Urteil vom Arbeitsgericht Essen - 6 Ca 908/15
Tenor
I.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.008,79 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem Basiszins aus 1.899,63 € seit dem 11.02.2015 und aus weiteren 1.109,16 € seit dem 01.12.2015 zu zahlen.
II.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger am 31.12.2015 € 963,16 brutto zu zahlen.
III.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, als anteiliges 13. Monatsentgelt, anteilige Übergangsleistung und anteiliges Urlaubsentgelt mit der Novemberabrechnung 2016 einen weiteren Betrag in Höhe von 1.208,88 € brutto zu zahlen.
IV.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
V.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
VI.Der Streitwert beträgt 4.939,13 €.
VII.Die Berufung wird für den Kläger nicht und für die Beklagte nicht gesondert zugelassen.
1
T A T B E S T A N D:
2Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche während der Passivphase der Altersteilzeit. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.03.1980 als Ingenieur beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Gemeinsame Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer im Geltungsbereich der Tarifvertraglichen Sondervereinbarung vom 29.09.2014 (TVSV) Anwendung (Bl. 135 ff.d. A.). Dieser regelt in § 2 die Anwendung der Tarifverträge für die bayerische Metall- und Elektroindustrie, unter anderem auch des Tarifvertrags über Altersteilzeit. Die Parteien schlossen am 09.07.2010 mit Wirkung zum 01.08.2011 einen Altersteilzeitvertrag (Bl. 21 ff. d. A.). In diesem vereinbarten sie das Blockmodell. Der Kläger befindet sich seit dem 01.02.2014 in der Passivphase, diese endet am 31.07.2016. In § V.b ("Entgelt") ist geregelt: "Sie erhalten die zusätzliche Jahressonderzahlung - sofern ein Anspruch nach den jeweils geltenden tariflichen und betrieblichen Bestimmungen besteht - während der gesamten Vertragsdauer auf Teilzeit-Basis ausgezahlt." In § VIII ("Urlaub") ist u.a. geregelt: "Vor Eintritt in die Freistellungsphase sind die bis dahin erworbenen Urlaubsansprüche zu nehmen. Weitere Urlaubsansprüche gelten durch die Freistellung als erfüllt."
3In § 4.2 des Tarifvertrags über Altersteilzeit in der bayerischen Metall- und Elektroindustrie vom 20.09.2004 (Bl. 48 ff. d.A.) ist geregelt: "Die während der Gesamtdauer der Altersteilzeit zu erbringende Arbeitsleistung kann durch Betriebsvereinbarung so verteilt werden, dass sie vollständig im ersten Abschnitt der Altersteilzeitarbeit geleistet wird (Arbeitsphase) und der Arbeitnehmer anschließend von der Arbeitsleistung freigestellt (Freistellungsphase) wird (Blockmodell)."
4Im § 5 ("Altersteilzeitentgelt") ist u.a. geregelt: "Während der Arbeitsphase besteht ein Anspruch auf ein Urlaubsentgelt in Höhe des 1,5-fachen durchschnittlichen Arbeitsverdienstes und auf 100% der tariflich abgesicherten betrieblichen Sonderzahlung, errechnet auf der Basis des Altersteilzeitentgelts. In der Freistellungsphase besteht kein Anspruch auf die tariflich abgesicherte betriebliche Sonderzahlung. Ebenso besteht infolge der Fortzahlung des Altersteilzeitentgeltes kein Anspruch auf Urlaubsentgelt. Urlaubsansprüche gelten durch die Freistellung als erfüllt." Im Weiteren ist geregelt, dass hiervon zugunsten der Arbeitnehmer abweichende Betriebsvereinbarungen möglich sind. In § 6 ist sodann ein Aufstockungsbeitrag geregelt.
5Die Beklagte leistete an ihre Mitarbeiter bis zum Ende des Geschäftsjahres 2011/2012 am 30.09.2012 eine leistungs- und ergebnisbezogene Erfolgsbeteiligung (LeE). Für den Zeitraum 01.08. 2011 - 30.09.2012 erhielt der Kläger 50 % der LeE. Zudem legte die Beklagte dem Kläger einen Plan zur weiteren Auszahlung der LeE, verteilt auf die Freistellungsphase vor (Bl. 30 d. A.) und erbrachte auch die dort niedergelegten Leistungen.
6Ab dem 01.01.2013 erhalten die Mitarbeiter ein 13. Monatsgehalt. Für den Zeitraum 01.10. - 31.12.2012 wurde ein Übergangsgeld gezahlt. Der Kläger erhielt in der Aktivphase die Leistungen lediglich auf Basis des ihm gezahlten hälftigen Gehalts. Für das Jahr 2013 erhielt er im November 2013 ein 13. Monatsgehalt in Höhe von 1.701,11 € brutto sowie für den Monat Januar 2014 im November 2014 in Höhe von 146,70 € brutto.
7In § 16 C 1 bzw. 2 TVSV bzw. der Vorgängernorm § 18 TVSV ist geregelt: "Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem 1,5-fachen durchschnittlichen Arbeitsverdienst - jedoch ohne Mehrarbeitsvergütung und -zuschläge, den der Arbeitnehmer in den letzten 3 Kalendermonaten vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. (�) Das Urlaubsentgelt ist bei Urlaubsantritt auszuzahlen."
8In der Aktivphase nahm der Kläger im Zeitraum April 2013 bis Januar 2013 insgesamt 34 Tage Urlaub und erhielt in dieser Zeit ein erhöhtes Urlaubsentgelt von 2.407,89 € berechnet auf Basis der Teilzeitvergütung.
9Der Kläger hat mit anwaltlichem Schreiben vom 04.07.2014 (Bl. 32 ff. d. A.) die weitere Zahlung der Jahressonderzahlung sowie eines Urlaubsgeldes verlangt.
10Mit seiner am 31.03.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 09.04.2015 zugestellten Klage verlangt der Kläger die Zahlung eines erhöhten Urlaubsentgelts, des Übergangsgeldes sowie der tariflich abgesicherten Sonderzahlung auch für den Zeitraum der Passivphase.
11Er vertritt die Auffassung, es handele sich um Leistungen, die er bereits in der Aktivphase erarbeitet habe. Vor diesem Hintergrund könnten diese Leistungen durch tarifliche Regelungen nicht gekürzt werden. Die Beklagte sei daher verpflichtet, an ihn die zweite Hälfte des Übergangsgeldes in Höhe von 925,19 €, des 13. Monatsgehalts 2013 von 1.701,11 € sowie anteilig aus 2014 in Höhe von 146,70 € ebenfalls auszuzahlen.
12Weiterhin sei die Beklagte verpflichtet, an ihn den zweiten Teil des erhöhten Urlaubsentgelts auszuzahlen. Dieses betrage nach Information der Gewerkschaft 69 % des Monatsgehalts. Die Beklagte habe lediglich eine Zahlung in Höhe von 50 % erbracht.
13Die Leistung sei dabei anteilig auf die jeweiligen Jahre aufzuteilen. Es wird auf die Berechnung des Klägers in der Klageschrift (Bl. 16 f. d. A.) Bezug genommen.
14Der Kläger beantragt,
151.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.972,03 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz aus 1.899,67 seit dem 11.02.2015 und aus weiteren 2.072,36 € seit dem 01.12.2015 zu zahlen,
162.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, als anteiliges 13. Monatsentgelt, anteilige Übergangsleistung und anteiliges Urlaubsgeld mit der Novemberabrechnung 2016 einen Betrag in Höhe von einen weiteren Betrag in Höhe von 1.208,88 € brutto zu zahlen,
17Die Beklagte beantragt
18die Klage abzuweisen.
19Sie vertritt die Auffassung, sie sei bereits aufgrund der Regelung in § 5.3 des Tarifvertrags über Altersteilzeit in der bayerischen Metall- und Elektroindustrie nicht zur Zahlung des erhöhten Urlaubsentgelts bzw. der tarifvertraglichen Sonderzahlung verpflichtet. Es läge keine Ungleichbehandlung der Mitarbeiter, die Altersteilzeit im Blockmodell arbeiteten zu den Altersteilzeitverträgen im kontinuierlichen Modell vor, da der Tarifvertrag ausschließlich das Blockmodell regele. Die Tarifvertragsparteien hätten damit ausschließlich das Blockmodell geregelt, im Übrigen verbleibe es bei den gesetzlichen Vorschriften. Der Tarifvertrag treffe keine Regelungen zu Arbeitnehmern im kontinuierlichen Modell, damit sei der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht anzuwenden. Im Übrigen fände dieser auf Tarifverträge aufgrund der materiellen Richtigkeitsgewähr keine Anwendung. Im Übrigen sei die unterschiedliche Regelung durch die unterschiedliche Gestaltung der Arbeitszeitmodelle gerechtfertigt.
20Die Spiegelbildtheorie des Bundesarbeitsgerichts komme auch nicht zur Anwendung, da es sich nicht um Leistungen aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis handele.
21Bezüglich des Urlaubsentgeltsanspruchs sei dieser bereits nicht mehr gegeben, da in der Freistellungsphase überhaupt kein Urlaub mehr in Anspruch genommen werde. Das Urlaubsgeld sei streng akzessorisch zur Urlaubnahme. Damit bestehe kein Anspruch mehr. Nach § 18 C 2 des Manteltarifvertrags für die bayerische Metall- und Elektroindustrie sei dieses bei Urlaubsantritt zu zahlen.
22Die Übergangsleistung in Höhe von 925,19 € sei dem Kläger im November 2012 vollständig ausgezahlt worden (Bl. 154 d. A.).
23Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.
2425
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
26I.Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
271.Die Beklagte ist verpflichtet, die durch den Kläger in der Aktivphase erarbeitete und nicht an ihn ausgezahlte anteilige Übergangsleistung in Höhe von weiteren 925,19 € auszuzahlen.
28Die Parteien haben zu der Verteilung der Übergangsleistung im Altersteilzeitvertrag keine Regelung getroffen. § V.b und V.c des Altersteilzeitvertrags beschäftigen sich lediglich mit der bis zum 30.09.2012 erarbeiteten leistungs- und ergebnisbezogenen Erfolgsbeteiligung sowie der tariflich abgesicherten Jahressonderzahlung, die ab dem 01.01.2013 gezahlt wurde. Auch der Tarifvertrag über die Altersteilzeit enthält hierzu keine Regelung. Es ist nicht ersichtlich, dass die Übergangsleistung Teil der tariflich abgesicherten Jahressonderleistung ist.
29Vor diesem Hintergrund ergibt sich der Auszahlungsanspruch bereits aus § 611 BGB in Verbindung mit dem Altersteilzeitvertrag. Der Kläger hat durch seine Vollzeittätigkeit im Jahr 2012 einen vollen Anspruch erarbeitet. Der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell hat - vorbehaltlich abweichender Regelungen - in der Arbeitsphase trotz Erbringung der vollen Arbeitsleistung grundsätzlich nur Anspruch auf die Bezüge einer Teilzeitkraft. Im Blockmodell tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung (BAG, Urteil vom 21.09.2010, 9 AZR 515/09 Rn. 34; BAG, Urteil vom 19.01.2010, 9 AZR 51/09 Rn. 32). Er erarbeitet in der Arbeitsphase ein Guthaben, welches in der Freistellungsphase zur Auszahlung kommen soll (BAG, Urteil vom 04.10.2005, 9 AZR 449/04 Rn. 16). Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung (BAG, Urteil vom 24.06.2003, 9 AZR 353/02). Das für die Freistellungsphase angesparte Entgelt ist die Gegenleistung für die bereits in der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit (BAG, Urteil vom 21.09.2010, 9 AZR 515/09 Rn. 34; BAG, Urteil vom 19.10.2004, 9 AZR 647/03).
30Nach diesen Vorgaben hat der Kläger die Übergangsleistung durch seine Vollzeittätigkeit im Zeitraum 01.10. - 31.12.2012 erarbeitet, die Auszahlung erfolgt aufgrund der grundsätzlichen Gestaltung des Blockmodells in der Altersteilzeit lediglich sodann zeitversetzt.
31Die Kammer vermag auch nicht festzustellen, dass sie den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Übergangsleistung auf Basis einer Vollzeittätigkeit erfüllt hat. Der Kläger hat unstreitig im November 2012 eine Einmalzahlung erhalten. Diese enthält aber bereits in der Abrechnung den Vermerk "Tarifliche Einmalzahlung ATZ", hieraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass es sich um die hälftige Zahlung im Hinblick auf die Altersteilzeit handelt.
322.Die Beklagte ist auch verpflichtet, an den Kläger die im Zeitraum 01.01.2013 - 31.01.2014 erdiente tariflich garantierte Jahressonderzahlung vollständig zur Auszahlung zu bringen.
33Die Norm in § 5.2 des Tarifvertrags über Altersteilzeit verstößt gegen höherrangiges Recht, § 4 Abs. 1 TVG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG.
34Es kann dahinstehen, ob Tarifvertragsparteien als Normgeber unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG (BAG, Urteil vom 16.12.2003, 3 AZR 668/02, BAGE 109, 129) oder nur mittelbar an dessen Grundsätze gebunden sind (BAG, Urteil vom 25.10.2007, 6 AZR 95/07, BAGE 124, 284). Für den Prüfungsmaßstab ist die dogmatische Herleitung ohne Bedeutung (BAG, Urteil vom 16.08.2005, 9 AZR 378/04, AP Nr. 8 zu § 1 TVG Gleichbehandlung). Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BAG, Urteil vom 21.02.2012, 9 AZR 461/10 Rn. 17). Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien bei der Aufstellung tariflicher Vorschriften tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten außer Acht lassen, die so wesentlich sind, dass sie bei einer am allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung hätten berücksichtigt werden müssen. Soweit es dabei um die Beurteilung tatsächlicher Umstände und möglicher Regelungsfolgen geht, steht den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative zu. Bei der inhaltlichen Gestaltung der Regelung haben sie einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für den zu regelnden Sachverhalt gefunden haben. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Tarifvertragsparteien ihren Gestaltungsspielraum überschritten haben (BAG, Urteil vom 19.02.2013, 9 AZR 452/11 Rn. 19; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.08.2014, 16 Sa 482/14 Rn. 57).
35Nach diesen Maßstäben erweist sich der Ausschluss der Arbeitnehmer, die sich für Altersteilzeit im Blockmodell entschieden haben, von der Zahlung der tariflich abgesicherten betrieblichen Sonderzahlung als nicht vom Ermessen der Tarifvertragsparteien gedeckt. Es findet eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung dieser Mitarbeiter gegenüber den Mitarbeitern in Vollzeit sowie den Mitarbeitern im kontinuierlichen Modell statt. Dieses ist mit dem Gleichheitsgrundsatz, aber auch mit § 4 TzBfG nicht vereinbar.
36Entgegen der Auffassung der Beklagten schließt der Tarifvertrag über Altersteilzeit die Wahl des kontinuierlichen Modells nicht aus. Nach der Konstruktion des Tarifvertrags ist dieses Modell sogar der Regelfall, da nach § 4 TV ATZ für die Wahl des Blockmodells eine zusätzliche Regelung durch Betriebsverfassung erforderlich ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 5 TV ATZ, der ausschließlich die Altersteilzeitvergütung für das Blockmodell regelt. Dieses ergibt sich schlicht und einfach daraus, dass für das kontinuierliche Modell kein Regelungsbedarf besteht, da die entsprechenden Arbeitnehmer für die Dauer der Altersteilzeit nach ihrer Arbeitszeit und mithin als "normale" Teilzeitarbeitnehmer bezahlt werden. Die darüber hinaus in allen Modellen zu zahlende Aufstockungsleistung ist in § 6 TV ATZ geregelt.
37Es kann dahinstehen, ob die tariflich abgesicherte betriebliche Sonderleistung einen unmittelbaren Leistungsbezug zu einer konkreten bestimmbaren Arbeitsleistung hat. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht behauptet, dass diese Zahlung nicht Teil der Gegenleistung für die Arbeitsleistung im gesamten Kalenderjahr ist. Eine andere Zweckbestimmung als Vergütung der geleisteten Arbeit ist nicht erkennbar. Auch wenn man im Hinblick auf den Zahlungszeitpunkt unterstellt, dass damit auch die erhöhten Aufwendungen anlässlich des Weihnachtsfestes eine Rolle spielen sollen, führt dieses nicht zu einem anderen Ergebnis, da die Zahlung damit allenfalls einen Mischcharakter erhält (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 13.11.2013, 10 AZR 848/12 Rn. 23 ff.). Die Zahlung steht daher auch im Gegenseitigkeitsverhältnis. Nach der unter I.1 dargestellten Spiegelbildtheorie des Bundesarbeitsgerichts kann daher ein im Blockmodell erarbeiteter Vergütungsanspruch lediglich zeitlich verschoben werden. Ein Ausschluss widerspricht daher auch diesem Grundsatz der Vergütung in der Altersteilzeit. Eine Rechtfertigung hierfür ist im Ansatz nicht ersichtlich. Insbesondere überzeugt die Kammer auch das Argument der Beklagten nicht, der Kläger würde nunmehr keine Arbeitsleistung erbringen. Dieses kann eine Rolle für die Frage spielen, inwiefern Erhöhungen und Zusatzleistungen, die erst in der Freistellungsphase entstehen, auch an diese Arbeitnehmer weitergegeben werden müssen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.08.2014, 16 Sa 482/14). Im Streitfall ist jedoch zu konstatieren, dass der Kläger die Arbeitsleistung, die die Jahressonderleistung mit honorieren soll, bereits in Vollzeit erbracht hat und lediglich der Auszahlungszeitpunkt verschoben wird. Ein Bezug zu der in der Freistellungsphase nicht mehr erbrachten Arbeitsleistung besteht gerade nicht.
383.Entsprechendes gilt auch für den Ausschluss des erhöhten Urlaubsentgelts gemäß § 5.2 TV ATZ.
39a)Die Tarifvertragsparteien konnten auch nicht wirksam den Anspruch auf Zahlung eines erhöhten Urlaubsentgelts ausschließen. Auch wenn es sich nach der Regelungstechnik des Tarifvertrags um eine zugunsten der Arbeitnehmer von § 11 BUrlG abweichende Regelung handelt, die auf dem Referenzprinzip beruht, so ist auch dieses Urlaubsentgelt letzten Endes Teil des Entgelts für geleistete Arbeit, ihm kommt der Charakter einer Sonderzahlung zu. Der Kläger hat zwar unter strikter Anwendung des Referenzprinzips vor den in Jahren 2013 und 2014 genommenen Urlaubstagen jeweils lediglich die Altersteilzeitvergütung erhalten, was für die Berechnung des Urlaubsentgelts maßgeblich ist. Der aber in den jeweiligen Zeiträumen erarbeitete zweite Teil des Entgelts ist aber entsprechend der Altersteilzeitregelung in der Freistellungsphase auszuzahlen, mithin entstanden, aber erst später fällig.
40Durch den Ausschluss der Arbeitnehmer im Blockmodell von der Zahlung des zweiten Teils des erhöhten Urlaubsentgelts liegt eine durch den Gleichheitssatz nicht gedeckte Benachteiligung gegenüber den Arbeitnehmern in Vollzeit sowie den Arbeitnehmern im kontinuierlichen Altersteilzeitmodell vor. Bezogen auf die Aktivphase erhält der Kläger im Vergleich zu den Vollzeitarbeitnehmern weniger Vergütung trotz identischer Arbeitsleistung, bezogen auf die gesamte Zeit der Altersteilzeit ebenso gegenüber den Arbeitnehmern im kontinuierlichen Modell, trotz insgesamt identischer Arbeitsleistung.
41b)Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Urlaubsanspruch des Klägers im Freistellungszeitraum auch nicht entfallen. Dieses ist bereits wegen § 13 Abs. 1 BUrlG nicht möglich und ist auch so nicht durch § 5.3 TV ATZ geregelt. Vielmehr regelt der Tarifvertrag, dass der Urlaubsanspruch durch die Freistellungsphase abgegolten wird. Damit wird das nach § 7 Abs. 1 BUrlG an sich gegebene Erfordernis, Urlaub zu gewähren bzw. zu beantragen abbedungen, letzten Endes mit dem Zweck, nicht künstlich Urlaub in eine Zeit legen zu müssen, in der ohnehin keine Arbeitsleistung, aber die Zahlung von Vergütung geschuldet ist sowie um einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung auszuschließen. Der Urlaubsanspruch als solcher ist nicht untergegangen.
42c)Insoweit ist auch nicht maßgeblich, dass die Zahlung des tariflich geregelten Urlaubsentgelts an die tatsächliche Urlaubnahme geknüpft ist. Dieses ergibt sich bereits aus der Regelungstechnik des § 16 bzw. § 18 C TVSV. Die Tarifvertragsparteien haben nicht explizit eine Sonderzahlung geregelt, sondern die Höhe des Urlaubsentgelts gemäß § 11 BUrlG zugunsten der Arbeitnehmer dahingehend modifiziert, dass das nach § 11 BUrlG (13 Wochen des Bundesurlaubsbgesetzes entsprechen regelmäßig 3 Monaten des Tarifvertrags) zu zahlende Urlaubsentgelt um 50 % erhöht wird. Zwar ist in der Freistellungsphase nicht mehr feststellbar, wann im Kalenderjahr konkret Urlaub genommen wird, da auf die Urlaubsgewährung verzichtet wird. Urlaub wird aber durch die Freistellung erfüllt. Damit ist spätestens zum Ende des Urlaubsjahres auch das erhöhte Urlaubsentgelt zu zahlen, da bis zu diesem Zeitpunkt der Urlaub erfüllt ist, ohne dass konkret feststellbar ist, wann der Anspruch im Urlaubsjahr erfüllt ist.
434.Auf dieser Basis ergibt sich folgende Berechnung:
44a)Für die Zahlung der Übergangsleistung sowie der tariflich abgesicherten betrieblichen Jahressonderzahlung ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte in der Aktivphase das System der Sonderzahlung umgestellt hat. Der Kläger hat daher in der Zeit vom 01.08.2011 - 30.09.2012 Ansprüche aus der leistungs- und ergebnisbezogenen Erfolgsbeteiligung erworben, aus der Zeit vom 01.10.2012 - 31.12.2012 aus der Übergangszahlung sowie aus der Zeit vom 01.01. 2013 - 31.01.2014 aus der tariflichen Sonderzahlung, die in der Freistellungsphase vom 01.02.2014 - 31.07.2016 auszuzahlen sind. Da insoweit keine Verteilung der einzelnen Bestandteile auf bestimmte Zeiträume vorgenommen werden können, kann nur - wie bereits von der Beklagten im Hinblick auf die LeE vorgenommen - eine Verteilung auf den Gesamtzeitraum vorgenommen werden.
45Der Kläger hat in der Zeit vom 01.10.2012 - 31.01.2014 insgesamt weitere Sonderzahlungen in Höhe von 2.773,00 € (925,19 € Übergangsleistung, 1.701,11 € tarifliche Sonderzahlung 2013, 146,70 € tarifliche Sonderzahlung 2014) erdient. Bezogen auf die gesamte Freistellungsphase von 30 Monaten ergibt sich daher ein monatlicher Anteil von 92,43 €. Da die Sonderzahlungen in den einzelnen Jahren jeweils mit der Abrechnung für November erbracht wurden, ergibt sich für das Jahr 2014 mit 11 Monaten Freistellungsphase ein Betrag von 1.016,73 €, für das Jahr 2015 mit 12 Monaten Freistellungsphase ein Betrag von 1.109,16 €, die jeweils fällig sind. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280, 286, 247 BGB.
46Weiterhin steht dem Kläger für das Jahr 2016 mit 7 Monaten Freistellungsphase ein Betrag von 647,01 € zu. Der Kläger kann diesen Anspruch im Wege des Feststellungsantrags verfolgen, es steht ihm insoweit ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung zu. Es kann dahinstehen, ob der Anspruch bereits mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.07.2016 fällig ist, die Forderung der Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt stellt insoweit ein Minus dar.
47b)Für die Zahlung des erhöhten Urlaubsentgelts ist an sich auf den Urlaubsanspruch des Klägers in den einzelnen Jahren abzustellen. Der Kläger hat einen Anspruch von 30 Arbeitstagen Urlaub. Er hat im Jahr 2013 diesen Urlaubsanspruch ausgeschöpft und hierfür ein entsprechend erhöhtes Urlaubsentgelt erhalten. Im Jahr 2014 hat der Kläger bereits 4 Tage Urlaub erhalten. Durchschnittlich hat der Kläger in dem Zeitraum 01.01.2013 - 31.01.2014 eine tägliches zusätzliches Urlaubsentgelt von 70,82 € brutto erhalten. Bei einem für das Jahr 2014 noch bestehenden Urlaubsanspruch von 26 Tagen ist daher mindestens noch das von dem Kläger geforderte zusätzliche Urlaubsentgelt von 882,90 € brutto für das Jahr 2014 geschuldet. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280, 286, 247 BGB.
48Bei einem Urlaubsanspruch von 30 Tagen ist auch für das Kalenderjahr 2015 mindestens das von dem Kläger geltend gemachte zusätzliche Urlaubsentgelt von 963,16 € brutto geschuldet. Dieses ist jedoch mangels Feststellbarkeit, wann im Jahr 2015 Urlaub genommen wurde, erst mit dem Ende des Urlaubsjahres fällig. Der Kläger kann diese Zahlung jedoch bereits jetzt als zukünftige Zahlung verlangen. Ein auf die Vornahme einer künftigen Handlung gerichteter Antrag ist nach § 259 ZPO zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (BAG, Urteil vom 22.10.2014, 5 AZR 731/12 Rn. 40; BAG, Urteil vom 06.05.2003, 1 ABR 13/02, BAGE 106, 111). Die Besorgnis der Leistungsverweigerung kann sich auf einen bedingten Anspruch beziehen, sofern abgesehen vom Eintritt der Bedingung die Verpflichtung des Schuldners zur Erbringung der künftigen Leistung in ihrem Bestand gewiss ist. § 259 ZPO ermöglicht aber nicht die Verfolgung eines erst in der Zukunft entstehenden Anspruchs. Er setzt vielmehr voraus, dass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist (BAG, Urteil vom 22.10.2014, 5 AZR 731/12 Rn. 40; BAG, Urteil vom 27.10.2010, 7 ABR 36/09 Rn. 13).
49Die Voraussetzungen sind gegeben. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte die Leistung mit der Abrechnung für Dezember 2015 nicht erbringen wird. Der Anspruch ist bereits entstanden, da der Kläger den Urlaub, für den diese Vergütung geschuldet ist, bereits bis zum 31.01.2014 genommen hat und lediglich eine Verschiebung der Zahlung der Vergütung auf die folgenden Urlaubsjahre stattfindet.
50Soweit der Kläger im Wege des Feststellungsantrags auch die Zahlungsverpflichtung für das Jahr 2016 festgestellt haben möchte, besteht ein Feststellungsinteresse i. S. d. § 256 ZPO. Auch dieser Anspruch ist entstanden. Auch wenn zu Lasten des Klägers unterstellt wird, dass der Urlaubsanspruch im Jahr 2016 nicht mehr erfüllt werden kann, so würde dem Kläger in gleicher Höhe ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch des erhöhten Urlaubsentgelts mindestens in Höhe der noch geltend gemachten 561,84 € brutto zustehen. Unschädlich ist insoweit, dass der Kläger die Zahlung erst mit der Novemberabrechnung verlangt, obwohl das Arbeitsverhältnis bereits zum 31.07.2016 endet und damit unter Umständen früher fällig wäre. Es handelt sich insoweit um ein Minus.
51II.Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
52III.Die Streitwertentscheidung beruht auf § 3 ZPO. Das Gericht hat für den Feststellungsantrag 80 % der Forderung in Ansatz gebracht.
53IV.Ein Anlass zur Zulassung der Berufung für den Kläger besteht nicht. Ein Anlass zur gesonderten Zulassung der Berufung für die Beklagte besteht ebenfalls nicht.
54RECHTSMITTELBELEHRUNG
55Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
56Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
57Landesarbeitsgericht Düsseldorf
58Ludwig-Erhard-Allee 21
5940227 Düsseldorf
60Fax: 0211 7770-2199
61eingegangen sein.
62Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
63Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
64Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
651.Rechtsanwälte,
662.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
673.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
68Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
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Referenzen
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- BGB § 286 Verzug des Schuldners 2x
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- § 18 TVSV 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag 1x
- § 1 TVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 TzBfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 TV 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 TV 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 TV 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 BUrlG 3x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 259 Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung 2x
- ZPO § 256 Feststellungsklage 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- § 4 Abs. 1 TVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 1 BUrlG 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 1 BUrlG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
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- 9 AZR 51/09 1x (nicht zugeordnet)
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