Urteil vom Arbeitsgericht Bonn - 7 Ca 1551/16
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01.12.2016 über den Betrag von 1.237,68 EUR (i.W. eintausendzweihundertsieben-unddreißig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto hinaus jeweils zum 1. eines Monats einen Betrag in Höhe von 42,73 € zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 150,72 EUR (i.W. einhundertfünfzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 12,56 € brutto seit dem 02.07.2015, dem 02.08.2015, dem 02.09.2015, dem 02.10.2015, dem 03.11.2015, dem 02.12.2015, dem 03.01.2016, dem 02.02.2016, dem 02.03.2016, dem 02.04.2016, dem 03.05.2016 sowie dem 02.06.2016 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 213,65 EUR (i.W. zweihundertdreizehn Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 42,73 € brutto seit dem 02.07.2016, dem 02.08.2016, dem 02.09.2016, 02.10.2016 sowie dem 03.11.2016 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 38 % und die Beklagte zu 62 % zu tragen.
6. Streitwert: 3.498,61 €
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über die Erhöhung der Betriebsrente des Klägers.
3Der am 15.05.1938 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.03.1980 bis zum 31.12.1998 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund eines Aufhebungsvertrages vom 03.11.1998 (vgl. Anlage B2, Blatt 171 ff. d. Akte).
4§ 8 des Aufhebungsvertrages lautet:
5„Die xxx AG gewährt Herrn xxx, unabhängig von der Höhe außerbetrieblicher Leistungen oder Leistungen der Versorgungskasse der xxx., mit Beginn des Kalendermonats, von dem ab erstmals der Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung – ggf. auch mit Abschlägen – möglich ist, eine monatliche Rente von 1.215,93 DM brutto. Diese Rente wird nach den betrieblichen Bestimmungen angepaßt.“
6Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass diese Betriebsrente des Klägers nach den Bestimmungen des betrieblichen Versorgungswerks in der letzten Fassung vom 19.04.2002 (nachfolgend: BVW) anzupassen ist. Die Ausführungsbestimmungen dieses betrieblichen Versorgungswerkes sehen unter § 6 ff. vor:
7„§ 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse
81. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst.
9(Der § 49 AVG ist durch Artikel 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefaßt worden. Die Änderung ist am 01.01.92 in Kraft getreten).
102. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.
113. Hält der Vorstand die Veränderungen der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll.
12Der Beschluss ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.
134. Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 der Ausführungsbestimmungen anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge, erreichen oder überschreiten.
14Betriebsangehörige, die eine Pensionsergänzung zu den Leistungen der Versorgungskasse zunächst nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge erreichen oder überschreiten, erhalten gegebenenfalls bei Veränderungen nach der Ziffer 1 oder 3 später eine Pensionsergänzung allein durch das in der Ziffer 1 oder 3 dargestellte Verfahren.“
15Seit dem 01.01.2000 bezieht der Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorge. Ausweislich der Verdienstbescheinigung für den Monat Juli 2015 (vgl. Anlage K2, Blatt 40 d. Akte) erhält der Kläger eine VK-Altersrente in Höhe von 441,26 € sowie eine Vofue-Rente in Höhe von 786,29 €. Mit Schreiben vom 16.10.2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Anpassung der VK-Altersrente mangels bestehender Überschussanteile nicht erfolge könne. Demgegenüber werde die Versorgungsleistung aus dem betrieblichen Versorgungswerk auf 790,22 € erhöht. Dies stelle eine Steigerung um 0,5 % dar. Eine Anpassung entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Renten gemäß § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen vollzog die Beklagte nicht nach.
16Unter dem 15.06.2015 hörte die Beklagte ihren Gesamtbetriebsrat und vorsorglich auch die örtlichen Betriebsräte an (vgl. Blatt 202 ff. d. Akte). Sie legte dar, dass der Vorstand eine Erhörung der Rente von 2,1 % zum 01.07.2015 für nicht vertretbar halte und daher beabsichtige, den Aufsichtsräten eine Anpassung der Gesamtversorgung bzw. der Renten aus dem BVW und der VO 85 um jeweils 0,5 % zur gemeinsamen Beschlussfassung vorzuschlagen. Die Gesamtbetriebsräte und die örtlichen Betriebsräte widersprachen der Einschätzung des Vorstandes und verwiesen insbesondere auf ein positives Jahresergebnis für das Jahr 2014.
17Am 09.10.2015 stimmte der Aufsichtsrat im Umlageverfahren der Beschlussvorlage des Vorstands der Beklagten vom 26.08.2015 zu. Ab Juli 2015 zahlte die Beklagte an den Kläger eine um 0,5 % erhöhte Leistung aus dem betrieblichen Versorgungswerk.
18Zum 01.07.2016 erhöhten sich die gesetzlichen Renten um 4,2451 %. Nach Anhörung der Betriebsräte im Mai 2016 und entsprechender Beschlussfassung des Aufsichtsrats und der Geschäftsführung im Juni 2016 teilt die Beklagte dem Kläger im August 2016 mit, dass die Rente der Versorgungskasse der xxx aufgrund von Überschussanteilen aus dem Geschäftsjahre 2015 sich um 0,51 % erhöhe und ab 01.07.2016 daher 443,51 € betrage. Die Versorgungsleistung des betrieblichen Versorgungswerkes würde demgegenüber nicht um 4,25 %, sondern um 0,5 % angepasst. Die Versorgungsleistung des Klägers aus dem betrieblichen Versorgungswerk würden demnach ab 01.07.2016 794,17 € betragen.
19Mit seiner Klage verlangt der Kläger eine Anpassung sowohl der VK-Altersrente als auch der Vofue-Rente an die Steigerungsrate der gesetzlichen Renten für die Stichtage 01.07.2015 sowie 01.07.2016. Für den Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016 verlangt er eine Nachzahlung von monatlich 21,81 €, für den Zeitraum Juli 2016 bis November 2017 in Höhe von 68,87 € monatlich.
20Der Kläger ist der Ansicht, § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen sei unwirksam, da diese Regelung gegen die Grundsätze der Rechtsprechung zu Widerrufsvorbehalten verstoße und die Versorgungsempfänger unangemessen benachteilige. Jedenfalls sei eine rückwirkende Entscheidung der Beklagten zum Anpassungsstichtag 01.07.2015 unzulässig. Die Entscheidung bewege sich zudem nicht im Rahmen billigen Ermessens im Sinne des § 315 BGB. § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen beinhalte ferner einen unzulässigen Verzicht auf das Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Diese Regelung ermögliche es der Beklagten, den für die Anpassung vorhandenen Gesamtbetrag abzusenken und den frei werdenden Teil anderweitig zu verteilen.
21Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem 01.12.2016 über den Betrag von 1.237,68 € brutto hinaus jeweils zum 1. eines Monats einen Betrag in Höhe von 68,87 € brutto zu zahlen;
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2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 261,72 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 21,81 € brutto seit dem 02.07.2015, dem 02.08.2015, dem 02.09.2015, dem 02.10.2015, dem 03.11.2015, dem 02.12.2015, dem 03.01.2016, dem 02.02.2016, dem 02.03.2016, dem 02.04.2016, dem 03.05.2016 sowie dem 02.06.2016 zu zahlen;
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3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 344,32 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 68,87 € brutto seit dem 02.07.2016, dem 02.08.2016, dem 02.09.2016, 02.10.2016 sowie dem 03.11.2016 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Die Beklagte ist der Ansicht, der mit dem Kläger vereinbarte Aufhebungsvertrag habe die geltende Systematik der Gesamtversorgung durchbrochen und die Regelung zum betrieblichen Versorgungswerk abgelöst. Lediglich die Leistung aus der Versorgungskasse der xxx würden bestehen bleiben und zusätzlich gezahlt. Im Aufhebungsvertrag sei unter § 8 ein Versorgungsbezug in Höhe von 1.215,63 DM monatlich festgeschrieben worden. Bei diesem Betrag handele es sich aber nicht um ein Gesamtversorgungssystem. Lediglich die Anpassung der im Aufhebungsvertrag geregelten Rente richte sich nach den Regelungen des BVW. Sie vertritt ferner die Auffassung, dass sie das in § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen eingeräumte Leistungsbestimmungsrecht ordnungsgemäß nach billigen Ermessen ausgeübt habe. Sie beruft sich zur Verteidigung ihrer Erhöhungsentscheidung insbesondere auf die den Betriebsräten mitgeteilten Gründe, also auf das schwierige ökonomische Umfeld, die steigenden Regulierungs- und Kundenanforderungen, die Neustrukturierungs- und Personaleinsparstrategie „SSY“, die maßvollen Steigerungen anderer Betriebsrenten im Konzern und zusätzlich auf die Kostensenkung bei Mitbewerbern sowie den Verbraucherpreisindex.
31§ 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen sei auch unter Mitbestimmungsgesichtspunkten nicht unwirksam. Durch die teilweise Aussetzung der Betriebsrentenanpassung sei nicht das Mitbestimmungsrecht des § 84 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG betroffen. Dies erstrecke sich nicht auf die nach § 16 BetrAVG vorgesehene Anpassung laufender Renten. Der Betriebsrat sei weder für die Anpassung von Betriebsrenten zuständig, noch handle es sich dogmatisch um die Zurverfügungstellung eines zu verteilenden Topfes. Die Entscheidung zur Höhe der Anpassung erhöhe nicht den Umfang der Finanzmittel. Im Übrigen würden die Rechte der Arbeitnehmer durch § 16 BetrAVG abgesichert. Schließlich lasse § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen auch eine rückwirkende Erhöhungsregelung zu.
32Die Beklagte behauptet, im Rahmen der Entscheidung über die Reduzierung der vertraglichen Anpassung auf 0,5 % habe sie berücksichtigt, dass eine Anrechnung der gesetzlichen Renten und der Versorgungskassenleistung aufgrund der Gesamtversorgungszusage in vielen Fällen rechnerisch zu einem Absinken oder Stagnieren der Pensionsergänzung geführt hätte. Daher hätten Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen, die tatsächlich gezahlte Pensionsergänzung pauschal um 0,5 % anzuheben (Günstiger-Prüfung).
33Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
34Entscheidungsgründe:
35Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
36A. Die Klage ist zulässig. Dies gilt insbesondere auch für den auf künftige Leistung gerichteten Klageantrag. Er ist auf die Zahlung wiederkehrender Leistung im Sinne des § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die – wie Betriebsrentenansprüche – von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (BAG, 14.07.2015, 3 AZR 594/13, juris RZ 12).
37B. Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet.
38Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von insgesamt 1.280,41 €. Dies führt zu einem Nachzahlungsanspruch in Höhe von weiteren 12,56 € brutto monatlich von Juli 2015 bis Juni 2016 sowie von weiteren 42,73 € monatlich ab Juli 2016. Der Kläger hat jedoch lediglich einen Anspruch auf Anpassung seiner im Aufhebungsvertrag vereinbarten Betriebsrente nach § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen. Die ihm darüber hinaus gewährte Altersrente der Versorgungskasse der xxx ist nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG anzupassen.
39I. Die Beklagte ist verpflichtet, die dem Kläger gezahlte betriebliche Rente zum Stichtag 01.07.2015 um 2,0972 % und zum Stichtag 01.07.2016 um weitere 4,2451 % anzuheben. Dieser Anspruch folgt aus § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen in Verbindung mit § 8 des Aufhebungsvertrages.
40§ 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen verpflichtet die Beklagte, die Gesamtversorgung jeweils entsprechend der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen. Zu den beiden Stichtagen wurden die gesetzlichen Renten mit den oben genannten Prozentsätzen angepasst.
41Die Anpassungsverpflichtung gemäß § 6 Satz 1 der Ausführungsbestimmungen wurde nicht gemäß § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen durch die Beschlüsse des Aufsichtsrats der Beklagten vom 09.10.2015 sowie 20.06.2016 ersetzt. § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen ist unwirksam, weil sich der Gesamtbetriebsrat durch die Delegation der Entscheidungskompetenz auf den Aufsichtsrat und den Vorstand seines Mitbestimmungsrechtes nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zugunsten einer Alleinentscheidung der Beklagten in seiner Substanz begeben hat.
421. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf ein Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht nicht in der Weise ausüben, dass er dem Arbeitgeber das alleinige Gestaltungsrecht über den mitbestimmungspflichtigen Tatbestand eröffnet. Zwar dürfen dem Arbeitgeber durch Betriebsvereinbarungen gewisse Entscheidungsspielräume in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten eingeräumt werden. Der Betriebsrat kann aber über sein Mitbestimmungsrecht im Interesse der Arbeitnehmer nicht in der Weise verfügen, dass er in der Substanz auf die ihm gesetzlich obliegende Mitbestimmung verzichtet (BAG, 05.05.15, 1 AZR 435/14, juris, Rz 19, BAG, 26.04.2005, 1 AZR 76/04, juris, Rz 18).
43Vorliegend ist das Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG einschlägig. Hat sich der Arbeitgeber verpflichtet, Versorgungsleistung zu erbringen, so ergibt sich das Recht des Betriebsrates bei der Regelung von Fragen der betrieblichen Altersversorgung mitzubestimmen aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der mitbestimmungsfreien unternehmerischen Grundentscheidung und der konkreten Ausgestaltung einer Leistungsordnung, die demgegenüber mitbestimmungspflichtig ist. Letztere soll der Transparenz und der innerbetrieblichen Entgeltgerechtigkeit dienen. Die Entscheidung des Arbeitgebers, ob er überhaupt eine betriebliche Altersversorgung gewährt und welche Mittel er dafür zur Verfügung stellt, ist mitbestimmungsfrei. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat nicht bei der Entscheidung beteiligen, welchen Dotierungsrahmen er vorgibt. Mitbestimmungspflichtig sind demgegenüber alle Regelungen, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden. Dies gilt auch für die Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen. Die Reduzierung des Dotierungsrahmens ist häufig nicht zu trennen von der Aufgabe, die verbliebenen Mittel nach durchschaubaren und den Gerechtigkeitsvorstellungen der Betriebsparteien entsprechenden Kriterien auf die begünstigten Arbeitnehmer zu verteilen. Solche Eingriffe sind nur dann mitbestimmungsfrei, wenn es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen keinen Verteilungsspielraum für die verbliebenen Versorgungsmittel gibt, ein abweichender Leistungsplan also nicht aufgestellt werden kann (vgl. BAG, 21.01.2003, 3 AZR 30/02, juris Rz. 26)
442. Die Auslegung von § 6 Absatz 3 der Ausführungsbestimmungen ergibt, dass die Regelung nicht gesetzeskonform dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie sich lediglich auf die nicht mitbestimmte Höhe der Betriebsrentenleistungen beschränkt (vgl. dazu auch schon ArbG Köln, 07.09.2016, 7 Ca 2664/16; entgegen ArbG Hamburg, 29.06.2016, 8 Ca 201/15).
45a. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge auszulegen. Auszugehen ist daher vom Wortlaut der Bestimmung und den durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG, 08.12.2015, 3 AZR 267/14, juris Rn. 22).
46b. Unter Zugrundelegung dieser Ausführung gibt sich, dass § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen der Arbeitgeberseite ein umfangreiches Anpassungsrecht einräumt, welches auch mitbestimmungspflichtige Anpassungen umfasst.
47Die Überschrift zu § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen lautet „Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse“. Hieraus ergibt sich kein Hinweis auf eine Beschränkung der Anpassung nur im Hinblick auf ein Nachvollziehen der Erhöhung der Gesamtversorgung entsprechend der Steigerungsraten der gesetzlichen Renten. § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen legt nicht fest, in welcher Form die Beklagte Anpassungen vornehmen kann, wenn er eine Anpassung nach § 6 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen für nicht vertretbar hält. Es geht nicht nur um eine lineare Erhöhung der Gesamtversorgung zu einem anderen Prozentsatz als der durch die Entwicklung der gesetzlichen Renten vorgegebenen. Dies zeigt sich auch an den hier vorgenommenen strittigen Anpassungsentscheidungen in den Jahren 2015 und 2016. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass sie eine „Günstiger-Prüfung“ vornimmt, die in den meisten Fällen dazu geführt habe, dass nicht die Gesamtversorgungsbezüge, sondern die tatsächlich gezahlte Pensionsergänzung um 0,5 % angepasst worden seien. Andernfalls wäre es aufgrund der Anrechnung der gesetzlichen Rente und der Versorgungskassenleistung in vielen Fällen rechnerisch zu einem Absinken oder Stagnieren der Pensionsergänzung gekommen. Entgegen der Systematik der Anpassung in § 6 Abs. 1 der Ausführungsbestimmung hat sich die Beklagte entschieden, aus der Systematik der Anpassung in § 6 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen auszuscheren. In § 6 Abs. 4 klingt demgegenüber an, dass eine Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge nicht zwingend zu einer Erhöhung der Pensionsergänzung führen muss.
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3. Aus der Unwirksamkeit von § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen folgt nicht die Unwirksamkeit der gesamten Ausführungsbestimmungen bzw. der Gesamtbetriebsvereinbarung. Denn nach dem Rechtsgedanken des § 139 Abs. 1 BGB gilt, dass die Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung die Unwirksamkeit auch ihrer übrigen Bestimmungen nur dann zur Folge hat, wenn diese ohne die unwirksamen Teile keine sinnvolle, in sich geschlossene Regelung mehr darstellen würde (BAG, 05.05.2015, 1 AZR 435/13, juris, Rz 20). Danach sind die Ausführungsbestimmungen als Bestandteil der Gesamtbetriebsvereinbarung „Bestimmung des betrieblichen Versorgungswerkes“ nicht insgesamt unwirksam. Sie bilden auch ohne die unwirksame Festlegung der Anpassung durch den Aufsichtsrat eine in sich geschlossene und praktikable Regelung der anzuwendenden Betriebsrentengrundsätze. Insbesondere lässt sich aus § 6 Satz 1 der Ausführungsbestimmungen die Regelanpassung der Gesamtversorgungs-bezüge zweifelsfrei ermitteln.
II. Demgegenüber ist die VK-Altersrente nicht entsprechend der Regelung der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen. Die VK-Altersrente wird nach dem Vortrag der Beklagten nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG angepasst. Der Kläger kann nicht mit dem Hinweis auf eine Gesamtversorgungsregelung verlangen, dass nunmehr die VK-Altersrente auch entsprechend der gesetzlichen Rentenversicherung gesteigert wird. Bei einer solchen Sichtweise lässt der Kläger unberücksichtigt, dass auch bei den übrigen Betriebsrentnern die VK-Altersrente nur entsprechend der Überschussbeteiligung angepasst werden. Dass dem Kläger eine andere Anpassung zugesagt wurde, hat er nicht substantiiert behauptet, sondern sich darauf beschränkt, dies folge aus der Gesamtversorgungszusage. Doch auch bei einer solcher erhöht sich nicht die VK-Altersrente entsprechend der Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung. Lediglich das Zusammenspiel von Gesamtversorgungszusage unter Anrechnung der gesetzlichen Rente und der VK-Altersrente führt ggf. zu einer Erhöhung der Pensionsergänzung. Dies aber stets in Abhängigkeit von den Anpassungen der übrigen Komponenten.
51Daraus folgt folgende Berechnung:
52Die dem Kläger gezahlte Rente in Höhe von 786,29 € war um 2,0972 % auf 802,78 € anzupassen. Zuzüglich der VK-Altersrente in Höhe von 441,26 € stand dem Kläger von Juli 2015 bis Juni 2016 eine Rente in Höhe von 1.244,04 € brutto zu. Tatsächlich gezahlt wurde ihm unstreitig eine Rentenleistung in Höhe von 1.231,48 €. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von 12,56 € für 12 Monate. Dies ergibt 150,72 €. Zum 01.07.2016 war die Vofue-Rente des Klägers auf 836,90 € anzupassen. Da dem Kläger tatsächlich 794,17 € gezahlt wurden, hat der Kläger Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von 42,73 € für fünf Monate. Summiert man die Vofue-Rente in Höhe von 794,17 € mit der VK-Altersrente, die zum 01.07.2016 um 0,51 % angepasst wurde, ergibt sich ein aktueller Zahlbetrag von 1.280,41 €.
53III. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
54C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits in der Quote ihres Unterliegens zu tragen.
55D. Der Rechtsmittelstreitwert wurde nach § 61 Abs. 1 Satz 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Er wurde nach §§ 3 ff. ZPO mit 42 Monatsbeträgen der vom Kläger geltend gemachten erhöhten Betriebsrente festgesetzt.
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Referenzen
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- 3 AZR 267/14 1x (nicht zugeordnet)
- 3 AZR 594/13 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 258 Klage auf wiederkehrende Leistungen 2x
- 1 AZR 76/04 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
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- ZPO § 259 Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung 1x
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