Urteil vom Arbeitsgericht Bielefeld - 2 Ca 2442/12
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 27.09.2012 nicht aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 9.549,75 € festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten ordentlichen Kündigung.
3Die 1967 geborene Klägerin ist seit dem 19.08.1996 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Maschinenbedienerin zu einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 3.183,25 € beschäftigt.
4Die Beklagte produziert im Betrieb H Datenträger in den gängigen Formaten, insbesondere CDs, DVDs und Blue-Ray Discs. Sie unterhält mindestens zwei Betriebe, wovon die Klägerin in dem einen tätig war, der sich T/U nennt und der sich in die Abteilungen T und U unterteilt.
5Für diesen Betrieb ist ein einheitlicher Betriebsrat gewählt.
6Die Abteilung T, in welcher die Klägerin tätig war, produziert CDs und DVDs; diese werden dort auch verpackt.
7Aufgrund der wachsenden Onlineangebote für Musik und Film entwickelte sich die Nachfrage nach Datenträgern wie CDs und DVDs negativ. Umfang und Auswirkung der Marktentwicklung für die Beklagte sind zwischen den Parteien streitig.
8In einem sogenannten „B1-Board“, das sich aus Vertretern der Gesellschaftern der Beklagten zusammensetzte, wurde am 12.04.2011 ein Überhang an 189 Arbeitskräften für die Jahre 2011 und 2012 und die Notwendigkeit einer entsprechenden Anpassung des Personals festgestellt.
9Zunächst wurde durch ein sogenanntes Freiwilligenprogramm, was Anfang Juli 2011 startete und bis zum 31.08.2011 verlängert wurde, Personal abgebaut.
10Nachdem im Jahr 2011 genügend Arbeitnehmer freiwillig bei der Beklagten ausgeschieden sind, nahm die Beklagte von dem Abschluss eines Interessenausgleichs im Jahre 2011 Abstand.
11Im Frühjahr 2012 nahm sie erneut die Überprüfung ihrer Prognose vor und kam zu einem Personalüberhang in Höhe von noch 38 Ganztagskräften.
12Die Beklagte trat mit dem Betriebsrat in Verhandlungen zum Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans ein.
13Unter dem 09.08.2012 schlossen die Beklagte und der Betriebsrat einen Interessenausgleich mit einer von den Betriebsparteien beidseitig unterzeichneten Namensliste. Darin wurde zugrunde gelegt, dass im Bereich der Produktion (Replikation, Konfektionierung) 32 Ganztagskräfte entfallen sollten; darüber hinaus waren 6 weitere Arbeitnehmer betroffen (vgl. dazu Bl. 75 ff. d.A.). Die Klägerin befindet sich auf Nummer 21 der Rangliste der zur Entlassung anstehenden Arbeitnehmer der Namensliste.
14Die Beklagte zeigte mit der am 22.08.2012 bei der Bundesagentur für Arbeit eingegangenen Massenentlassungsanzeige die beabsichtigte Massenentlassung an (vgl. Bl 120 ff. d.A.). In der Massenentlassungsanzeige wird die Zahl der regelmäßig beschäftigten Mitarbeiter mit 893 angegeben.
15Mit Schreiben vom 18.09.2012 hörte die Beklagte den Betriebsrat zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung der Klägerin an (vgl Bl. 315 ff.d.A.). Unter dem 20.09.2012 nahm der Betriebsrat in der Weise Stellung, dass er sich inhaltlich nicht äußere.
16Mit Schreiben vom 27.09.2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31.03.2013.
17Mit beim Arbeitsgericht Bielefeld am 10.10.2012 eingegangener Klage wendet sich die Klägerin gegen ihre Kündigung.
18Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt und rechtsunwirksam sei.
19Die Beklagte könne sich nicht auf den Interessenausgleich mit Namensliste im Sinne von § 1 Abs. 5 KSchG berufen, da bei ihr ca. 1600 Arbeitnehmer tätig seien und somit der Schwellenwert des § 17 KSchG nicht erreicht sei.
20Den benannten Mengenrückgang als auch die jeweiligen Prognosen bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen, ebenso die Berechnung des Personalbedarfs.
21Zudem sei die Sozialauswahl grob fehlerhaft. Diesbezüglich wird auf die umfangreichen Ausführungen in den Schriftsätzen verwiesen. Auch sei das von der Beklagten zugrundegelegte Punkteschema rechtswidrig, weil die Unterhaltspflichten für die Ehegatten nicht berücksichtigt wurden. Sofern man auf den Interessenausgleich mit Namensliste abstellte, dürften die „abbestellten“ Leiharbeitnehmer nicht mitgerechnet werden; denn es ist unstreitig, dass während der zweiten Jahreshälfte bei der Beklagten jeweils Leiharbeitnehmer saisonal eingesetzt wurden. Mit dem Abbau der Leiharbeitnehmer im Jahr 2012 sei nichts anderes geschehen.
22Die Klägerin bestreitet, dass dem Betriebsrat die Anlagen A, B und C zur Betriebsratsanhörung übergeben worden seien, als auch, dass bei Anzeige der Massenentlassung ein unterschriebenes Exemplar des Interessenausgleichs mit eingereicht worden sei.
23Im Laufe des Verfahrens hat die Beklagte eine weitere Kündigung vom 27.05.2013 ausgesprochen. Dagegen wehrt sich die Klägerin in dem Verfahren 2 Ca 3132/13. Das Verfahren ist im Hinblick auf das vorliegende Verfahren ausgesetzt.
24Die Klägerin beantragt,
25festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
26durch die Kündigung der Beklagten vom 27.09.2012 nicht aufgelöst worden
27ist.
28Die Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Die Beklagte verteidigt die streitgegenständliche Kündigung als sozial gerechtfertigt und ist der Ansicht, dass der am 09.08.2012 geschlossene Interessenausgleich die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG entfalte.
31Die Beklagte behauptet diesbezüglich, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs 893 regelmäßig beschäftigte Arbeitnehmer bei der Beklagten vorhanden gewesen seien. Dazu kämen ca. 100 Leiharbeitnehmer. Die Angabe von 1.600 Arbeitnehmern beziehe sich hingegen auf die gesamte Gruppe einschließlich ausländischer Standorte.
32Sie behauptet, dass nach dem „CD Industrie Outlook Report April 2012“ sich die Absatzzahlen der CDs, DVDs und Blue-Ray Discs wie folgt reduzieren würden:
33|
2009 |
2010 |
2011 |
2012 |
2013 |
2014 |
2015 |
|
|
CD Total in Mio. Stück |
2.500 |
2.149 |
1.872 |
1.525 |
1.137 |
775 |
500 |
|
DVD Total in Mio. Stück |
2.650 |
2.443 |
2.167 |
1.828 |
1.470 |
1.125 |
836 |
|
BD Total in Mio. Stück |
129 |
201 |
252 |
305 |
361 |
405 |
432 |
Diese Entwicklung führe auch bei der Beklagten zu einem signifikanten Mengenrückgang der von ihr hergestellten Datenträger. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Interessenausgleichs und Sozialplans sei die Beklagte von folgenden Produktionszahlen für die nächsten Jahre ausgegangen:
35|
Jahr |
2010 |
2011 |
2012 |
2013 |
2014 |
|
Total Disc Volume H |
348.574 |
342.995 |
310.623 |
249,5 |
182,2 |
|
Rückgang in % |
-1,6 |
-9,4 |
-19,7 |
-27,0 |
Diese Prognosen beruhten auf dem Rückgang des Marktes und einigen Sondereffekten, die bei der Mengenplanung der Beklagten zu berücksichtigen waren. So erwarte der Hauptkunde der Beklagten im Audiobereich einen starken Mengenrückgang, der bei der Beklagten zu einem angekündigten Rückgang der Produktion in 2013 von ca. 18,5 Millionen CDs führe. Bei einem weiteren Hauptkunden, der CDs und DVDs mit seinen Zeitschriften zusammen verkaufe, sei bereits ein Rückgang der Bestellungen in Höhe von 5,5 Millionen CDs im Jahre 2013 angekündigt. Für einen weiteren Hauptkunden sei die Beklagte auf Basis eines Subunternehmervertrages für einen anderen CD/DVD-Hersteller tätig; für diesen werde die Beklagte im Jahr 2013 ca. 10 Millionen CDs weniger produzieren. Die Beklagte habe während der „Saison“ auch für andere CD/DVD-Hersteller produziert, die aufgrund nicht ausreichender Kapazität Aufträge an die Beklagte weitergegeben haben. Diese sogenannte Offload-Menge sei aufgrund der allgemeinen Marktsituation stark rückläufig, da die Mitbewerber wegen des Marktrückganges ausreichend Kapazität vorhielten, so dass der Produktionsrückgang bei diesen Kunden in 2013 ca. 10 Millionen CDs betrage.
37Die Beklagte habe für jeden Kunden eine detaillierte Prognose aufgestellt, wie sich die Aufträge in den Jahren 2013 bis 2015 entwickeln werden. Auf dieser Basis habe sie die vorstehend aufgestellten Produktionsmengen errechnet und dabei unterstellt, dass sie nur ganz vereinzelt Kunden verliere und sich besser als der Markt entwickle.
38Auf der Basis der vorstehend dargestellten Produktionsmengen und der durchschnittlichen Produktivität habe die Beklagte für 2012 im Bereich Replikation einen Arbeitskräftebedarf in Höhe von 142,4 Ganztagskräften errechnet und in 2013 einen Bedarf von 137,9 Ganztagskräften. Im Bereich Konfektionierung bestehe ein Arbeitskräftebedarf für 2012 in Höhe von 117 Ganztagskräften und 2013 in Höhe von 106,5 Ganztagskräften. Demnach ergebe sich daraus unter Berücksichtigung auslaufender befristeter Verträge, dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und anderen freiwilligen Maßnahmen zur Personalanpassung Anfang 2013 ein Personalüberhang in Höhe von 38 Ganztagskräften, so dass der Arbeitsplatz der Klägerin entfalle.
39Insbesondere sei aber die im Interessenausgleich vom 09.08.2012 geregelte Maßnahme nicht isoliert zu betrachten, sondern müsse im Zusammenhang mit der im Sommer 2011 begonnenen Personalreduzierung gesehen werden.
40Demnach seien neben dem Abbau von nunmehr 38 Ganztagskräften auch die 70 seit Mai 2011 freiwillig und betrieblich veranlassten Arbeitnehmer zu rechnen, die durch Aufhebungsverträge ausgeschieden seien (vgl. Liste Bl. 177/178), als auch das Auslaufen von 26 befristet beschäftigten Stammarbeitnehmern (vgl. Liste Bl. 181/182 d.A.). Hinzuzuzählen seien die 58 Leiharbeitnehmer, die nach Abschluss des Interessenausgleichs abgemeldet worden seien (vgl. Liste Bl 182/183 d.A.).
41Die Sozialauswahl sei nicht fehlerhaft, insbesondere nicht grob fehlerhaft.
42Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen als auch auf die Sitzungsprotokolle. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen T1.
43E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
44Die Kündigungsschutzklage ist zulässig und begründet.
45Die Kündigung der Beklagten vom 27.09.2012 ist rechtsunwirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet. Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt und somit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des nach den §§ 23 Abs. 1, 1 Abs. 1 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren Kündigungsschutzgesetzes rechtsunwirksam, weil es an den darin geforderten dringenden betrieblichen Erfordernissen zum Ausspruch einer Kündigung fehlt.
46I.
47Gemäß § 1 Abs. 2 S. 3 KSchG hat der Arbeitgeber die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen. Davon abweichend bestimmt § 1 Abs. 5 KSchG bei einer Kündigung, die aufgrund einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG ergangen ist, dass vermutet wird, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, wenn der betreffende Arbeitnehmer in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet ist. Die soziale Auswahl des Arbeitnehmers kann dann lediglich auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
48Dabei setzt der Vermutungstatbestand des § 1 Abs. 5 KSchG voraus, dass
49- die Betriebsparteien einen formwirksamen Interessenausgleich über eine gemäß § 111 S. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung schließen
50- eine Liste der zu kündigenden Arbeitnehmer wirksamer Bestandteil des Interessenausgleichs ist und der klagende Arbeitnehmer hierauf verzeichnet ist
51- die Kündigung auf der im Interessenausgleich geregelten Betriebsänderung beruht.
52Vorliegend ist jedoch nicht substantiiert dargetan, dass eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG gegeben ist.
53Eine Betriebsänderung gemäß § 111 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG liegt in der Form einer Einschränkung des Betriebs im Fall einer Personalabbaumaßnahme vor, wenn der Personalabbau den Schwellenwert des § 17 KSchG erreicht und mindestens fünf Prozent der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer betroffen sind (vgl. BAG, Urteil vom 22.01.2004, 2 AZR 111/02). Maßgeblicher Zeitpunkt dafür ist die regelmäßige Beschäftigtenzahl zum Abschluss des Interessenausgleichs, das heißt vorliegend der 09.08.2012.
54Diesbezüglich behauptet die Beklagte, dass 893 Stammarbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt beschäftigt gewesen seien.
55Dies vermochte jedoch der Zeuge T1 nicht in seiner Vernehmung in der Sitzung vom 18.03.2014 zu untermauern.
56Denn er gab zwar zunächst an, dass zu diesem Zeitpunkt 893 Stammarbeitnehmer tätig waren und man zuzüglich der Aushilfen auf 972 Mitarbeiter käme, wobei unstreitig ist, dass noch 100 Leiharbeitnehmer hinzuzuzählen sind.
57Auf Nachfrage rückte er dann aber davon ab und machte deutlich, dass er lediglich die Zahlen aus der Massenentlassungsanzeige entnehmen könne, nicht aber mitteilen kann, wie hoch die Zahl der regelmäßigen Arbeitnehmerschaft zum Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs vom 09.08.2012 gewesen ist.
58Zwecks Überprüfung, ob eine Betriebsänderung i.S.d. § 111 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG vorliegt, ist es jedoch für die Ermittlung des Schwellenwertes des § 17 KSchG notwendig, die genaue Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer darzulegen und im Streitfall zu beweisen. Dabei können angesichts der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.10.2011, 1 AZR 335/10, nicht pauschal Aushilfen und Leiharbeitnehmer ausgeklammert werden; vielmehr muss die Arbeitgeberin darstellen, dass auch diejenigen Mitarbeiter oder Leiharbeitnehmer mit in die Berechnung einbezogen wurden, die bei Abschluss des Interessenausgleichs länger als drei Monate im Betrieb beschäftigt gewesen sind.
59Da der Zeuge aber die genaue Anzahl dieser im Sinne der Rspr. regelmäßig beschäftigten Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs vom 09.08.2012 nicht zu benennen vermochte, vermochte das Gericht nicht zu berechnen, welcher Schwellenwert vorliegend maßgeblich war.
60Demnach konnte sich die Beklagte nicht auf die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 BetrVG berufen, da eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG nicht substantiiert dargelegt worden ist.
61Soweit die Beklagte der Ansicht ist, dass eine Betriebsänderung bereits mit Einleitung des Freiwilligenprogramms im Sommer 2011 begonnen habe, gilt das oben Gesagte. Denn auch für diesen Zeitpunkt ist nicht die Zahl der damals regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 111 BetrVG dargelegt, so dass dahinstehen kann, ob und welche ausgeschiedenen Arbeitnehmer oder Leiharbeitnehmer in die Berechnung für den Personalabbau einzubeziehen sind.
62II.
63Vorliegende Kündigung war daher an den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 KSchG zu messen.
64Eine betriebsbedingte Kündigung ist gerechtfertigt, wenn eine unternehmerische Entscheidung vorliegt, durch die aufgrund inner- oder außerbetrieblicher Ursachen nur noch eine veränderte Arbeitsmenge im Betrieb erledigt wird und die Kündigung dringlich ist, also nicht durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann (vgl. hierzu KR-Etzel, 8. Auflage 2007, § 1 KSchG, Randnummer 516 ff.).
65Zwar kann als außerbetriebliche Ursachen ein Umsatzrückgang/Auftragsrückgang angesehen werden. Eine Verringerung des Umsatzes durch einen geringeren Auftragseingang stellt aber in der Regel erst dann einen betriebsbedingten Kündigungsgrund dar, wenn dieses zu einem derartigen Rückgang führt, dass das Bedürfnis für die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt. Jedoch genügt der Arbeitgeber, der sich auf Auftragsrückgang beruft, seiner Darlegungslast nicht schon dann, wenn er lediglich die rückläufigen Umsatzzahlen vorträgt; vielmehr bedarf es einer substantiierten und nachvollziehbaren Darlegung, dass hierdurch mangels ausreichenden Arbeitsanfalles ein Arbeitskräfteüberhang entsteht. Es ist eine Relation zwischen Auftragsmenge und der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit herzustellen (siehe KR-Etzel, 8. Auflage 2007, § 1 KSchG, Randnummer 568 ff.).
66Auch wenn sich der Arbeitgeber entschließt, dauerhaft mit weniger Personal zu arbeiten, ist diese Entscheidung zwar ebenfalls lediglich der Willkürkontrolle unterworfen. Hingegen ist voll gerichtlich überprüfbar, ob diese Entscheidung tatsächlich vorliegt, umgesetzt wird und das Bedürfnis für die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfallen lässt. Da sich in den Fällen der Personalreduzierung die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers praktisch auf die Kündigung selbst reduziert, sind diese beiden Unternehmerentscheidungen nicht ohne weiteres voneinander zu trennen. Daher kann die ansonsten zu unterstellende Vermutung, die Unternehmerentscheidung sei aus sachlichen Gründen erfolgt, nicht von vornherein greifen. Vielmehr muss auch hier der Arbeitgeber darlegen, in welchem Umfang Arbeiten konkret zukünftig im Vergleich zum bisherigen Umfang anfallen und wie diese Arbeiten von dem verbliebenen Personal ohne überobligatorische Leistungen erledigt werden können, d.h., es geht um die Darlegung einer näher konkretisierten Prognose der Entwicklung aufgrund außerbetrieblicher Faktoren oder unternehmerischer Entscheidung. Daher muss auch hier konkret dargelegt werden, wie sich die Verringerung der Produktion auf die Arbeitsmenge auswirkt und in welchem Umfang dadurch ein konkreter Arbeitskräfteüberhang entsteht (siehe hierzu BAG Urteil vom 17.06.1999, AP Nr. 103 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung; BAG vom 27.09.2001, NZA 2002, Seite 1278 ff.).
67Das Gericht vermochte vorliegend nicht nachzuvollziehen, wie sich der Auftragsrückgang hinsichtlich der Produktion von CDs, DVDs und Blue-Ray Discs konkret auf den Arbeitsumfang auswirkte. Es wurde lediglich dargestellt, dass aufgrund des Auftragsrückgangs für 2012 im Bereich der Replikation ein Arbeitskräftebedarf von 172,4 Ganztagskräften und für das Jahr 2013 ein Arbeitskräftebedarf von 137,9 Ganztagskräften berechnet wurde, für den Bereich der Konfektionierung in 2012 117 und für 2013 106,5 Ganztagskräfte. Ferner wurden die jeweiligen voraussichtlichen Produktions- und Stückzahlen der Produkte genannt.
68Jedoch wird nicht deutlich, wie die Auftragsmenge in Relation zu der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit steht und in welchem konkreten Umfang aufgrund welcher Berechnung der behauptete Arbeitskräfteüberhang gegeben ist.
69Demnach war die Kündigung mangels Darlegung eines betriebsbedingten Kündigungsgrundes nach § 1 Abs. 2 KSchG rechtsunwirksam.
70Es konnte daher dahinstehen, ob vorliegend die Betriebsratsanhörung, Massenentlassungsanzeige oder Sozialauswahl fehlerfrei vorgenommen wurde.
71III.
72Die Beklagte trägt als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits, §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 91 ZPO.
73IV.
74Den Streitwert hat die Kammer nach den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 4 GKG, 3, 5 ZPO für den Feststellungsantrag mit dem Vierteljahreseinkommen der Klägerin festgesetzt.
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