richtige Eingruppierung einer Tätigkeit sei eine Rechtsfrage, sodass diese von den Parteien auch vor dem Hintergrund des Schreibens der Beklagten vom 22.01.2024 nicht unstreitig gestellt werden könne. Der Kläger erfülle zudem nicht die subjektiven Anforderungen an eine Eingruppierung nach EG 8 der Entgeltordnung in Anlage 1 zum TVöD-V. Dies setze voraus, dass der Kläger entweder eine mindestens dreijährige einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder den Verwaltungslehrgang I erfolgreich abgeschlossen habe. Die in Nr. 7 Abs. 2 S. 1 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) der Entgeltordnung in Anlage 1 zum TVöD-V genannte „Erste Prüfung“ sei eine Verwaltungsfachprüfung. Die Beklagte behauptet, der Kläger übe weder zu 1/3 noch zu 1/5 selbstständige Tätigkeiten aus. Die von dem Kläger als selbstständige Leistungen angegebenen Tätigkeiten stellten keinen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Die Beklagte ist schließlich der Ansicht, dem geltend gemachten Vergütungsanspruch des Klägers stünde die Ausschlussfrist des § 37 TVöD-V entgegen.
Entscheidungsgründe
12
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
13- 14
I. Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht das notwendige Feststellungsinteresse. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die klagende Partei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Eingruppierungsfeststellungsklage in der durch den Kläger erhobenen Form erfüllt diese Voraussetzungen. Das Feststellungsinteresse besteht, weil die Beklagte die Eingruppierung des Klägers in die EG 8 der Entgeltordnung in Anlage 1 zum TVöD-V ab dem 01.04.2023 bestreitet (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15. Mai 2019 – 12 Sa 465/18 –, Rn. 30, juris). Dies gilt daraus folgend auch in Bezug auf die Zahlungs- und Verzinsungspflicht nach Klageerhebung. (BAG, Urteil vom 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 –, BAGE 162, 81-97, Rn. 14 m.w.Nw.)
- 16
II. Die Klage ist unbegründet. Bei Würdigung des Sach- und Streitstands ist von der Kammer nicht die Feststellung zu treffen, der Kläger sei in EG 8, Stufe 6, der Entgeltordnung in Anlage 1 zum TVöD-V einzugruppieren. Eine entsprechende Eingruppierung ergibt sich weder aus der Dienstvereinbarung (dazu unter 1.), noch aufgrund des Vorliegens der Entgeltgruppenmerkmale der EG 8 der Entgeltordnung in Anlage 1 zum TVöD-V (dazu unter 2.). Die Kammer konnte daher offenlassen, ob der Kläger unter Berücksichtigung von § 29a TVÜ-VKA entgegen der Ansicht der Beklagten eine Eingruppierung gemäß den Entgeltgruppen der Entgeltordnung des TVöD-V geltend machen kann.
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1. Der Kläger ist nicht gemäß § 7 Abs. 1 der Dienstvereinbarung entsprechend EG 8, Stufe 6, der Entgeltordnung in Anlage 1 zum TVöD-V zu vergüten. Denn der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der Dienstvereinbarung, die einen Anspruch auf eine – aus Sicht der Beklagten – übertarifliche Vergütung begründen würde, nicht.
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2. Nach Auffassung der Kammer erfüllt die durch den Kläger ausgeübte Tätigkeit ferner nicht die Entgeltgruppenmerkmale der EG 8 der Entgeltordnung in Anlage 1 zum TVöD-V. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Kläger die subjektiven Anforderungen einer Eingruppierung in die von ihm begehrte Entgeltgruppe nicht erfüllt (dazu unter a.). Darüber hinaus geht aus dem klägerischen Vortrag auch nicht hervor, dass die von ihm ausgeübten Tätigkeit zu 1/3 selbstständige Leistungen enthält (dazu unter b.). Zur Begründung der vorstehenden Feststellungen hat die Kammer die Bestimmungen der Dienstvereinbarung als nicht maßgeblich für die tarifvertraglichen Eingruppierungsfragen außer Acht gelassen.
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a. Der Kläger erfüllt nicht die subjektiven Anforderungen zur Erfüllung der Merkmale der EG 8 der Entgeltordnung in Anlage 1 zum TVöD-V. In EG 8 der Entgeltordnung in Anlage 1 zum TVöD-V sind Beschäftigte der EG 6 eingruppiert, deren Tätigkeit mindestens zu 1/3 selbstständige Leistungen fordert. Damit bauen die Entgeltgruppenmerkmale der EG 8 auf denen der EG 6 auf. In EG 6 der Entgeltordnung in Anlage 1 zum TVöD-V sind Beschäftigte der EG 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Beschäftigte der EG 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert, eingruppiert. Die Entgeltgruppenmerkmale der EG 6 bauen also auf denen der EG 5 auf.
Die Entgeltgruppenmerkmale der EG 5 erfüllt der Kläger nicht. EG 5 setzt in Fallgruppe 1 eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren voraus. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, er hat keine dreijährige Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Fallgruppe 2 erfordert die Ausübung einer Tätigkeit, die vielseitige Fachkenntnisse erfordert. Gemäß Nr. 7 Abs. 1, 2 S. 1 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) der Entgeltordnung in Anlage 1 zum TVöD-V sind Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, die nicht die Anforderungen der EG 5 Fallgruppe 1 der Entgeltordnung in Anlage 1 zum TVöD-V erfüllen, grundsätzlich nur dann in die EG 5 bis 9a eingruppiert, wenn sie die der jeweiligen EG 5 entsprechende Tätigkeit auszuüben haben und eine sogenannte Erste Prüfung abgelegt haben, wobei solche gemäß der Protokollerklärung bei durch die kommunalen Spitzenverbände anerkannten Verwaltungsschulen oder Studieninstitute durchgeführt werden. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht. Dieser hat dazu vorgetragen, er habe die Sachkundeprüfung für die Ausübung des Wach- und Sicherheitsgewerbes nach § 34 Abs. 1 S. 5 Gewerbeordnung bei der IHK A erfolgreich abgelegt. Dabei handelt es sich nicht um eine sogenannnte „Erste Prüfung“ im Sinne des Nr. 7 Abs. 2 S. 1 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) der Entgeltordnung in Anlage 1 zum TVöD-V. Denn bei der IHK A handelt es sich nicht um eine durch die kommunalen Spitzenverbände anerkannte Verwaltungsschule oder ein anerkanntes Studieninstitut.
24Nr. 7 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) der Entgeltordnung in Anlage 1 zum TVöD-V sieht in den Absätzen 5 und 6 Ausnahmen von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht gemäß Nr. 7 Abs. 1, 2 S. 1 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) der Entgeltordnung in Anlage 1 zum TVöD-V vor. Dass der Kläger die Voraussetzungen einer solchen Ausnahme erfüllt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
25- 26
b. Darüber hinaus geht aus dem klägerischen Vortrag auch nicht hervor, dass die von ihm ausgeübten Tätigkeit zu 1/3 selbstständige Leistungen enthält.
(1) Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt dem klagenden Arbeitnehmer nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungslast. Vertritt er, wie vorliegend, die Auffassung, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals einer höheren als der vom Arbeitgeber angenommenen Entgeltgruppe, obliegt es ihm, je nach Lage und Erfordernissen des Einzelfalls diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, die tariflichen Anforderungen des beanspruchten Tätigkeitsmerkmals der maßgebenden Entgeltgruppe – unter Einschluss etwaiger darin vorgesehener Qualifizierungen – seien im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt (BAG, Urteil vom 14. Oktober 2020 – 4 AZR 252/19 –, Rn. 30, juris m.w.Nw.; vgl. BAG, Urteil vom 27. April 2022 – 4 AZR 463/21 –, BAGE 177, 338-357, Rn. 27). Bei der Bestimmung des Umfangs der Darlegungslast ist grundsätzlich zwischen der Aufgabe des Gerichts und derjenigen des klagenden Arbeitnehmers zu unterscheiden. Die Auslegung der Tarifnormen ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung dem Gericht ebenso obliegt wie die Subsumtion des vorgetragenen Lebenssachverhalts unter die Normen. Der klagenden Arbeitnehmer muss seinerseits diejenigen Tatsachen beibringen, die dem Gericht die Rechtsanwendung auf den konkreten Fall ermöglichen (BAG, Urteil vom 14. Oktober 2020 – 4 AZR 252/19 –, Rn. 31, juris).
28Diese Verteilung der Darlegungslast gilt vorliegend auch für den Kläger, obwohl die Beklagte mit Schreiben vom 22.01.2024 mitteilte, die Wertigkeit der Stelle würde mit der EG 8 TVöD bestätigt. Etwaige Arbeitsplatz- oder Stellenbeschreibungen der Parteien einschließlich einer Wertigkeitsbezeichnung nach den tarifvertraglichen Entgeltgruppen begründen schon grundsätzlich keine tarifliche Bewertung der Tätigkeit, da es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt. Die Antwort darauf kann von den Parteien des Rechtsstreits weder unstreitig gestellt noch kann sie ohne jegliche Subsumtion einer Stellenbeschreibung entnommen werden (BAG, Urteil vom 24. Februar 2021 – 4 AZR 269/20 –, Rn. 48, juris; BAG, Urteil vom 27. Februar 2019 – 4 AZR 562/17 –, Rn. 41, juris). Entsprechend bedarf es auch im Fall einer Arbeitsvorgänge dokumentierenden Stellenbeschreibung der gerichtlichen Feststellung, dass die dort genannten Tätigkeiten von dem betreffenden Arbeitnehmer – ggf. mit den jeweils aufgeführten oder auf anderer Grundlage festgestellten Zeitanteilen – tatsächlich auszuüben sind (BAG, Urteil vom 10. Juni 2020 – 4 AZR 142/19 –, Rn. 15, juris). Darüber hinaus ist nach Auffassung der Kammer dem Schreiben der Beklagten vom 22.01.2024 nicht zwingend zu entnehmen, dass die Beklagte sich darin zur Erfüllung der tarifvertraglichen Entgeltgruppenmerkmale der EG 8 der Entgeltordnung in Anlage 1 zum TVöD-V äußerte. Denn im weiteren Inhalt ihrer Erklärung bezieht sich die Beklagte auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer Vergütung entsprechend der EG 8 der Entgeltordnung in Anlage 1 zum TVöD-V auf Grundlage der Dienstvereinbarung. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte im Schreiben vom 22.01.2024 keine Aussage zur tarifvertraglichen Wertigkeit der durch den Kläger ausgeübten Tätigkeit treffen wollte.
29(2) Gemessen an den vorstehend dargestellten Anforderungen ergibt die durch die Kammer vorgenommene Subsumtion des von dem Kläger vorgetragenen Lebenssachverhalts und vor dem Hintergrund, dass die Beklagte eingewandt hat, die von dem Kläger benannten Tätigkeiten stellten keinen einheitlichen Arbeitsvorgang im Sinne des § 12 Abs. 2 TVöD-V dar (siehe dazu Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16. Mai 2023 – 5 Sa 160/22 –, Rn. 183, juris; Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15. Mai 2019 – 12 Sa 465/18 –, Rn. 53, juris), nicht, dass die durch den Kläger ausgeübte Tätigkeit zu 1/3 selbstständige Leistungen umfasst.
30Zwar ist nicht auszuschließen, dass die von dem Kläger in der Anlage K9 (siehe Bl. 121ff. d. Akt.) aufgelisteten Aufgaben selbstständige Leistungen enthalten könnten. Diese erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Das Merkmal „selbstständige Leistungen“ darf nicht mit dem Begriff „selbstständig arbeiten“ verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selbstständige Leistung im Tarifsinn ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbstständige Leistungen im tariflichen Sinn ist – ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe – ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht nicht entgegen (BAG, Urteil vom 16. Oktober 2019 – 4 AZR 284/18 –, Rn. 33, juris; Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16. Mai 2023 – 5 Sa 160/22 –, Rn. 198, juris m.w.Nw.). Diese Anforderungen könnten insbesondere im Hinblick auf durch den Kläger vorzunehmende Einweisungen nach dem Psychisch-Kranken-Gesetz erfüllt sein. Zwar sind auch bei dieser Aufgabe denklogisch nur zwei Ergebnisse eines etwaigen Abwägungsprozesses denkbar, nämlich die Einweisung einer Person oder ein Absehen davon. Nach Auffassung der Kammer ist jedoch denkbar, dass die Ergebnisfindung insofern auf einer Verknüpfung verschiedener Informationen (zum tatsächlichen Verhalten der potentiell einzuweisenden Person, zu ihrer Historie sowie von ihr ggf. verursachbaren Gefährdungslagen) und deren Abwägung beruht.
31Der Kläger hat jedoch nicht vorgetragen, welchen Arbeitszeitanteil diese sowie die übrigen Aufgaben einnehmen. Er führt dazu lediglich aus, er würde diese Aufgaben täglich, regelmäßig wahrnehmen. Dies ist erstens vor dem Hintergrund der Einwendung der Beklagten, bei den durch den Kläger ausgeübten Aufgaben handle es sich nicht um einen einheitlichen Arbeitsvorgang, nicht ausreichend. Zweitens hat der Kläger auf Nachfrage im Kammertermin vom 11.12.2024 selbst ausgeführt, z.B. eine Einweisung nach dem Psychisch-Kranken-Gesetz nehme er ca. einmal wöchentlich vor. Damit handelt es sich dabei zwar um eine regelmäßige, nicht jedoch um eine täglich wahrzunehmende Aufgabe. Ohne Benennung der jeweiligen Arbeitszeitanteile der durch den Kläger ausgeübten Aufgaben oder der Darstellung dieser als einheitlicher Arbeitsvorgang konnte die Kammer die Feststellung, die Tätigkeiten des Klägers umfassten zu mindestens 1/3 selbstständige Leistungen, nicht treffen.
32- 33
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
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IV. Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegen.
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V. Die Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts beruht auf § 61 Abs. 1, § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, §§ 3, 9 S. 1 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- GewO § 34 Pfandleihgewerbe 3x
- 3 Unter dem 01.11 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 2 TVöD-V 2x (nicht zugeordnet)
- § 70 Abs. 1 S. 2 LPVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 37 TVöD-V 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 256 Feststellungsklage 1x
- Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 Sa 465/18 2x
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht (4. Senat) - 4 AZR 816/16 1x
- BAGE 162, 81 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 1 der Dienstvereinbarung entsprechend EG 8, Stufe 6, der Entgeltordnung 1x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 252/19 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 4 AZR 463/21 1x
- BAGE 177, 338 1x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 269/20 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht (4. Senat) - 4 AZR 562/17 1x
- 4 AZR 142/19 1x (nicht zugeordnet)
- 5 Sa 160/22 2x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 284/18 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 46 Grundsatz 2x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ArbGG § 64 Grundsatz 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- ZPO § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen 1x